Schadensersatzpflicht eines Polizeibeamten, der mit
Blaulicht bei rot in eine Kreuzung einfährt
Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24.02.11 - 2 K 832/07 -
Ein Polizeibeamter muss Schadensersatz leisten, nachdem er einen
Verkehrsunfall verursachte, indem er bei einer Sonderrechtsfahrt nur mit
Blaulicht aber ohne Horn bei Rot in eine Kreuzung einfuhr.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist zum Ersatz des am Dienstfahrzeug entstandenen Schadens
verpflichtet.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides ist § 44
Abs. 1 Satz 1 LBG (entsprechend
§ 48 Beamtenstatusgesetz) in der zum
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs gültigen Fassung. Danach hat ein
Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten
verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hier hat der Kläger seine Dienstpflichten verletzt, indem er das Einsatzhorn
zu spät einschaltete. Er ist unter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 35
Abs. 1, 8, § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und § 38 Abs. 1 und 2 StVO in eine in
seiner Fahrtrichtung durch Rot-Signal gesperrte Kreuzung mit nur dem
Sondersignal „Blaues Blinklicht“ eingefahren, ohne sich dabei zugleich des
das besondere Wegerecht gewährenden Einsatzhorns (§ 38 Abs. 1 StVO) zu
bedienen und sich hinreichend zu versichern, dass die anderen
Verkehrsteilnehmer tatsächlich nicht gefährdet werden.
Nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht
unstreitig fest, dass er das Einsatzhorn erstmalig einschaltete (bzw.
versuchte einzuschalten), als er bereits bis zu den Straßenbahnschienen in
die für ihn durch Rot gesperrte Kreuzung eingefahren war. Damit verletzte
der Kläger im hier vorliegenden (Einzel-) Fall die ihm aus der
Straßenverkehrsordnung obliegenden Dienstpflichten.
Zwar ist die Polizei gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist. Eine solch dringende Aufgabenerfüllung mag
hier die Verfolgung des Rotlichtsünders möglicherweise gewesen sein.
Gleichwohl dürfen die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO nur unter
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden, § 35 Abs. 8 StVO.
Soll eine Kreuzung unter Inanspruchnahme des Sonderwegerechts bei Rot
passiert werden, muss der Fahrer daher in Rechnung stellen, dass andere
Verkehrsteilnehmer die Sondersignale nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmen
und mit hoher Geschwindigkeit herannahen. Die damit verbundene
Kollisionsgefahr ist unter allen Umständen zu vermeiden. Das Wegerecht
berechtigt nicht zu einer Gefährdung oder gar Schädigung anderer
Verkehrsteilnehmer.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.1997 - A 3 S 164/96 -, Juris.
Blaues Blinklicht allein darf dabei gemäß § 38 Abs. 2 StVO grundsätzlich nur
zur Warnung verwendet werden, gebietet den übrigen Verkehrsteilnehmern aber
gerade nicht, dem blinkenden Fahrzeug freie Fahrt einzuräumen. Nur die
Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn zusammen ordnet gemäß § 38
Abs. 1 S. 2 StVO an, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn
zu schaffen haben, setzt deren Vorfahrtsberechtigung mithin vorübergehend
außer Kraft.
Die verspätete Benutzung des Einsatzhorns erfolgte auch grob fahrlässig.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall
jedem einleuchten muss, oder wer schon die einfachsten, ganz nahe liegenden
Überlegungen nicht anstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die
grobe Fahrlässigkeit nicht nur danach bemisst, dass das Verhalten, das zu
dem Schaden geführt hat, objektiv grob fehlerhaft ist, sondern auch danach,
ob der Schädiger sich subjektiv über Gebote und Einsichten hinweggesetzt
hat, die sich ihm in der konkreten Situation hätten aufdrängen müssen.
VG München, Urteil vom 30.03.1999 - M 5 K 97.460 -, Rn 30, Juris, m. w.
N.; auch BGH, Urteil vom 08.02.1989 - IV a ZR 57/88 -, NJW 1989, 1354,
1355; Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 -; OLG Brandenburg, Urteil
vom 25.09.02 - 14 U 40/02 -.
Gemessen an diesem Maßstab war es auch in subjektiver Hinsicht grob
fahrlässig, dass der Kläger das Einsatzhorn erst betätigte, als er sich
schon auf der Kreuzung befand, anstatt dies bereits vor der Überfahrt der
Ampel zu tun. Nach seinen Einlassungen war er allenfalls noch knapp 50 Meter
von der roten Ampel entfernt, als er sich entschloss, diese zu überfahren.
