Disziplinarrecht der Bundesbeamten
§ 63 Bundesdisziplinargesetz
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1)
Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen;
Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von
Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei
ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2)
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind
auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3)
Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1
gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
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