Disziplinarrecht der Beamten in Niedersachsen
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38 Zulässigkeit
(1) Die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) kann eine Beamtin oder einen Beamten
gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig
des Dienstes entheben, wenn
1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder
2. durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen
wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer
Verhältnis steht.
Die Klagebehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen,
dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge des Beamten einbehalten
werden.
(3) Die Klagebehörde kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, gleichzeitig mit oder nach der
Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 vom Hundert des
Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten einbehalten werden.
(4) Die Klagebehörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung
von Bezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt auch mit Wirkung für die
Vergangenheit jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
§ 39 Rechtswirkungen
(1) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung,
die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden
Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Die Anordnungen erstrecken sich auf alle
Ämter, die der Beamte innehat. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anordnung der Einbehaltung von Ruhegehalt entsprechend.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang
mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben,
während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 9
des Bundesbesoldungsgesetzes festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er endet
mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte sich zur Wiederaufnahme
des Dienstes bereit meldet. Der Zeitpunkt ist von der Klagebehörde (§ 34 Abs.
2) festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden
spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1. im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen worden ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine
Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat,
oder
3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
oder 6 eingestellt worden ist und die Klagebehörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt
hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des
Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
(2) Die nach § 38 Abs. 2 oder 3 einbehaltenen Bezüge, die nicht nach
Absatz 1 verfallen, sind nachzuzahlen. Einkünfte aus genehmigungsbedürftigen
Nebentätigkeiten, für die die Genehmigung ohne die vorläufige Dienstenthebung
nach § 73 Abs. 2 NBG hätte versagt werden müssen, können auf die
nachzuzahlenden Bezüge ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn eine
Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist oder die Klagebehörde (§ 34 Abs.
2) feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der
Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Über die Anrechnung entscheidet die für die Genehmigung der Nebentätigkeit
zuständige Behörde.