Amtshaftung: Vollzugslockerungen für Gewalttäter
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.01
1. Die Vorgabe, einem Strafgefangenen Vollzugslockerungen nur zu gewähren, wenn nicht zu befürchten ist, dass er sie zu Straftaten missbraucht, stellt
eine Amtspflicht im Sinne des § 839 I BGB dar.
2. Jedes Opfer einer Gewaltstraftat eines gelockerten Strafgefangenen kann "Dritter" im Sinne des § 839 I BGB sein.
3. Zu den Maßstäben für die Amtspflichtwidrigkeit einer Lockerungsanordnung.
S. verbüßt eine Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Entführung und
Vergewaltigung. Mitte Januar 1994 beantragt er Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts lehnt eine vorzeitige Entlassung durch
Beschluss vom 06.06.94 ab: wegen der in der Hauptverhandlung attestierten Persönlichkeitsproblematik und der Länge der Strafzeit
sei das Risiko noch zu hoch. Es sei unumgänglich, dass die JVA den Strafgefangenen vorher mit stufenweisen Vollzugslockerungen erprobe.
Das OLG Karlsruhe verwirft die hiergegen eingelegte Beschwerde des S.
Nach Beratung in einer "Lockerungskonferenz" verlegt die JVA den
S. am 03.08.94 in die "offene Abteilung". Ab dem 15.08.94
arbeitet er als Freigänger ohne Aufsicht durch
Vollzugsbedienstete in einem externen Handwerksbetrieb. Am 02.09.94
gewährt ihm die JVA einen Ausgang zum Schwimmen und anschließenden Kinobesuch.
Gegen 20.35 Uhr trifft er auf einem Parkplatz die ihm
unbekannte Mutter der Klägerin. Er zwingt sie, mit ihm in
ihrem Pkw wegzufahren. Letztlich erdrosselt er sie.
Das LG Karlsruhe verurteilt ihn deshalb wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Die am 26.08.93 geborene Tochter der Frau ist Klägerin in diesem
Zivilrechtsstreit.
Sie nimmt das Land Baden-Württemberg als Beklagte auf Schadensersatz
in Anspruch. Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen: Die
JVA hätte vor der Gewährung von Lockerungen eine Begutachtung des
Strafgefangenen veranlassen müssen. Vor Verlegung in den offenen
Vollzug hätten Sozialtherapiegespräche durchgeführt werden müssen.
Während der Gewährung von Lockerungen hätte S. überwacht werden müssen.
Die JVA habe nicht davon
ausgehen dürfen, die Sexual- und Gewaltproblematik, die in der
früheren Straftat zum Ausdruck gekommen war,
bestehe zwischenzeitlich nicht mehr. Schließlich sei auch bekannt
gewesen, dass S. erst wenige Monate zuvor aus dem Gefängnis heraus
Kontakte zu einer sadomasochistischen Aktions- und Gesprächsgruppe
aufgenommen und mit einer Brieffreundin einen Briefwechsel geführt
habe, der seine nach wie vor bestehende Neigung zu brutalem Sex bzw.
Sadismus gezeigt habe.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen: Die Maßnahmen seien nach sehr gründlichen Überlegungen
gewährt worden. Ein neues fachpsychologisches Gutachten sei ebenso
wenig erforderlich gewesen wie vorausgehende Therapiegespräche.
Anhaltspunkte für einen so raschen Rückfall des S. seien nicht
erkennbar gewesen, zumal angesichts der partnerschaftlichen Verbindung
zu einer Frau und der für ihn gefundenen Arbeitsstelle. Einem
schuldhaften Fehlverhalten der Vollzugsbeamten stünden außerdem die
Ausführungen in den Beschlüssen der Gerichte entgegen, die sich ausdrücklich für Vollzugslockerungen
ausgesprochen hätten. Im übrigen fehle es an der für eine
Ersatzpflicht nach § 839 BGB erforderlichen Drittbezogenheit der
behaupteten Amtspflichtverletzung.
Das LG Karlsruhe wies die Klage durch Urteil vom 30.07.99 ab. Auf die
Berufung der Klägerin änderte das OLG die Entscheidung ab.
Aus den Gründen:Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Anspruch auf Ersatz des ihr
durch den Tod ihrer Mutter entstandenen Unterhaltsschadens.
Der Anspruch der Klägerin gegen das beklagte Land ergibt sich aus
Art. 34 GG i. V. mit §§ 839, 844 BGB.
1. Mit der dem Strafgefangenen gemäß Lockerungskonferenz eingeräumten Vollzugslockerung mit unbeaufsichtigtem Tages-
und Kulturausgang haben die Bediensteten des beklagten Landes gegen die Amtspflicht verstoßen, einem
Gefangenen Vollzugslockerungen nur zu gewähren, wenn nicht zu befürchten ist, dass er die Lockerung des Vollzugs zu Straftaten
missbrauchen werde. Der Senat tritt der Auffassung bei, dass es nicht zu verantworten war, dem Gefangenen ohne vorausgegangene eingehende
psychologische / psychiatrische Untersuchung und vor Beginn der
vorgesehenen begleitenden Sozialtherapie unbeaufsichtigten Ausgang zu
gewähren. Diese Entscheidung hat sich nicht mehr in dem
Beurteilungsspielraum gehalten, der der Anstalt für die durch die
Lockerungskonferenz vorbereitete (vgl. § 159 StVollzG) Entscheidung
über Lockerungsmaßnahmen eingeräumt ist.
