Schadensersatzpflicht des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn: Falschtanken

Das Problem des Betankens eines Dienst-Kfz. mit der falschen Benzinsorte


Aus einer Pressemitteilung:

Ein Beamter, der bei dem Betanken eines Dienstfahrzeugs den falschen Kraftstoff tankt, hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klagen zweier Polizeibeamter ab.

Die Kläger beider Verfahren betankten ihre Dienstfahrzeuge versehentlich mit Super-Benzin statt mit Diesel. Die Kraftstofftanks mussten entleert und gereinigt werden, wodurch dem Land Kosten von mehreren hundert Euro entstanden. Diese verlangte es von den Polizeibeamten im Wege des Schadensersatzes zurück. Hiergegen wandten sich die Beamten und beriefen sich darauf, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, da sie unter erheblichem dienstlichen Belastungsdruck gestanden hätten und der Dienstherr zudem nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen habe, um eine Falschbetankung zu verhindern. Auch seien sie es gewohnt, ihre privaten Fahrzeuge mit Super zu betanken. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klagen gegen den Kostenbescheide des beklagten Landes. Die Klagen der Beamten blieben erfolglos.

Zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Verletze ein Beamter diese Dienstpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, so habe er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so das VG Koblenz. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, das aufgetankt werden müsse, handele ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu tanken sei.Ein minder schwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Jedenfalls müsse es für jeden Beamten eine auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit sein, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Auch eine hohe Arbeitsbelastung könne den Beamten nicht davon befreien, offenkundig auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten zu beachten.



Wer es als Beamter gern etwas juristischer hat, für den hier eine Entscheidung des OVG Lüneburg zu der Frage der Schadensersatzpflicht des Beamten nach Betanken eines Dienstkraftfahrzeugs mit der falschen Benzinsorte:
OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.02.08 - 5 LB 365 / 07 -

Zur Schadensersatzpflicht eines Polizeibeamten wegen des Falschbetankens eines Dienstfahrzeugs

Der Kläger ist Polizeibeamter des Landes Niedersachsen. Am 08.07.06 betankte er das von ihm benutzte Polizeidienstfahrzeug mit Benzin statt - wie erforderlich - mit Dieselkraftstoff. Zu Beginn des Tankvorgangs wurde der Kläger von einem älteren Mitbürger angesprochen und in ein Gespräch über dienstliche Belange verwickelt. Während des Gesprächs setzte der Kläger den Tankvorgang fort. Anschließend wurde anhand der Tankquittung die Falschbetankung mit Benzin festgestellt. Durch die notwendigen Reparaturmaßnahmen entstanden dem Land Niedersachsen Aufwendungen in Höhe von EUR 285,44.

Mit Leistungsbescheiden forderte die Beklagte vom Kläger diesen Betrag mit der Begründung zurück, er habe grob fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstoßen.

Der Kläger hat Klage mit der Begründung erhoben, es sei nicht als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten, wenn er abgelenkt durch ein Bürgergespräch versehentlich die falsche Zapfpistole gegriffen habe.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beamte habe das Dienstfahrzeug nicht grob fahrlässig falsch betankt, sondern es habe sich bei dem Falschbetanken um ein Augenblicksversagen mit dem besonderen Umstand gehandelt, dass der Kläger bei dem routinemäßig abzuwickelnden Vorgang des Betankens des Dienstfahrzeugs durch unvorhersehbare äußere Umstände, nämlich durch die Verwicklung in ein dienstliche Belange betreffendes Gespräch mit einem Bürger, abgelenkt worden sei.

Die Dienststelle hat Berufung eingelegt, mit der sie bei dem OVG Erfolg hat:

Nach § 86 Abs. 1 NBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines Dienstwagens (vgl. auch: Ziff. 9 der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung <Kfz-Richtlinie>, Anlage zum RdErl. d. MF vom 04.10.02, Nds.MBl. 2002, 911).

Der Kläger hat seinem Dienstherrn, dem Land Niedersachsen, einen Schaden unter Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflicht, die ihm zur Dienstausübung überlassenen Sachen des Dienstherrn nicht zu beschädigen, zugefügt, weil er das Polizeidienstfahrzeug mit Benzin statt mit Dieselkraftstoff falsch betankt hat. Der Kläger handelte grob fahrlässig.

Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 NBG ist gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar, erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehend verletzt. Das ist anzunehmen, wenn er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl.: BVerwG, Urt. v. 17.9.1964 - BVerwG II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243).
Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, dessen Tank vor der Rückgabe aufgefüllt werden muss, handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.04 - 2 A 11982/03.OVG -, NVwZ-RR 2004, 366 m.w.N.). Ein Augenblicksversagen ist allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Vielmehr müssen noch weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger den durch die Falschbetankung an dem von ihm benutzten Dienstwagen verursachten Schaden grob fahrlässig herbeigeführt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle es an einem in subjektiver Hinsicht unentschuldbaren Fehlverhalten, weil er die zutreffende Treibstoffart des Dienstfahrzeugs gekannt habe, aber aufgrund einer Konzentrationsbeeinträchtigung infolge einer Ablenkung durch von außen an ihn herangetragene Umstände das Dienstfahrzeug unbewusst falsch betankt habe, teilt der Senat nicht. Denn auch wenn sich der Kläger über den richtigen Treibstoff bewusst gewesen ist, erschöpfte sich seine Sorgfaltspflicht nicht hierin, sondern er hätte sich beim Tankvorgang selbst der Wahl der richtigen Zapfsäule vergewissern müssen. Dies gilt um so mehr, als - wie der Kläger in einer schriftlichen Erklärung ausgeführt hat - in seiner Dienststelle Streifenfahrzeuge eingesetzt werden, die entweder Dieselkraftstoff oder Superbenzin benötigen. Die unterschiedliche Betankung der Dienstfahrzeuge stellte für den Kläger deshalb keine gleichförmige gewohnheitsmäßige Handlung dar, sondern hätte ihm in besonderem Maße Anlass geben müssen, auf die Wahl der richtigen Treibstoffsorte zu achten. Weder hat sich der Kläger im Zeitpunkt des Betankens in einer besonders belastenden Situation befunden noch haben außergewöhnliche dienstliche Ereignisse vorgelegen, die einen minder schweren Schuldvorwurf begründen könnten. Dass der Kläger beim Tankvorgang durch ein dienstliches Gespräch mit einem Bürger abgelenkt worden und für kurze Zeit unaufmerksam gewesen ist, stellt keinen besonderen Umstand dar, der die Annahme eines unverschuldeten Fehlverhaltens des Klägers rechtfertigen könnte. Es hätte dem Kläger oblegen, die Handlungen nacheinander vorzunehmen und entweder zunächst das Gespräch mit dem Bürger zu führen oder den Tankvorgang zu beenden. Eine Notwendigkeit, beide Handlungen gleichzeitig vorzunehmen, bestand nicht, zumal keine der beiden Handlungen eilbedürftig gewesen ist.

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