Disziplinarverfahren in
Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in
Mecklenburg-Vorpommern:
§ 35 Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder eine
Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch eine
schriftliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Sie ist zu begründen und
vom Dienstvorgesetzten oder bei seiner Abwesenheit von seinem allgemeinen
Vertreter zu unterzeichnen. Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten
zuzustellen.
§ 34 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Jeder
Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen, Geldbußen und zur Kürzung der
Dienstbezüge gegen die ihm unterstellten Beamten befugt. Bei
Ruhestandsbeamten können Geldbußen und die Kürzung des Ruhegehalts durch die
nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde verhängt werden.
(3) Zurückstufungen
werden durch die oberste Dienstbehörde ausgesprochen.
§ 36 Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage vor dem
Verwaltungsgericht (§ 52 Abs. 1) zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei
Ruhestandsbeamten durch die nach § 5 Abs. 2 zuständige Behörde erhoben. Die
oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 ganz oder teilweise
auf den zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Sie kann das
Disziplinarverfahren jederzeit wieder an sich ziehen.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt
stehen, und beabsichtigt die oberste Dienstbehörde, zu deren
Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, gegen ihn Disziplinarklage zu
erheben, teilt sie dies der obersten Dienstbehörde mit, die für die anderen
Ämter zuständig ist. Eine weitere Disziplinarklage kann gegen den Beamten
wegen desselben Sachverhalts nicht erhoben werden. Hat ein Beamter zwei oder
mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann
nur die oberste Dienstbehörde gegen ihn Disziplinarklage erheben, die für
das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder
eine Zuweisung ( § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes) nicht berührt. Bei
einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich
eines während der Abordnung begangenen Dienstvergehens auf die neue oberste
Dienstbehörde über, soweit diese nicht ihre Ausübung der bisher nach Absatz
2 zuständigen obersten Dienstbehörde überlässt oder soweit nichts anderes
bestimmt ist.
§ 37 Beteiligung der obersten Dienstbehörde
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der
obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten; dies gilt
auch, wenn nach § 19 Abs. 2 Satz 2 von der Einleitung des
Disziplinarverfahrens abgesehen werden soll. Die oberste Dienstbehörde hat
sich innerhalb von drei Monaten zur beabsichtigten Verfügung zu äußern. Sie
kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für
geboten hält.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Dienstvorgesetzten von der Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung nach
Absatz 1 Satz 1 entbinden.