Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 10 Bundesdisziplinargesetz
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis.
Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen
Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats
eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den
Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des
Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von
sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge,
die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine
Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die
Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise
ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den
erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung
über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des §
79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken
sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er
auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem
früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht
wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
Vergleichen Sie hierzu bitte den
disziplinarrechtlichen Teil unserer Seite