Disziplinarrecht: sexuell gefärbtes Verhalten als Dienstvergehen
Wie das gesamte Beamtenrecht, so hat auch das Disziplinarrecht sich mit den gesellschaftlichen Vorstellungen und
Konventionen gewandelt. Es orientiert sich, zeitgemäß angewandt, nicht mehr an verstaubten Moralbegriffen.
Vielmehr sucht man auch bei der Bewertung eines Verhaltens als
Dienstvergehen nach rational nachvollziehbaren, möglichst objektiven
Kriterien.
Dies gilt auch für den (bisweilen) schwierigen Bereich des sexuell motivierten
menschlichen Verhaltens.
Im innerdienstlichen Bereich ist eine neue Sensibilität für den Begriff der
sexuellen Belästigung gewachsen. Dabei hat insbesondere § 3 Absatz 4 AGG
(Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) große Bedeutung.
Außerdienstliches Verhalten wird hingegen meist
nur noch dann als ein Dienstvergehen angesehen, wenn es nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist, sei
es nun als Sexualdelikt im engeren Sinne oder zum Beispiel als Beleidigung auf sexueller Basis.
Für die liberalere Auffassung, dass das private Sexualleben des Beamten den
Dienstherrn grundsätzlich nichts angeht, so weit es sich nicht um strafbares
Verhalten handelt oder sonstige besondere Umstände hinzu treten, also
gewissermaßen für den Schutz der Privatsphäre des Beamten, steht eine
Entscheidung des OVG NRW vom 03.04.09.
Aber übersehen Sie bitte nicht, dass Sexualstraftaten schon wegen der Höhe
der von dem Strafgericht zu verhängenden Strafe zur Beendigung des
Beamtenverhältnisses führen können und dass die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in einigen Bereichen von eindeutiger Strenge
geleitet ist.
So wird zum Beispiel jede Form des Kindesmissbrauchs im Regelfall als
(besonders) schweres Dienstvergehen angesehen, das zur Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis führt.
Hier einige Beispiele und Anmerkungen zu disziplinarrechtlich relevantem Fehlverhalten:
Sexuelle Handlungen von Lehrer an Schüler
Sexuelle Belästigung durch SMS (innerdienstliches Dienstvergehen)
Sexuelle Belästigung: Rückstufung des Vorgesetzten
Sexuelle Belästigung nach Beendigung einer Liebesbeziehung
Besitz von Kinderpornografie und Jugendpornografie als schweres Dienstvergehen
Kindesmissbrauch als besonders schweres außerdienstliches Dienstvergehen
Im übrigen kann es ähnliche Probleme auch in anderen Bereichen geben, etwa
im Gewerberecht oder natürlich bei Ausbildungsverhältnissen.
Der
Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat zum Beispiel mit einem Beschluss vom 09.02.11
- 11 CS 10.3056 - gebilligt, dass einem Fahrlehrer wegen eines
Fehlverhaltens gegenüber einer Fahrschülerin die Fahrlehrererlaubnis
entzogen wurde.
Aus dem Arbeitsrecht bieten wir eine
Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 09.06.11 zu den Folgen einer sexuellen
Belästigung an (Kündigung).
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