Versetzung des Beamten in den einstweiligen Ruhestand
Auszug aus dem Beamtenstatusgesetz in der Fassung der
Dienstrechtsneuordnung
(ab 01.04.09)
§ 31 Beamtenstatusgesetz
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
(1) Bei der Auflösung einer
Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden
wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit
einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein
Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird
und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist.
Zusätzliche Voraussetzungen
können geregelt werden.
(2) Die erneute Berufung der
in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den
einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist
vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen
ist, für das sie oder er geeignet ist.
Für erneute Berufungen nach Satz
1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam
werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.