Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern:
In Mecklenburg-Vorpommern finden sich ähnliche Disziplinarmaßnahmen und
ähnliche Zuständigkeiten für die Entscheidung wie im Bund und in den anderen Ländern.
Man unterscheidet in aller Regel zwischen den Maßnahmen, die von der Behörde
/ dem Dienstherrn verhängt werden können, und jenen, auf die nur das
Disziplinargericht erkennen darf.
Hier hat das Land nun eine Überraschung für uns: auch eine Zurückstufung (früher: Degradierung) darf (anders als zum Beispiel
nach dem Bundesdisziplinargesetz) im außergerichtlichen Verfahren angeordnet werden.
Ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine
Kürzung des Ruhegehalts wird durch eine schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Zurückstufungen
werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.
Soll gegen den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht (§ 52 Abs. 1) zu erheben.
Gesetzestext hierzu