Disziplinarverfahren in Mecklenburg-Vorpommern: Disziplinarmaßnahmen


Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Mecklenburg-Vorpommern, sofern sie noch Beamter auf Widerruf oder Beamter auf Probe sind:


§ 7 LDG M-V: Arten der Disziplinarmaßnahmen; Zulässigkeit; Vollstreckung

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(4) Für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf gelten die besonderen Bestimmungen
der §§ 83 und 84 Landesdisziplinargesetz.



§ 83 LDG M-V: Zulässige Disziplinarmaßnahmen

Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.


§ 84 LDG M-V: Entlassungsverfahren; Ermittlungen

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 36 Abs. 2) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ermittlungen durchgeführt hat.

(2) Ein Beamter auf Probe kann die Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. § 20 gilt entsprechend.

(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll ( § 38 des Landesbeamtengesetzes) oder der sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.