Amtshaftung für Bademeister im Schwimmbad
Urteil des OLG Koblenz vom 22.11.00 - 1 U 1645/97 -
Handelt der einzelne als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne, so haftet er nicht selbst. An seine Stelle tritt
die Körperschaft, für die er tätig ist.
Die Entscheidung haben wir stark gekürzt und auf die Amtshaftungsfrage beschränkt.
Sachverhalt:
Es klagen die Eltern eines Jungen, der im Alter von neun Jahren mit seiner Schulklasse ein Freibad besuchte und dort tot im Nichtschwimmerbecken gefunden
wurde, gegen die Gemeinde als Trägerin des Schwimmbades (Beklagte zu 1) und den aufsichtsführenden Schwimmmeister (Beklagter zu 2), der sich zur Unfallzeit
auf einem Beobachtungsturm befand, sowie gegen den leitenden Schwimmmeister.
Sie beanspruchen Schmerzensgeld und Ersatz der Kosten der Bestattung ihres Sohnes.
Das Begehren hat in zweiter Instanz nur Erfolg, soweit es sich gegen die Gemeinde richtet. Die Klagen gegen die Bademeister
werden abgewiesen, weil sie - obwohl Angestellte - Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind.
Aus den Gründen:
I.
Die Schwimmmeister haften nicht persönlich, denn das Benutzungsverhältnis zwischen Badegast und Träger der Badeanstalt beurteilt
sich hier nach öffentlichem (Anstaltsbenutzungs-) Recht.
1. § 839 BGB und Art. 34 GG bilden eine Anspruchsgrundlage, wobei § 839 BGB die vorgelagerte haftungsbegründende Bestimmung darstellt,
während Artikel 34 Satz 1 Grundgesetz die haftungsverlagernde Norm ist.
Die verfassungsrechtliche Bestimmung (Art. 34 GG) setzt ein
Verhalten voraus, das nach § 839 BGB eine persönliche Schadensersatzpflicht
des Beamten begründen würde,
und lässt
an seiner Stelle die Körperschaft haften, die ihm das Amt anvertraut hat oder in deren Diensten er steht.
Voraussetzung ist nur,
dass die Amtspflichtverletzung in Ausübung eines öffentlichen Amtes stattgefunden hat, wobei es
ausreicht, dass es sich um die schlichthoheitliche Leistungsverwaltung
handelt.
2. Im Bereich der
Leistungsverwaltung (Daseinsvorsorge) steht der
öffentlichen Hand ein Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsform des
Verwaltungshandelns zu. Die Gemeinde kann wählen, ob
sie das Nutzungsverhältnis zum Schwimmbadbesucher öffentlich-rechtlich
im Sinne eines Verhältnisses der Über- und Unterordnung oder
privatrechtlich durch Abschluss eines bürgerlichen Vertragsverhältnisses
im Sinne einer Ausgestaltung durch allgemeine Geschäftsbedingungen regeln
will.
3. Der Betrieb des Bades wird geregelt durch die "Badeordnung für das Freibad". Schon der Begriff
"Badeordnung" deutet darauf hin, dass das Benutzungsverhältnis
durch einen Verwaltungsakt, nämlich durch eine Allgemeinverfügung geregelt
werden soll. Nicht erforderlich ist die Regelung durch Satzung oder
Verordnung. Inhaltlich sind in der Badeordnung Zwangsmaßnahmen
vorgesehen, indem die Schwimmmeister bei Verstößen gegen die Badeordnung
befugt sind, Badegäste aus dem Schwimmbad zu weisen. Außerdem ist
vorgesehen, dass den Zuwiderhandelnden der Zutritt zum Bad zeitweise oder
dauernd untersagt werden kann.
......
Aus diesen Umständen erschließt sich der
öffentlich-rechtliche Charakter
des Benutzungsverhältnisses, so dass Pflichtverletzungen in dessen Rahmen
nach Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt
werden mit der Folge, dass wegen der in Art. 34 S. 1 GG angeordneten
Schuldübernahme eine Haftung der Schwimmmeister ausscheidet.
III.
Die Gemeinde haftet dem Grunde nach aus § 839 1 BGB i. V. mit Art.
34 S. 1 GG.
1. Wenn die Beklagte zu 1 der Allgemeinheit eine öffentliche Freizeiteinrichtung zur Verfügung stellt, hat sie den Benutzer vor
Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung
hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar
sind. Dem Betreiber eines Freibades obliegt auch die Garantenpflicht, dafür zu sorgen, dass keiner der Besucher beim
Badebetrieb durch solche Risiken zu schaden kommt. Deshalb hat er die
einzelnen Schwimmbecken darauf überwachen zu lassen, ob dort
Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten (BGH, NJW 2000, 1946).
2. Die Beklagte zu 1 haftet aus dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens.
a) ....
b) Die Beklagte zu 1 hat jedenfalls die Aufsicht nicht so effektiv
organisiert, dass eine Beobachtung der gesamten Wasserfläche gewährleistet
und ein sofortiges Eingreifen durch die Aufsichtsperson ermöglicht war. ...
... Wird der Aufsichtsperson ein Standort
zugewiesen, so muss dieser nach der Rechtsprechung des BGH so geeignet sein,
dass die Aufsichtsperson von ihm aus "das gesamte Freibad überblicken
und Sicht in die Schwimmbecken haben kann". Andernfalls (BGH:
"erforderlichenfalls", MDR 2000, 885) muss der Anstaltsträger die
Aufsicht anweisen, den Standort öfter zu wechseln, um das Geschehen aus
verschiedenen Blickwinkeln verfolgen und frühzeitig eingreifen zu können.
Die Beklagte zu 1 hätte daher bei Indienststellung des Beobachtungsturms
genau überprüfen müssen, ob es uneinsehbare Beckenbereiche gab. Hätte sie
das getan, hätte sie diese Bereiche erkannt und entweder den Turm oder dessen
Lage verändern oder veranlassen müssen, dass unten im Bereich der Becken
eine weitere Aufsichtsperson kontrollierte. Diese Unterlassungen gereichen ihr
zum Organisationsverschulden.
c) Die Beklagte zu 1 war ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch entledigt, dass der Junge
das Bad zusammen mit seiner Schulklasse besuchte. Personengruppen, die die Einrichtung im Rahmen des
allgemeinen Badebetriebs nutzen, unterstehen grundsätzlich auch dann, wenn
die Gruppe über eine eigene Aufsichtsperson verfügt, der allgemeinen
Überwachungspflicht des Schwimmmeisters. Anders wird dies von der Rechtsprechung möglicherweise dann gesehen, wenn unter
der Aufsicht von Lehrpersonal gezielt Schulschwimmunterricht erteilt wird.