Disziplinarrecht der Beamten: Rechte der Schwerbehinderten
Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat sich in einem Urteil vom 09.01.09 - 7 K
2080 / 07 - mit der Frage befasst, in welchem Umfang die
Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt zu beteiligen sind, wenn
ein schwerbehinderter Beamter ein
schweres Dienstvergehen begangen hat, das zur Entfernung aus dem Dienst führen
muss.
Aus der Entscheidung:
a) Was die seitens des Beamten geforderte Durchführung eines
Präventionsverfahrens gemäß § 84 SGB IX - insbesondere die Beteiligung des
Integrationsamtes - anbelangt, kann dahinstehen, ob diese Vorschrift im
Rahmen eines gegen einen Beamten gerichteten Disziplinarverfahrens überhaupt
anwendbar ist. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, müsste ihre
Nichtberücksichtigung vorliegend folgenlos bleiben.
Nach § 84 Satz 1 SGB IX schaltet der
Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten
Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur
Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die
Schwerbehindertenvertretung, die in § 93 SGB IX genannten
Mitarbeitervertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle
Möglichkeiten und zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche
finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt
werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt
werden kann.
Hier lagen indes bereits keine "Schwierigkeiten" im Sinne des § 84 Abs. 1
SGB IX vor. Solche können nach dem Sinn des Präventionsverfahrens (vgl.
hierzu ausführlich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.2006 - 2
AZR 182/06 -, BAGE 120, 29 ff. = NJW, 2007, 1995) im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn es sich um
Unzuträglichkeiten handelt, die noch nicht den Charakter von
Kündigungsgründen aufweisen. Denn nach dem Gesetz sollen die präventiven
Maßnahmen eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses verhindern, also der
Gefährdung und damit dem Entstehen von Kündigungsgründen zuvorkommen. Sind
solche Gründe aber bereits entstanden, so können sie nicht mehr verhindert
werden. Ein Arbeitsverhältnis ist dann bereits "kündigungsreif" und nicht
etwa nur von Gefährdung bedroht. Eine Prävention, also eine Vorbeugung, kann
es in dieser Lage nicht mehr geben. Dies gilt hinsichtlich eines
Beamtenverhältnisses erst recht, wenn sich der Beamte - wie vorliegend -
eines derart schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dem nur
noch mit einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begegnet werden kann.
Auch ist es nicht Zweck des Präventionsverfahrens ganz oder auch nur
teilweise an die Stelle des Disziplinarverfahrens zu treten oder dieses zu
überlagern. Liegt ein Dienstvergehen vor, das disziplinarrechtlich zu einer
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingt, dann kann kein
Präventionsverfahren hieran irgendetwas ändern.
b) Die der Dienstherrin des Beamten - der Gemeinde A-Stadt - als
"Arbeitgeberin" gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung hat ausweislich der vorgelegten
Vorermittlungsakte ordnungsgemäß stattgefunden.