Schadensersatzpflicht eines Beamten, der sich ein Navigationsgerät stehlen lässt
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.08 - BVerwG 2 A 8.07 -
Der Beamte muss Schadensersatz leisten, nachdem aus seinem
Dienstwagen ein Navigationsgerät gestohlen wurde.
1. Der Kläger ist Beamter. Am 14. und 15.11.06 hielt er sich dienstlich in K. auf
und übernachtete dort in einem Hotel. Seinen Dienstwagen parkte er nach
seiner Ankunft gegen 20.00 Uhr während der Nacht auf einem öffentlichen, nicht bewachten Parkplatz neben dem Hotel. Am
nächsten Morgen gegen 8.00 Uhr stellte er fest, dass die Seitenscheibe der
Beifahrertür eingeschlagen und das an der Frontscheibe in einer Halterung
befestigte mobile Navigationsgerät entwendet worden
war. Der Kläger meldete den Vorfall der Polizei und erstattete Strafanzeige.
Mit Leistungsbescheid vom 10.04.07
verlangte die Beklagte vom Kläger die Erstattung eines Betrages von
469,35 €. Der Betrag setzte sich aus dem Zeitwert für das Navigationsgerät und den Kosten für die Instandsetzung der Seitenscheibe
zusammen. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, der Kläger habe den
Schaden grobfahrlässig verursacht, weil er das gut sichtbare
Navigationsgerät an der Frontscheibe belassen habe, statt es aus seiner
Halterung herauszunehmen und zur sicheren Aufbewahrung in das Hotel
mitzunehmen, was möglich und zumutbar gewesen wäre. Das Auto selbst habe
über keine Alarmsicherung verfügt, so dass sich dem Kläger diese
Sicherungsmaßnahme hätte aufdrängen müssen. Er selbst habe das
Navigationsgerät in dem Auto installiert und vor dem Verlassen des Autos die
in dem Gerät gespeicherten schutzwürdigen Daten gelöscht; er habe also mit
der Möglichkeit gerechnet, dass das Gerät entwendet werden könnte. Mit
Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse der Kläger wird nach der
Besoldungsstufe A 9 besoldet werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Summe
auf Antrag in Raten zu zahlen.
Mit seiner Klage wehrt sich der Kläger
gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und macht geltend, er habe sich, als er das
Auto um 20.00 Uhr abstellte, bereits 13 Stunden im operativen Einsatz
befunden und sei nur noch eingeschränkt konzentrationsfähig gewesen.
Außerdem habe er eine Menge dienstlichen Materials aus dem Fahrzeug
entnommen, dessen Sicherung vorrangig gewesen sei. Der Wert des Geräts sei
ihm nicht bewusst gewesen, zumal man im Handel bereits für ca. 90 €
Navigationsgeräte erwerben könne. Navigationsgeräte besäßen mittlerweile nur
noch einen geringen Wert und gehörten ebenso wie Radios nahezu zur
Normalausrüstung eines Autos. Viele Autofahrer beließen ihre
Navigationsgeräte permanent in ihren unbeaufsichtigt geparkten Autos. In der
Regel biete das Verschließen des Autos einen ausreichenden Schutz. Der
Parkplatz sei beleuchtet gewesen und habe sich in einer Entfernung von
etwa einem Kilometer von einer Polizeidienststelle befunden. Die K. Straßen
zeichneten sich nicht durch eine auffällig hohe Kriminalitätsrate wie etwa
in Neapel aus. Dies sei bei der Festlegung des Fahrlässigkeitsmaßstabes zu
berücksichtigen. Es habe sich lediglich um eine Vergesslichkeit gehandelt,
so dass sich der Bagatellcharakter der Verfehlung geradezu aufdränge. Ein
schlechthin unentschuldbarer Leichtsinn liege nicht vor.
Die Klage des Beamten, für die das Bundesverwaltungsgericht gemäß
§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zuständig ist, ist unbegründet.
1. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 78 Abs. 1
Satz 1 BBG. Danach hat der Beamte dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er
wahrgenommen hat, den Schaden zu ersetzen, den er durch eine vorsätzliche
oder grobfahrlässige Verletzung seiner ihm obliegenden Pflichten verursacht hat.
