Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in
Mecklenburg-Vorpommern, sofern sie noch Beamter auf Widerruf oder Beamter auf Probe sind:
§ 7 LDG M-V: Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung
...
(4) Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen
Bestimmungen
der §§ 83 und 84 Landesdisziplinargesetz.
§ 83 LDG M-V: Zulässige Disziplinarmaßnahmen
Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße
zulässig.
§ 84 LDG M-V: Entlassungsverfahren; Ermittlungen
(1) Ein
Beamter auf Probe kann nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Landesbeamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der
Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.
(2) Ein
Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach
Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu
entlasten. § 20 gilt entsprechend.
(3)
Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens
entlassen werden soll ( § 38 des Landesbeamtengesetzes) oder der sich von
dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und
2 entsprechend.