Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Vorteilsnahme als
schweres Dienstvergehen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 29.01.09 - 2 B
34.08 - dazu Stellung genommen, ob eine Vorteilsnahme, die ein aktiver Beamter
begeht, nach seiner Pensionierung während des laufenden
Disziplinarverfahrens noch mit der Aberkennung des
Ruhegehalts geahndet werden darf:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 07.03.08
- OVG 12 Bf 371/06.F
- wird zurückgewiesen. Damit bleibt es bei der Aberkennung des
Ruhegehalts.
Der Beklagte hat nicht gemäß
§ 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO, § 65 Abs. 1
Hamburgisches Disziplinargesetz - HmbDG - dargelegt, dass ein
Revisionszulassungsgrund gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1
bis 3 VwGO, § 65
Abs. 1 HmbDG gegeben ist.
1. Der Beklagte ist
Ruhestandsbeamter. Er war bis zu seiner vorläufigen
Suspendierung im Jahre 2001 als Steueramtmann in der
Vollstreckungsstelle des Finanzamtes H. als Hauptsachbearbeiter tätig.
Im sachgleichen Strafverfahren ist der Beklagte durch Berufungsurteil
des Landgerichts wegen Bestechlichkeit gemäß
§ 332 Abs. 1, Abs. 3
Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung
verurteilt worden, weil er einer Steuerschuldnerin angeboten hatte, die
von ihr geschuldeten Säumniszuschläge in Höhe von DM 7.000,00 gegen die
Zahlung von DM 3.500,00 an ihn zu erlassen. Die Steuerschuldnerin reagierte
auf das Angebot zunächst nicht, sondern wandte sich an den Präsidenten
der Oberfinanzdirektion, der die Polizei einschaltete.
Staatsanwaltschaft und Polizei stimmten schließlich mit ihr ab, dass sie
zum Schein auf das Angebot eingehen sollte, so dass es zur Geldübergabe
an den Beklagten kam.
Im Disziplinarklageverfahren
hat das Verwaltungsgericht gegen den geständigen Beamten eine
Ruhegehaltskürzung ausgesprochen. Im Berufungsverfahren hat das
Oberverwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt und zur
Begründung ausgeführt:
Der Beklagte habe durch das
Angebot gegenüber der Steuerschuldnerin und dessen
Wiederholung im April 2001 bereits ein schweres Dienstvergehen im Sinne
der § 81 Abs. 1 Satz 1,
§ 74 HmbBG begangen. Er habe den Kernbereich seiner Dienstpflichten
verletzt, so dass die disziplinare Höchstmaßnahme die Richtschnur für
die zu treffende Disziplinarmaßnahme gemäß
§ 11 Abs. 1 und 2
HmbDG sei. Die erforderliche Würdigung aller Umstände nach
§ 11 Abs. 1 und 2
HmbDG ergebe keine entlastenden Gesichtspunkte solchen Gewichts,
dass eine günstigere Beurteilung gerechtfertigt wäre.
2. Der Beklagte wirft als
rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf:
Handelt es sich um einen
Verstoß gegen Sinn und Zweck des Disziplinarrechts, nämlich insbesondere
auch dessen Schutzfunktion, wenn der Dienstherr als „agent provocateur“
den Beamten „ins offene Messer laufen“ lässt, und stellt die Verletzung
dieser Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn einen Milderungsgrund im
Sinne des § 11 HmbDG
dar?
Er vertritt hierzu die
Auffassung, dass der Dienstherr bei zureichenden Anhaltspunkten für den
Verdacht eines Dienstvergehens die Pflicht habe, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten und den Beamten hierüber unverzüglich
zu informieren, § 23
HmbDG. Der Dienstherr habe gewartet, bis der Beklagte auch wirklich
überführt, die Tat nicht nur vollendet, sondern auch dadurch beendet
sei, dass der entgegengenommene Betrag angebrochen und für eigene Zwecke
verwendet wird. Dadurch habe er den Schaden nicht begrenzt, sondern
bewusst geduldet und vertieft.
Die
vom Beklagten aufgeworfene Frage ist schon nicht entscheidungserheblich.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Dienstherr
nicht als „agent provocateur“ den Beamten „ins offene Messer laufen“
lassen. Vielmehr hat sich der Beklagte aus eigenem Antrieb entschlossen,
von der Steuerschuldnerin DM 3.500,00 zu fordern. Im Berufungsurteil (UA S.
27 und S. 37/38) heißt es hierzu, der Beklagte habe nach den
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts der Steuerschuldnerin
gegenüber in dem Telefongespräch im April 2001 sein „Angebot“ erneuert,
ohne dass die Zeugin seine frühere Forderung nach „Schmiergeld“ selbst
in das Gespräch eingebracht habe. Er habe trotz des zwischenzeitlichen
Teilerlasses der Säumniszuschläge durch seinen Vorgesetzten ihr
gegenüber tatsachenwidrig behauptet, diese seien nun auf über DM 8.000,00
angewachsen. Dann habe er auf Nachfrage der Zeugin seinen Vorschlag
wiederholt, dass er dafür sorgen werde, dass diese Säumniszuschläge in
voller Höhe erlassen würden, wenn ihm die Zeugin vor seinem erneut
bevorstehenden Urlaub DM 3.500,00 in bar vorbeibringe. Es sei daher
unerheblich, dass das gesamte Verhalten der Zeugin im April 2001 in
Absprache mit der Polizei erfolgt sei. Hiermit setzt sich die Beschwerde
nicht auseinander.