Die Personalakten des Gefangenen lassen erkennen, dass ausreichende
Abwägungen der Gründe für oder gegen eine Vollzugslockerung nicht
erfolgten. ...
Der wegen
versuchten Mordes in Tateinheit mit einem schweren Sexualdelikt
einsitzende Gefangene wurde vor der Verlegung in den offenen Vollzug nicht
psychologisch untersucht ...
Hinzu kommt aber vor allem, dass der JVA die von dort aus aufgenommenen Kontakte des S. zu einer
sadomasochistischen Aktions- und Gesprächsgruppe sowie die von dort geschriebenen Briefe an eine Brieffreundin bekannt waren, die
seine Wünsche nach bzw. Phantasien über gewalttätigen brutalen Sexualverkehr zum Inhalt hatten.
Bei dieser Sachlage hätte zur Klärung der Frage, ob unbeaufsichtigte
Vollzugslockerungen zu verantworten sind, ein psychiatrisches oder
kriminalprognostisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Auch kam es bis zu der Straftat gegen die Mutter der Klägerin wegen
der Urlaubsabwesenheit des von S. ausgewählten Therapeuten nicht zu
der ihm auferlegten ambulanten Therapie mit wöchentlich mindestens einem
Gespräch. Statt dessen wurde ihm sofort und ohne ins Gewicht fallende
Anhaltspunkte unbeaufsichtigter Ausgang gewährt.
Diese Lockerung des Strafvollzugs ohne vorausgegangene und ohne
begleitende Sozialtherapie zur stufenweisen Erprobung hält der Senat
für unvertretbar und nicht mehr zu verantworten.
Dem stehen die Ausführungen in den Beschlüssen des LG und des OLG Karlsruhe nicht entgegen. Denn ihnen
durfte die JVA nicht entnehmen, dass die Vollzugslockerung sofort ohne begleitende sozialtherapeutische Maßnahmen und ohne Aufsicht
vorgenommen werden könne. Wäre, wie es hätte sein müssen, angeordnet worden, dass S. auch nur einen Monat lang bei seinen Haus-
und Kulturausgängen unter Aufsicht stehen muss, dann wäre es nicht zu der Straftat gegen die Mutter der Klägerin gekommen.
2. Die gemäß den obigen Ausführungen verletzte Amtspflicht bestand auch gegenüber der Mutter der Klägerin, die "Dritte" i. S.
des § 839 I BGB war. Ob eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt ist, richtet sich nach ihrem Schutzzweck. Zu prüfen
ist dabei, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt
werden soll.
Die Aufgaben des Strafvollzugs dienen der
Resozialisierung des Gefangenen und dem Schutz der Allgemeinheit vor
weiteren Straftaten. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass die aus §§ 10, 11 II StVollzG resultierende Amtspflicht,
Vollzugslockerungen nicht anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass
der Gefangene die Lockerungen des Vollzugs zu Straftaten missbrauchen
werde, lediglich dem Interesse der Allgemeinheit dient. Vielmehr
bezweckt diese Amtspflicht gerade auch den Schutz des Einzelnen vor
Straftaten des Gefangenen. Vollzugslockerungen bringen die Gefahr mit sich, dass der Gefangene während des
offenen Vollzugs neue Straftaten begeht. Nr. 2 der VV
zu § 10 StVollzG zeigt in Übereinstimmung mit § 57 II StGB, dass
bei jeder Vollzugslockerung der Schutz des bedrohten Rechtsguts und dessen Gewicht berücksichtigt werden muss.
Der Schutz von Leben und sexueller Selbstbestimmung ist hervorragende
Aufgabe des Staats und wesentliche Pflicht seiner mit der Prävention
vor Straftaten befassten Amtsträger, zu denen auch die im
Strafvollzug tätigen Beamten zählen. Unter diesen Umständen zielt
die Pflicht, Sexualstraftäter daran zu hindern, während des Vollzugs
neue einschlägige Straftaten zu begehen, der Natur nach darauf, die von solchen Tätern bedrohten Personen zu schützen.
Die Annahme, der dem Staat von Verfassung wegen auferlegte Schutz von
Leben und sexueller Selbstbestimmung der Bürger diene lediglich dem
Interesse der Allgemeinheit, wäre Ausdruck eines überholten
Staatsverständnisses und ließe sich nicht mit dem grundrechtlich
geschützten Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Achtung seiner
Würde und auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 1, 2 II GG) vereinbaren.
Die Amtspflicht, strafbare Handlungen durch den Gefangenen zu verhüten,
obliegt somit den Bediensteten der Vollzugsanstalt auch gegenüber den
gefährdeten Einzelnen, da die zu verhütenden Straftatbestände
unmittelbar in den geschützten Rechtskreis des Einzelnen eingreifen.
Dieser Schutzzweck der sich so aus §§ 10, 11 II StVollzG, § 57 StGB ergebenden Amtspflicht begründet die für eine Amtshaftung nach §
839 I BGB erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten.
3. Demnach haftet das beklagte Land der Klägerin dem Grunde nach für den durch den Tod ihrer Mutter erlittenen Unterhaltsschaden (§ 844 II BGB).