Schadensersatzpflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn:
Falschtanken
Das Problem des Betankens eines Dienst-Kfz. mit der falschen Benzinsorte
Aus einer Pressemitteilung:
Ein Beamter, der bei dem Betanken eines Dienstfahrzeugs den falschen
Kraftstoff tankt, hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies
entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klagen zweier
Polizeibeamter ab.
Die Kläger beider Verfahren betankten ihre
Dienstfahrzeuge versehentlich mit Super-Benzin statt mit Diesel. Die
Kraftstofftanks mussten entleert und gereinigt werden, wodurch dem
Land Kosten von mehreren hundert Euro entstanden. Diese verlangte
es von den Polizeibeamten im Wege des Schadensersatzes zurück. Hiergegen
wandten sich die Beamten und beriefen sich darauf, nicht grob
fahrlässig gehandelt zu haben, da sie unter erheblichem dienstlichen
Belastungsdruck gestanden hätten und der Dienstherr zudem nicht die
notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Falschbetankung
zu verhindern. Auch seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit Super
zu betanken. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klagen gegen
den Kostenbescheide des beklagten Landes.
Die Klagen der Beamten blieben erfolglos.
Zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre es, das Eigentum und das
Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Verletze ein Beamter diese
Dienstpflicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so habe er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er
wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so das VG
Koblenz. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, das aufgetankt werden
müsse, handele ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen
Kraftstoffsorten in der Regel
grob fahrlässig, wenn er sich vor dem
Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei.Ein minder
schwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
gerechtfertigt. Jedenfalls müsse es für jeden Beamten eine auf der Hand
liegende Selbstverständlichkeit sein,
vor Beginn des Tankens auf die
für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine
hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon befreien, offenkundig
auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten
zu beachten.
Wer es als Beamter gern etwas juristischer hat, für den hier eine
Entscheidung des OVG Lüneburg zu der Frage der Schadensersatzpflicht des
Beamten nach Betanken eines Dienstkraftfahrzeugs mit der falschen
Benzinsorte:
OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.02.08 - 5 LB 365 / 07 -
Zur Schadensersatzpflicht eines Polizeibeamten wegen des Falschbetankens
eines Dienstfahrzeugs
Der Kläger ist Polizeibeamter des Landes Niedersachsen. Am 08.07.06 betankte
er das von ihm benutzte Polizeidienstfahrzeug mit Benzin
statt - wie erforderlich - mit Dieselkraftstoff. Zu Beginn des Tankvorgangs
wurde der Kläger von einem älteren Mitbürger angesprochen und in ein
Gespräch über dienstliche Belange verwickelt. Während des Gesprächs
setzte der Kläger den Tankvorgang fort. Anschließend wurde anhand der
Tankquittung die Falschbetankung mit Benzin festgestellt. Durch die
notwendigen Reparaturmaßnahmen entstanden dem Land Niedersachsen
Aufwendungen in Höhe von EUR 285,44.
Mit Leistungsbescheiden forderte die Beklagte vom Kläger diesen Betrag mit
der Begründung zurück, er habe grob fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstoßen.
Der Kläger hat Klage mit der Begründung erhoben, es sei nicht als grobe
Fahrlässigkeit zu bewerten, wenn er abgelenkt durch ein Bürgergespräch
versehentlich die falsche Zapfpistole gegriffen habe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Bescheide der
Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt,
der Beamte habe das Dienstfahrzeug nicht grob
fahrlässig falsch betankt, sondern es habe sich bei dem Falschbetanken um
ein Augenblicksversagen mit dem besonderen Umstand gehandelt, dass der
Kläger bei dem routinemäßig abzuwickelnden Vorgang des Betankens des
Dienstfahrzeugs durch unvorhersehbare äußere Umstände, nämlich durch die
Verwicklung in ein dienstliche Belange betreffendes Gespräch mit einem
Bürger, abgelenkt worden sei.
Die Dienststelle hat Berufung eingelegt, mit der sie bei dem OVG Erfolg hat:
Nach § 86 Abs. 1 NBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob
fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen
Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen
des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte
seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm
dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines
Dienstwagens (vgl. auch: Ziff. 9 der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in
der Landesverwaltung <Kfz-Richtlinie>, Anlage zum RdErl. d. MF vom 04.10.02,
Nds.MBl. 2002, 911).
Der Kläger hat seinem Dienstherrn, dem Land Niedersachsen, einen Schaden
unter Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflicht, die ihm zur
Dienstausübung überlassenen Sachen des Dienstherrn nicht zu beschädigen,
zugefügt, weil er das Polizeidienstfahrzeug mit Benzin statt mit
Dieselkraftstoff falsch betankt hat. Der Kläger handelte grob fahrlässig.
Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1
NBG ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang
objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar,
erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt. Das ist
anzunehmen, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das
nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl.: BVerwG,
Urt. v. 17.9.1964 - BVerwG II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243).
Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, dessen Tank vor der Rückgabe aufgefüllt
werden muss, handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen
Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht
vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer
Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa
bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten (unverschuldeten)
Eilbedürftigkeit (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.04 - 2 A
11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366 m.w.N.). Ein Augenblicksversagen ist
allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit
herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit
gegeben sind. Vielmehr müssen noch weitere, in der Person des Handelnden
liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen
Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger den durch die
Falschbetankung an dem von ihm benutzten Dienstwagen verursachten Schaden
grob fahrlässig herbeigeführt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem
Kläger fehle es an einem in subjektiver Hinsicht unentschuldbaren
Fehlverhalten, weil er die zutreffende Treibstoffart des Dienstfahrzeugs
gekannt habe, aber aufgrund einer Konzentrationsbeeinträchtigung infolge
einer Ablenkung durch von außen an ihn herangetragene Umstände das
Dienstfahrzeug unbewusst falsch betankt habe, teilt der Senat nicht. Denn
auch wenn sich der Kläger über den richtigen Treibstoff bewusst gewesen ist,
erschöpfte sich seine Sorgfaltspflicht nicht hierin, sondern er hätte sich
beim Tankvorgang selbst der Wahl der richtigen Zapfsäule vergewissern
müssen. Dies gilt um so mehr, als - wie der Kläger in einer schriftlichen
Erklärung ausgeführt hat - in seiner Dienststelle
Streifenfahrzeuge eingesetzt werden, die entweder Dieselkraftstoff oder
Superbenzin benötigen. Die unterschiedliche Betankung der Dienstfahrzeuge
stellte für den Kläger deshalb keine gleichförmige gewohnheitsmäßige
Handlung dar, sondern hätte ihm in besonderem Maße Anlass geben müssen, auf
die Wahl der richtigen Treibstoffsorte zu achten. Weder hat sich der Kläger
im Zeitpunkt des Betankens in einer besonders belastenden Situation befunden
noch haben außergewöhnliche dienstliche Ereignisse vorgelegen, die einen
minder schweren Schuldvorwurf begründen könnten. Dass der Kläger beim
Tankvorgang durch ein dienstliches Gespräch mit einem Bürger abgelenkt
worden und für kurze Zeit unaufmerksam gewesen ist, stellt keinen besonderen
Umstand dar, der die Annahme eines unverschuldeten Fehlverhaltens des
Klägers rechtfertigen könnte. Es hätte dem Kläger oblegen, die Handlungen
nacheinander vorzunehmen und entweder zunächst das Gespräch mit dem Bürger
zu führen oder den Tankvorgang zu beenden. Eine Notwendigkeit, beide
Handlungen gleichzeitig vorzunehmen, bestand nicht, zumal keine der beiden
Handlungen eilbedürftig gewesen ist.