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Amtshaftung für Zivildienstleistende

Urteil des BGH vom 11.05.00 - III ZR 258 / 99 - in NVwZ 2000, 963 ff.

Für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet die Bundesrepublik Deutschland.


Die Klägerin parkt auf dem Gelände eines Pflegeheims, einer Beschäftigungsstelle für Zivildienstleistende in der Trägerschaft der Stadt D. In der Nähe stellt der im Pflegeheim beschäftigte Zivildienstleistende Z. ein Fahrzeug des Heims ab. Nachdem er das Fahrzeug verlassen hat, rollt es rückwärts und prallt gegen den PKW der Klägerin. Wegen ihres Fahrzeugschadens hat die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen. Von der beklagten Bundesrepublik Deutschland begehrt sie Ersatz ihrer Selbstbeteiligung von 650,00 DM ...

Der Klage gegen die Bundesrepublik wird stattgeben.

Aus den Gründen:

I. Der Zivildienstleistende hat den Unfall fahrlässig verursacht.

II. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin begründet sich nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Er richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

1. Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zufügt, bestimmt sich auch dann nach den Regeln über die Amtshaftung, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst er tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt (BGH NJW 1992, 2882; BGH NJW 1997, 2109 f.). Für Beschäftigungsstellen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft muss dies umso mehr gelten.

2. Für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet nicht der Träger der Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland.

a) Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Die Frage nach dem haftenden Dienstherrn beantwortet sich danach, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die Aufgabe übertragen hat, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist. Es haftet im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt hat. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil der Amtsträger keinen Dienstherrn hat oder aber mehrere Dienstherren vorhanden sind, ist in der Regel darauf abzustellen, wer ihm die Aufgabe anvertraut hat, bei deren Erfüllung er gefehlt hat.
So hat der Senat etwa hinsichtlich der einem Träger des Rettungsdienstes von einer freiwilligen Hilfsorganisation zur Verfügung gestellten Rettungssanitäter und -fahrer, bei denen ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis als Grundlage der Amtstätigkeit fehlt, als haftende Körperschaft den Träger des Rettungsdienstes angesehen (BGH, NJW 1997, 2109 f.).

b) Auf dieser Grundlage hat der Senat bei Amtspflichtverletzungen von Zivildienstleistenden in privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstellen als haftende Körperschaft die Bundesrepublik Deutschland angesehen. Das folgt ohne weiteres daraus, dass der Zivildienstleistende hier nur einen einzigen Dienstherrn - die Bundesrepublik Deutschland - hat.

Bei Beschäftigungsstellen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft liegt es nicht anders. Letztlich hat die Bundesrepublik Deutschland dem Zivildienstleistenden den Aufgabenbereich anvertraut, innerhalb dessen die Pflichtverletzung erfolgt ist, weil der öffentlich-rechtliche Träger auf Grund der Anerkennung seiner Einrichtung gemäß § 4 ZDG den Zivildienst als staatliche Verwaltungsaufgabe durchführt und insofern selbst in die Zivildienstverwaltung des Bundes eingegliedert ist.

Aus der gesamten Ausgestaltung des Zivildienstes ergibt sich, dass - anders als bei abgeordneten Beamten - auch der konkrete Einsatz eines Zivildienstleistenden trotz der eigenen Entscheidungskompetenz und Weisungsbefugnis der Beschäftigungsstelle letztlich in den Verantwortungsbereich des Bundes fällt.
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