Im Übrigen geht die
Beschwerde von den unzutreffenden rechtlichen Annahmen aus, es sei
entscheidend, dass es bis zu dem Geschehen im April 2001 lediglich zu
einem „Versuch“ bzw. einer „Vollendung“, nicht aber einer „Beendung“
gekommen sei. Disziplinarrechtlich belastet eine versuchte Straftat den
Beamten genauso wie eine vollendete. Entscheidend ist insoweit allein,
dass der Beamte durch ein bestimmtes Verhalten schuldhaft seine
Dienstpflichten verletzt hat. Für die im Disziplinarrecht gebotene
Persönlichkeitsbeurteilung (§
13 Abs. 1 Satz 3 BDG,
§ 11 Abs. 1 Satz 2
und 3 HmbDG) kommt es vor allem auf den gezeigten Handlungswillen
an; dass der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, ist nur dann von
Bedeutung, wenn der Nichteintritt auf zurechenbarem Verhalten des
Ruhestandsbeamten beruht (vgl. Urteile des Disziplinarsenats vom 07.12.1993 -
BVerwG 1 D 32.92 - BVerwGE 103, 54 <56 f.> und vom 18.03.1998 -
BVerwG 1 D 88.97 - BVerwGE 113, 208 <212>, s. auch Beschluss des Senats vom 11.03.08 -
BVerwG 2 B 8.08).
2. Die Beschwerde rügt
außerdem eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Mai 2007 -
BVerwG 2 C 9.06 - und
vom 20.10.05 -
BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252),
§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO, § 65 Abs. 1
HmbDG. Dort habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis neben der Schwere des
Dienstvergehens auch bei sogenannten Zugriffsdelikten die umfassende
Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraussetze, um einen
endgültigen Vertrauensverlust feststellen zu können.
Auch diese Rüge vermag
nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Die behauptete Divergenz
liegt nicht vor. Die angeführten Urteile des Senats sind zu den
Bemessungsvorgaben des Bundesdisziplinargesetzes (§
13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG) ergangen, während das Berufungsgericht
die Bemessungsvorgaben gemäß § 11 des Hamburgischen Disziplinargesetzes
angewandt hat, deren Wortlaut nicht mit
§ 13 Abs. 1 BDG
übereinstimmt. Davon abgesehen liegt die Annahme nahe, dass dem
gesetzlichen Begriff der Schwere des Dienstvergehens nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2
HmbDG die gleiche Bedeutung für die Bestimmung der
Disziplinarmaßnahme zukommt wie dem Begriff nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG.
Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom 03.05.07
ausgeführt:
"Die Schwere des
festgestellten Dienstvergehens ist als maßgebendes Bemessungskriterium
richtungweisend für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme. Dies
bedeutet, dass das Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der
gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei
können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für
bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung
sein. Auf der Grundlage dieser Zuordnung kommt es für die Bestimmung der
Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild
des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall
derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere
des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist."
Nach der Rechtsprechung des
Disziplinarsenats ziehen vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot der
Vorteilsannahme im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts nach sich, wenn ein Beamter in
hervorgehobener Vertrauensposition für die Wahrnehmung dienstlicher
Aufgaben nicht unerhebliche Geldzuwendungen erhalten hat. Dies gilt auch
dann, wenn er keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistung
vereinbart hat. Denn die Annahme derartiger Zuwendungen offenbart ein
besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar
sein muss, dass er durch ein solches Verhalten den Anschein der
Käuflichkeit erweckt. Dies kann im Interesse der Funktionsfähigkeit des
öffentlichen Dienstes nicht hingenommen werden (Urteile vom 08.06.05 -
BVerwG 1 D 3.04, vom 23.11.06 - BVerwG 1 D 1.06 und vom 19.06.08 -
BVerwG 1 D 2.07). Dieser Rechtsprechung hat sich
der 2. Senat angeschlossen (Beschluss vom 10.11.05 -
BVerwG 2 B 48.05 -).
Der Beklagte hat nicht
aufgezeigt, dass das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsätze nicht
beachtet hat, weil es sie für unrichtig hält. Es hat zwar ausschließlich
auf ältere, teilweise überholte Rechtsprechung des Disziplinarsenats
verwiesen. Jedoch stimmt sein rechtlicher Ansatz zur Bedeutung der
Schwere von Verstößen gegen das Verbot der Vorteilsannahme im Ergebnis
mit demjenigen des Senats überein. Davon ausgehend lässt auch seine
Würdigung, mildernde Umstände rechtfertigten angesichts der Schwere des
Dienstvergehens keine mildere Disziplinarmaßnahme, eine Divergenz nicht
erkennen.
... Gerichtsgebühren werden gemäß
§ 75 Abs. 1 HmbDG
nicht erhoben.