Auch wenn er sich, wie in der mündlichen Verhandlung bekundet, tatsächlich
nicht sofort zur Verfolgung des Rotlichtsünders entschlossen haben sollte,
sondern erst schauen wollte, ob sich eine Verfolgung „lohne“, war er doch
zumindest entschlossen, die rote Ampel zu überfahren. Diesem Entschluss war
notwendig immanent, dass er, der Kläger, das Vorfahrtsrecht etwa vorhandenen
Querverkehrs würde missachten bzw. würde vorübergehend außer Kraft setzen
müssen.
Das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren, insbesondere wenn sie für
den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt ist. Deshalb sind
auch besonders hohe Anforderungen an jenen Verkehrsteilnehmer zu stellen.
VG München, Urteil vom 30.03.1999 - M 5 K 97.460 -, Rn 39, Juris.
Gerade dem Kläger als Polizeivollzugsbeamten muss dabei bewusst sein, dass
er von seinem Sonder- und Wegerecht nur unter äußerster Vorsicht und erst
nach rechtzeitiger und ausreichender Ankündigung Gebrauch machen darf.
Dass der Kläger angesichts dieser offensichtlichen Gefahrgeneigtheit seines
beabsichtigten Handelns in nur knapp 50 Meter Entfernung zur roten Ampel die
Signale Blaulicht und Einsatzhorn nicht von vornherein gemeinsam betätigte,
begründet einen auch subjektiv besonders schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß.
Denn es ist evident und hätte jedem einleuchten müssen, dass die Zeit für
den bevorrechtigten fließenden Querverkehr zu knapp ist, um sich akustisch,
visuell und in der Fahrweise darauf einzustellen, wenn das Einsatzhorn erst
auf der Kreuzung im Gefahrenbereich selbst eingeschaltet wird.
Subjektiv entlastende Umstände sind nicht vorhanden. Ein vernünftiger Grund,
aufgrund dessen der Kläger die beiden Sondersignale Blaulicht und
Einsatzhorn getrennt voneinander schalten musste, ist nicht ersichtlich.
Eine erfolgreiche Verfolgung des Verkehrssünders wäre ohnehin nur bei
erheblicher Eile und, trotz der gebotenen Vorsicht, nur mit größtmöglicher
Beschleunigung möglich und sinnvoll gewesen. Welcher vernünftige Nutzen hier
darin gelegen haben soll, erst schrittweise fahrend nur mit Blaulicht allein
bis zur Mitte der Kreuzung zu fahren, um dann , nach Vergewisserung davon,
dass die übrigen Verkehrsteilnehmer halten, mit Einsatzhorn und Blaulicht
den Rest der Kreuzung zu passieren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich;
erscheint einer erfolgversprechenden Verfolgung sogar eher kontraproduktiv.
Im Einzelfall mögen für solch eine getrennte Betätigung so kurz vor einer
roten Ampel zwar Rechtfertigungsgründe vorstellbar sein, so z. B. wenn
notwendig verdeckte Ermittlungen u. ä. dies evtl. gebieten. Hier ergeben
sich diesbezüglich jedoch keine subjektiv entlastenden Anhaltspunkte.
Dass der Kläger nach seinem Bekunden nur schrittweise fuhr, entlastet ihn
ebenfalls nicht. Auch dann obliegt ihm, erst recht bei Nutzung des
Blaulichts allein, die Pflicht bei Überfahrung der roten Ampel eine
Gefährdung Anderer zu vermeiden. Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen
nämlich nicht damit rechnen, dass ein Einsatzfahrzeug nur mit blauem
Blinklicht ohne Einsatzhorn bei Rot durchfährt.
Vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 38
Rn 6, m. w. N.
Aus diesem Grund trifft die Unfallgegnerin auch kein Mitverschulden, zumal
die Klägerin das Horn unstreitig höchstens zwei Mal vernehmen konnte, bevor
es zu der Kollision kam.
Schließlich entlastet den Kläger auch nicht, dass der Einschaltknopf des
Einsatzhorns möglicherweise erst nach wiederholter Bedienung funktionierte,
denn bereits der erste Einschaltversuch auf der Kreuzung war - wie dargelegt
- grob fahrlässig zu spät.