Amtshaftung: Schusswaffengebrauch durch Polizei
Entscheidung des OLG Celle vom 08.02.00 - 16 U 106 / 99 -
in NJW-RR 2001, 1033 ff.
Mit Fragen der Amtshaftung und des Notwehrrechts befasst sich eine
Entscheidung des OLG Celle die hier
nicht wörtlich wiedergegeben wird.
Fragestellungen:
Welches ist die
rechtliche Bedeutung von Vorschriften zur Eigensicherung von Polizeibeamten beim Gefangenentransport?
Enthalten sie Amtspflichten, die den Polizeibeamten gegenüber der transportierten Person obliegen?
Steht einem Polizeibeamten bei der Ausübung seines Dienstes das Notwehr- bzw. Nothilferecht uneingeschränkt zu?
Kann das durch Notwehr gerechtfertigte Verhalten eines Polizeibeamten wegen Verletzung der vom allgemeinen Notwehrrecht abweichenden
Regelungen über den Schusswaffengebrauch als rechtswidrige Amtspflichtverletzung oder rechtswidrige Maßnahme der Polizei eingestuft werden?
Sachverhalt:
S. fährt nachts alkoholisiert mit einem Kfz. Polizeibeamte halten ihn an. Da er einen Atemalkoholtest ablehnt,
wollen die Beamten ihn zur Dienststelle bringen. Während der
Fahrt im Streifenwagen - Fahrer ist der Polizeibeamte K, Beifahrer vorne
rechts sein Kollege H - ereignet sich, was der Fahrer, wie folgt schildert:
"Plötzlich spürte ich links an meinem Hals ein Messer. Mit der
linken Hand griff ich dort hin und versuchte, die Hand mit dem Messer von
meinem Hals wegzudrehen. Dabei verletzte ich mich leicht an der linken Hand.
Laut sagte ich: "Horst-Harald, ich habe ein Messer am Hals!". Der
drehte sich sofort nach hinten. Ich selbst versuchte, mit der linken Hand den
linken Arm und das Messer des S von meinem Hals wegzudrehen, und trat
gleichzeitig auf die Bremse. Als der Wagen nur noch sehr langsam rollte und
fast zum Stillstand gekommen war, nahm ich meine rechte Hand vom Lenkrad und
versuchte nun, mit beiden Händen die Hand mit dem Messer von meinem Hals
abzuwehren. H hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seine Pistole in der Hand und
sagte laut: "Messer weg oder ich schieße!". Der S reagierte darauf
überhaupt nicht, jedenfalls merkte ich nichts davon.
H wiederholte seine Aufforderung: "Messer weg oder ich schieße!".
Inzwischen war das Fahrzeug zum Stehen gekommen und ich versuchte immer noch,
die Hand mit dem Messer abzuwehren. Da fiel der Schuss."
Durch den Schuss wird S tödlich verletzt. Er verstirbt im Krankenhaus. Seine Krankenkasse verlangt im Wege der Amtshaftungsklage ohne
Erfolg Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen.
Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:
Das Gericht prüft die
Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG und mögliche Verstöße gegen die Vorschriften des "
Leitfadens
für die Eigensicherung im Polizeidienst im Gefangenentransport".
1.
Das Gericht führt u. a. aus,
die
Bestimmungen des Leitfadens, die für Polizeibeamte in
Niedersachsen verbindlich sind, beinhalteten keine Amtspflichten der Polizeibeamten
gegenüber dem Getöteten als "Drittem" i. S. des § 839 I BGB.
"Die Bestimmungen des Leitfadens
dienen dem Schutz der Beamten
vor Übergriffen durch die zu transportierende Person. Zwar mag im Einzelfall
- wenn bei der betroffenen Person z. B. Selbstmordgefahr besteht oder diese
aus bestimmten Gründen nicht in der Lage ist, selbstverantwortlich zu
handeln, und deshalb auch die Gefahr besteht, dass die Person sich selbst
verletzen wird - eine Schutzwirkung dieser Bestimmungen zu Gunsten der zu
transportierenden Person in Betracht kommen. Der Leitfaden ist aber nicht dazu
geschaffen, den Täter davor zu bewahren, dass er bei einem von ihm durchgeführten
rechtswidrigen Angriff auf Polizeibeamte durch Verteidigungsmaßnahmen der
Beamten verletzt wird."
2.
Den Schusswaffengebrauch bewertet das Gericht wie folgt:
Die Verletzung und letztlich Tötung des S sei durch Nothilfe nach §
227 BGB (§ 32 StGB) gerechtfertigt.
S habe den Polizeibeamten K mit einem Messer bedroht, um ihn zum Unterlassen
von Strafverfolgungsmaßnahmen zu veranlassen. Damit habe ein
rechtswidriger
Angriff vorgelegen. Der Angriff sei noch nicht endgültig abgewehrt und somit noch gegenwärtig
gewesen.
Der Einsatz des Schusswaffe durch den Beamten H diente der Verteidigung
seines Kollegen; die Verteidigung war auch "erforderlich".
Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände
bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch
Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs und die Verteidigungsmöglichkeiten
des Angegriffenen. Hierbei ist zwar das am wenigsten schädigende und gefährliche
Abwehrmittel grundsätzlich das allein zulässige; doch darf nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH dasjenige Abwehrmittel eingesetzt werden, das eine
sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; wer Notwehr
oder Nothilfe leistet, ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher
Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung zweifelhaft ist. Er
ist insbesondere nicht genötigt, das Risiko körperlicher Verletzungen oder
Misshandlungen einzugehen.
Diese allgemeinen Grundsätze gelten - wenn auch unter Berücksichtigung der
besonderen Gefährlichkeit des Abwehrmittels - auch für den Einsatz von
Schusswaffen. Zwar sind dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe -
auch wenn von einem gezielten so genannten "finalen Rettungsschuss"
nicht gesprochen werden kann - Grenzen gesetzt. In der Regel ist der
angegriffene Schusswaffenträger gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst
nur anzudrohen. Reicht dies nicht aus, so muss er - wenn möglich - vor dem tödlichen
Schuss einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen. In Frage kommen
ungezielte Warnschüsse oder - wenn diese nicht ausreichen - Schüsse in die
Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen, also solche Abwehrmittel, die
einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits
die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten.
Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei unter
Berücksichtigung der Art und Weise des Angriffes auch der lebensgefährliche
Einsatz einer Schusswaffe zulässig sein kann.
Der Polizeibeamte durfte im vorliegenden Fall das Mittel anwenden, das
geeignet war, umgehend und sicher den rechtswidrigen Angriff zu beenden.
Insoweit war der Schuss auf den Körper des Angreifers gerechtfertigt, nachdem
dieser auf zweimalige Warnung nicht reagiert hatte. Die Gefährdung des
Beamten K, dem S ein Messer an den Hals gedrückt hatte, war erheblich, da
angesichts der in diesem Bereich direkt unter der Haut liegenden
Halsschlagader auch der Einsatz eines kleineren Messers als Schnitt- oder
Stichwaffe gravierende Folgen hätte nach sich ziehen können. Ein sofortiges
Handeln des Polizeibeamten H. zur Abwehr des Angriffes war deshalb
erforderlich.
Ob andere Maßnahmen zur Unterbindung des Angriffes ausgereicht hätten oder
nicht vielmehr zu einer weiteren Eskalation der Situation hätten beitragen können,
ist zweifelhaft, lässt sich jedenfalls aus heutiger Sicht nicht feststellen.
Insoweit liegt die Beweislast bei der Klägerin. Zwar muss grundsätzlich
derjenige, der ein fremdes Rechtsgut verletzt, die Voraussetzungen der Notwehr
bzw. Nothilfe darlegen und beweisen. Geht es aber darum, ob im Rahmen der
Erforderlichkeit ein milderes Mittel hätte angewandt werden müssen, weil es
genauso gut wie das eingesetzte Mittel den Angriff beendet hätte, trägt
hierfür der Angreifer die Beweislast. Nicht derjenige, der rechtswidrig
angegriffen wird, sondern derjenige, der rechtswidrig angreift, muss dann
darlegen und im Streitfall beweisen, dass ein gleich taugliches, ihn aber
weniger beeinträchtigendes Abwehrmittel dem Angegriffenen zur Verfügung
stand.
Eine Einschränkung des Notwehrrechtes der Beamten komme nicht in Betracht führt
das Gericht weiter aus:
"Der etwaige Verstoß gegen den
Leitfaden für die Eigensicherung
führt nicht zu einer Einschränkung des Notwehrrechtes. Die von der Klägerin
in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen betreffen die Fälle der
schuldhaften Notwehrprovokation. Insoweit entspricht es zwar allgemeiner
Meinung, dass derjenige, der einen Angriff schuldhaft provoziert hat, Beschränkungen
seines Notwehrrechtes unterliegt. Diese Grundsätze sind aber auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dass die Beamten Maßnahmen zur gebotenen
Eigensicherung unterlassen haben, stellt nicht in diesem Sinne eine
"Provokation" des S zu seinem rechtswidrigen Verhalten dar.
Eine Einschränkung des Notwehrrechtes kommt auch nicht im Hinblick auf den
Einwand in Betracht, die Beamten hätten den Angriff und damit die Situation
schon dadurch entschärfen können, dass sie der Forderung des S, ihn nicht
zur Dienststelle zu verbringen, sondern zurückzufahren, zunächst nachgegeben
hätten; ...
Im Notwehrrecht gilt der Grundsatz: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen.
Inwieweit an diesem Grundsatz in dieser Pauschalität festzuhalten ist bzw.
unter welchen Voraussetzungen - statt einer Abwehr des Angriffes - ein
Ausweichen bzw. Nachgeben gegenüber dem Angreifer zumutbar ist, bedarf hier
keiner Entscheidung. Denn solche Alternativen könnten in eine Abwägung nur
eingestellt werden, wenn sie sicher zu einer Beendigung der Gefährdung geführt hätten.
