Disziplinarrecht: sexuell gefärbtes Verhalten als Dienstvergehen


Wie das gesamte Beamtenrecht, so hat auch das Disziplinarrecht sich mit den gesellschaftlichen Vorstellungen und Konventionen gewandelt. Es orientiert sich, zeitgemäß angewandt, nicht mehr an verstaubten Moralbegriffen. Vielmehr sucht man auch bei der Bewertung eines Verhaltens als Dienstvergehen nach rational nachvollziehbaren, möglichst objektiven Kriterien.
Dies gilt auch für den (bisweilen) schwierigen Bereich des sexuell motivierten menschlichen Verhaltens.


Im innerdienstlichen Bereich ist eine neue Sensibilität für den Begriff der sexuellen Belästigung gewachsen. Dabei hat insbesondere § 3 Absatz 4 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) große Bedeutung.


Außerdienstliches Verhalten wird hingegen meist nur noch dann als ein Dienstvergehen angesehen, wenn es nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist, sei es nun als Sexualdelikt im engeren Sinne oder zum Beispiel als Beleidigung auf sexueller Basis.
Für die liberalere Auffassung, dass das private Sexualleben des Beamten den Dienstherrn grundsätzlich nichts angeht, so weit es sich nicht um strafbares Verhalten handelt oder sonstige besondere Umstände hinzu treten, also gewissermaßen für den Schutz der Privatsphäre des Beamten, steht eine
 Entscheidung des OVG NRW vom 03.04.09.


Aber übersehen Sie bitte nicht, dass Sexualstraftaten schon wegen der Höhe der von dem Strafgericht zu verhängenden Strafe zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen können und dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einigen Bereichen von eindeutiger Strenge geleitet ist.
So wird zum Beispiel jede Form des Kindesmissbrauchs im Regelfall als (besonders) schweres Dienstvergehen angesehen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt.


Hier einige Beispiele und Anmerkungen zu disziplinarrechtlich relevantem Fehlverhalten:

 Sexuelle Handlungen von Lehrer an Schüler

 Sexuelle Belästigung durch SMS (innerdienstliches Dienstvergehen)

 Sexuelle Belästigung: Rückstufung des Vorgesetzten

 Sexuelle Belästigung nach Beendigung einer Liebesbeziehung

 Besitz von Kinderpornografie und Jugendpornografie als schweres Dienstvergehen

 Kindesmissbrauch als besonders schweres außerdienstliches Dienstvergehen



Im übrigen kann es ähnliche Probleme auch in anderen Bereichen geben, etwa im Gewerberecht oder natürlich bei Ausbildungsverhältnissen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zum Beispiel mit einem Beschluss vom 09.02.11 - 11 CS 10.3056 - gebilligt, dass einem Fahrlehrer wegen eines Fehlverhaltens gegenüber einer Fahrschülerin die Fahrlehrererlaubnis entzogen wurde.

Aus dem Arbeitsrecht bieten wir eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.06.11 zu den Folgen einer sexuellen Belästigung an (Kündigung).

 Zurück zur Übersicht Disziplinarrecht