Es gehört zu den allgemeinen
Dienstpflichten eines Beamten, das ihm anvertraute oder auch nur schlicht
zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor
Beschädigung und Entwendung durch den Zugriff Dritter zu schützen. Besteht
die Pflichtverletzung wie hier in einem Unterlassen, so ist dieses für den
Schaden dann ursächlich, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert
hätte (vgl. Urteile vom 22.02.1996 BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 <286>; vom 29.04.04
BVerwG 2 C 2.03 - BVerwGE 120, 370 <375>).
2. Der Kläger hat diese Dienstpflicht verletzt, indem er das ihm anvertraute Navigationsgerät nachts in der
Halterung seines Dienstfahrzeugs beließ und es so dem Zugriff Dritter
aussetzte. Der Kläger hat es pflichtwidrig unterlassen, das Gerät aus seiner
Halterung zu nehmen und außer Sichtweite möglicher Diebe unterzubringen.
Die Dienstpflichtverletzung umfasst auch den hierbei entstandenen Schaden an der Seitenscheibe der Beifahrertür.
3. Der Kläger hat schuldhaft, nämlich grob fahrlässig gehandelt.
Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich
auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher
muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der
individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob
und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war.
Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob
zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und
subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb
weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Abwägung ist Sache der
tatrichterlichen Würdigung.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch
subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das
gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei
Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe
liegen und im gegebenen Falle jedem hätten einleuchten müssen.
Hier lag es ohne Weiteres nahe, dass das
Navigationsgerät nicht im Bereich der Frontscheibe des auf einem
öffentlichen, nicht bewachten Parkplatz abgestellten Dienstfahrzeugs
verbleiben durfte. Das Gerät war dort von außen offen sichtbar; seine
geringen Ausmaße und seine lose Befestigung in einer Halterung machten es
möglich, es in wenigen Sekunden zu stehlen. Irgendwelche schwierigen
Ausbaumaßnahmen oder sonstigen, zeitaufwendigen technischen Verrichtungen
waren dafür nicht erforderlich. Es übte deshalb auf potenzielle Diebe bei
minimalem Entdeckungsrisiko eine hohe Anreizwirkung aus. Dem Kläger musste
sich ohne Weiteres aufdrängen, dass es geboten war, Sicherungsmaßnahmen zu
ergreifen, um den Diebstahl und damit den Schaden zu vermeiden. Diese
Auffassung entspricht der verwaltungsgerichtlichen und der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.05.06
1 A 5105/04; AG Hannover, Urteil vom 10.02.06, NJW-RR 2007, 1107, bestätigt durch LG Hannover, Urteil vom 30.06.06, VersR 2007, 100).
4. Die Einwände des Klägers vermögen ihn nicht zu entlasten. Dass er nach 13-stündiger Fahrt und Dienstgeschäften
nicht mehr voll konzentriert war, entschuldigt ihn nicht, weil es sich bei
der erforderlichen Sicherung des Geräts gegen Diebstahl um eine ganz
einfache Maßnahme handelte, die keinerlei vertiefter Überlegung bedurfte.
Obendrein hat sich der Kläger mit dem Gerät vor dem Verlassen des Autos
bewusst befasst und die Daten des Geräts gelöscht, die vermutlich seine
Fahrtroute zu rekonstruieren ermöglichten. Nach seiner subjektiven
Vorbildung und seiner beruflichen Stellung musste ihm bewusst sein, dass das
Navigationsgerät ein leicht zu entwendendes Diebstahlsobjekt sein konnte.
Ebenso wenig entlastet es den Kläger, wenn Autofahrer vielfach ihre mobilen
Navigationsgeräte im Auto beließen und dass der Wert dieser Geräte laufend
sinkt. Dass eine zunehmende Zahl von Autofahrern wie vom Kläger behauptet
einen laxeren Umgang mit Gebrauchsgegenständen pflegen, ist für sich
genommen noch nicht geeignet, von einer Änderung der die rechtlichen Grenzen
der Fahrlässigkeit beeinflussenden Verkehrssitte auszugehen. Schließlich
entlastet es den Kläger auch nicht, dass der Parkplatz sich in der „Nähe“
einer Polizeidienststelle befunden hat. Nach Angaben beider Beteiligter lag
diese Dienststelle in einer Entfernung von etwa einem Kilometer vom Tatort;
es ist nicht ersichtlich, dass unter diesen Umständen für die Sicherung des
Eigentums des Dienstherrn ein vermindertes Schutzniveau ausreichend war. Was
der Kläger zur allgemeinen, im Vergleich mit Neapel niedrigen Kriminalitätsrate in K. vorträgt, liegt neben der Sache.