Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Landesbeamtengesetz Hamburg
Das Landesbeamtengesetz der Hansestadt Hamburg verweist in weiten Teilen auf das Beamtenstatusgesetz.
Auszug aus dem Hamburgischen Beamtengesetz
aus dem Abschnitt 5: Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG)
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 BeamtStG vorliegen
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Absatz 2 BeamtStG ist der Senat zuständig.
(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 BeamtStG kann der Senat die
Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden
Prüfung oder, soweit eine Prüfung nicht vorgeschrieben ist,
die anderweitige Feststellung des erfolgreichen Abschlusses oder
2. das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen
Abschluss des Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung
oder die endgültige Feststellung des Fehlens eines für den
Abschluss notwendigen Leistungsnachweises bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1
endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf
der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)
(1) Das Verlangen auf Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem
Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung
kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen
ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung
der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten
Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre
Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Leiterinnen und Leitern sowie Lehrerinnen und
Lehrern an staatlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und
künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.
(2) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3
BeamtStG beträgt bei einer Beschäftigungszeit
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit
im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.
(3) Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG ist vor der Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 23 bis
31 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18.02.04 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am … gelten entsprechend. Die Entlassung kann
ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeamtStG entlassen worden, sind sie bei ihrer
Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist Absatz 3 anzuwenden.
§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle
schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre.
Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes
bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 BeamtStG mit der Zustellung, im Übrigen
mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem
der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugeht.
(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und
frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren
Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie
dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit
dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis
nach § 58 Absatz 4 erteilt worden ist.
§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§ 24 BeamtStG)
kurze Kommentierung
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz, so haben frühere Beamtinnen oder frühere Beamte
keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die
Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer
vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des
neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem
bisherigen Amt zugestanden hätten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und
auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das
frühere Amt einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer der
Amtszeit Anspruch auf rechtsgleiche Verwendung in einem anderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen
ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen
Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend
gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sowie
von Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens
der in § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG bezeichneten Art.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen im
Falle des § 24 Absatz 2 BeamtStG zustehenden Dienstbezüge
ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag
anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 34 Gnadenrecht
(1) Dem Senat steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte
(§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Wege der Begnadigung der Verlust der Beamtenrechte
in vollem Umfang beseitigt, gelten von diesem Zeitpunkt
an § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2 entsprechend.
Bis zum 31.12.09 lautete das Landesbeamtengesetz in Hamburg wie folgt:
§ 32 HmbBG bis 31.12.09(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch
1. Entlassung (§§ 33 bis 39, § 40 Satz 2),
2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 53 bis 56),
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung.
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand
unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der
Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.
§ 33 HmbBG bis 31.12.09(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er
1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum verliert, sofern der Beamte nicht die Staatsangehörigkeit
eines sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
oder
2. die gesetzliche Altersgrenze erreicht und das Beamtenverhältnis nicht
durch Eintritt in den Ruhestand endet, sofern nicht ein Fall des § 45 Absatz
3 vorliegt, oder
3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem
anderen Dienstherrn tritt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies
gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in
ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ohne Berufung in das
Beamtenverhältnis oder den Eintritt in ein Beamtenverhältnis als
Ehrenbeamter.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des § 6 Absatz 2 die
Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
verliert.
(3) Der Beamte ist mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit aus
einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen.
(4) Der Beamte ist mit der Berufung in das Richterverhältnis bei demselben
Dienstherrn entlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nummern 1 und 3 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung
des Beamtenverhältnisses fest; die Befugnis kann für die Fälle des Absatzes
1 Nummer 3 auf andere Stellen übertragen werden. In den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 4 kann der Senat die Fortdauer des
Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(6) Das Beamtenverhältnis endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit
dem Ende des Monats, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht.
(7) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen
der für seine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, frühestens jedoch mit dem
Ablauf der für den Vorbereitungsdienst allgemein oder im Einzelfall
festgesetzten Zeit; im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer
vorgeschriebenen Zwischenprüfung endet das Beamtenverhältnis zugleich mit
der durch Rechtsvorschrift geregelten Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
§ 34 HmbBG bis 31.12.09
Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder
ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen (§ 62), oder
2. nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in das Beamtenverhältnis
berufen worden ist oder
3. dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den
Ruhestand endet oder
4. zur Zeit seiner Ernennung Mitglied des Deutschen Bundestages war und nicht
innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist
sein Mandat niedergelegt hat oder
5. ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Ausland nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist außer bei Beamten auf Widerruf § 47
Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer Entlassung nach Satz 1
Nummer 3 gilt § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Beamte auf Probe,
die nach Bestehen der Laufbahnprüfung ernannt wurden, Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst, beamtete Professoren an staatlichen Hochschulen,
Ehrenbeamte und solche Beamte, die zur Zeit ihrer Wahl in den Deutschen
Bundestag bereits Angehörige des öffentlichen Dienstes waren.
§ 35 HmbBG(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen
muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist,
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit
Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie
kann so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte
ordnungsgemäß erledigt hat; die Hinausschiebung darf bei Lehrkräften nicht
über den Schluss des Schulhalbjahres hinausgehen und bei anderen Beamten die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.
§ 36 HmbBG(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn
1. er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen
Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
2. er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt oder
3. die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 Satz 2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit
| bis zu drei Monaten |
zwei Wochen zum Monatsschluss, |
| von mehr als drei Monaten |
ein Monat zum Monatsschluss, |
| von mindestens einem Jahr |
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im öffentlichen Dienst desselben Dienstherrn.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.
(4) Zeitpunkt und Grund der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.
§ 37 HmbBG(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. § 36 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
§ 38 HmbBGDie Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 10 Absätze 1 und 2 für
die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Die Entlassung tritt im Falle des § 34 Satz 1 Nummer 1 mit der Zustellung, im übrigen mit dem Ende des Monats
ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist; § 34 Satz 3, § 35 Absatz 2, § 36 Absätze
2 und 3 sowie § 37 Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 39 HmbBG bis
31.12.09
Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des
Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang nur dem Amt verliehenen Titel nur führen,
wenn ihm die Erlaubnis nach § 90 Absatz 4 erteilt ist.
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