Dies hätte aber vorausgesetzt, dass die Polizeibeamten in der konkreten
Situation davon hätten ausgehen können und müssen, dass S für einen
solchen Versuch der Deeskalation "ansprechbar" gewesen wäre. Dies lässt
sich aber nicht feststellen.
S war erheblich alkoholisiert. Es wurde ein Wert von mindestens 1,87%o festgestellt.
Bei einer solchen Alkoholisierung besteht die Gefahr irrationalen Verhaltens
bzw. kann ein vernünftiges Verhalten nicht erwartet werden. Insoweit weist
auch der Leitfaden zum Umgang mit alkoholisierten Personen auf Folgendes hin:
"Rechnen Sie mit starken Stimmungsschwankungen, die zu einem plötzlichen
Verhaltenswandel führen können. Aus vermeintlicher Ruhe kann schlagartig
aggressives Verhalten erwachsen."
Dass S zu irrationalen Verhaltensweisen geneigt hat, zeigt nicht nur sein
Verhalten gegenüber dem Taxifahrer H, sondern vor allem auch sein Verhalten
gegenüber den Polizeibeamten.
Bei einer solchen Situation - zumal auf Grund der Gefährdung des Beamten K
ein sofortiges Eingreifen des Beamten H erforderlich war - lässt sich aber
nicht feststellen, dass eine sofortige Unterbindung des Angriffes bzw. eine
Beendigung der Gefahrenlage dadurch möglich gewesen wäre, dass die Beamten
beruhigend auf S eingeredet bzw. ihm zunächst zum Zwecke der Deeskalation
nachgegeben hätten. Gerade auch der Umstand, dass S auf die zweimalige
deutliche Warnung des Schusswaffengebrauches ("Messer weg oder ich schieße")
nicht reagiert hat, obwohl jeder vernünftige Mensch daraufhin das Messer hätte
fallen lassen, lässt es mehr als zweifelhaft erscheinen, ob S in der
damaligen Situation überhaupt "ansprechbar" gewesen ist. Dies geht
letztlich aber zu Lasten der Klägerin, da sich auch insoweit nicht
feststellen lässt, dass dem Beamten H ein anderes - genau so sicheres -
Mittel zur Unterbindung der Gefahrenlage zur Verfügung stand."
3.
Verhältnis der Notwehrvorschriften
zum Polizeirecht:
"Da das Verhalten des Beamten H nach § 227 BGB, § 32 StGB
gerechtfertigt war, kommt es nicht darauf an, ob als Rechtfertigungsgrund für
den letztlich tödlichen Einsatz der Schusswaffe auch die Vorschriften des
Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NdsGefAG) eingreifen.
Genauso wenig bedarf es in diesem Zusammenhang der Entscheidung, ob die
dortigen Regelungen über den unmittelbaren Zwang bzw. den
Schusswaffengebrauch engere Voraussetzungen für den Einsatz der Schusswaffe
aufstellen.
Denn § 71 NdsGefAG bestimmt, dass die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen
nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben.
Dies entspricht dem Vorrang des Bundesrechtes vor dem Landesrecht, wonach im
Anwendungsbereich der § 227 BGB, § 32 StGB landesrechtliche Bestimmungen über
den Schusswaffengebrauch die Regelungen des bundesrechtlichen Notwehr- bzw.
Nothilferechts nicht einschränken können.
Dementsprechend steht nach überwiegender Auffassung einem Polizeibeamten bei
der Ausübung seines Dienstes - jedenfalls im Falle eines rechtswidrigen
Angriffes auf ihn oder einen Dritten das Notwehr- bzw. Nothilferecht
uneingeschränkt zur Verfügung.
Soweit im öffentlich-rechtlichen Schrifttum teilweise die Auffassung
vertreten wird, eine Überschreitung der landesrechtlichen Bestimmungen über
den Schusswaffengebrauch begründe ein rechts- und amtspflichtwidriges Verwaltungshandeln
gegenüber dem betroffenen Bürger, folgt dem der Senat für den Bereich der
Staatshaftung nicht, jedenfalls nicht soweit es wie hier um die Abwehr eines
rechtswidrigen Angriffs auf Leib und Leben eines Beamten geht.
Eine bestimmte Verteidigungshandlung kann im Verhältnis Staat
(Polizeibeamter) - Bürger (Angreifer) nicht unterschiedlich als rechtmäßig
oder rechtswidrig im Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht angesehen werden.
Hat der Beamte im Wege der Notwehr oder Nothilfe rechtmäßig den Angreifer
verletzt, kann nicht die gleiche Handlung wegen Verstoßes gegen die vom
allgemeinen Notwehrrecht abweichenden Regelungen über den
Schusswaffengebrauch als rechtswidrige Amtspflichtverletzung oder als
rechtswidrige Maßnahmen der Polizei eingestuft werden." Es wäre
geradezu "schizoid", wenn ein einheitlicher Hoheitsakt in der
rechtlichen Wertung zerrissen und eine im Rahmen der § 32 StGB, § 227 BGB
rechtmäßige Verletzung des Angreifers andererseits im Rahmen des
Staatshaftungsrechtes als rechtswidriges Staatshandeln eingestuft würde.