Disziplinarrecht in Mecklenburg-Vorpommern
Verfahren gegen Beamte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie Landesbeamter in Mecklenburg-Vorpommern sind, unterliegen Sie dem
Landesdisziplinarrecht. Wird gegen Sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet,
so werden Sie darüber alsbald unterrichtet. Man weist Sie auf Ihre
Rechte hin und setzt Ihnen gewisse Fristen. Zu diesem Zeitpunkt sollten Sie
überlegen, ob Sie anwaltliche Hilfe suchen wollen.
Sie sollten Ihrem Anwalt die so genannte Einleitungsverfügung vorlegen und
ihm eine Vollmacht erteilen, damit er Akteneinsicht beantragen kann.
§ 22 LDG M-V: Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens
unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des
Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches
Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf
hinzuweisen, dass
1. es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht
zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder
Beistands zu bedienen und
2. er unbeschadet der Mitwirkung des Personalrates nach § 68 Abs. 2 Nr. des
Personalvertretungsgesetzes ... eine Anhörung des Personalrates beantragen kann.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine
Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich
äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte
rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung
innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Kann
aus zwingenden Gründen die Frist nach Satz 1 nicht eingehalten oder
einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht Folge geleistet werden,
und hat der Beamte dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche
Frist zu verlängern oder der Beamte erneut zu laden. Die Fristsetzungen
und Ladungen sind dem Beamten zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Unterrichtung und Belehrung des
Beamten unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten
nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.