Disziplinarrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln als Dienstvergehen
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 25.02.10 - DL 16 S 2597/09
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Ein Polizeibeamter, der sich der Beihilfe zu BTM-Delikten seiner Söhne schuldig macht,
wird aus dem Dienst entfernt.
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene
Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden -
Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst
unumgänglich ist.
Für die disziplinare Bewertung des Verstoßes
gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Anliegen des Gesetzgebers
von erheblicher Bedeutung, mit diesem Gesetz den schädlichen
Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und so
Gefahren von Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwehren. Ein
Beamter, der außerhalb des Dienstes
gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange
schützen und damit einem bedeutsamen staatlichen Anliegen dienen
sollen, missachtet insoweit wichtige Vorschriften zum Schutz der
Bevölkerung und offenbart eine grob sozialschädliche Haltung. Ein
Verstoß gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist deshalb
in besonderem Maße geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und
seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in außerordentlicher Weise zu
beeinträchtigen. Im Fall eines Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz geht die Rechtsprechung bei der Bemessung der
Disziplinarmaßnahme davon aus, dass der Beamte, der den staatlichen
Zielen, den Auswirkungen des zunehmenden Rauschgiftkonsums
vorzubeugen und so unabsehbare Gefahren für den Einzelnen und die
Allgemeinheit abzuwehren, zuwider handelt, eine grob rücksichtslose
Haltung gegenüber der Allgemeinheit offenbart. Angesichts der
Variationsbreite möglicher Verwirklichungsformen pflichtwidrigen
Verhaltens in diesem Bereich wird jedoch das disziplinare Gewicht
des Dienstvergehens von den besonderen Umständen des Einzelfalls
abhängig gemacht (BVerwG, Urteil vom 14.12.00 - 1 D 40.99 -
unter Verweis auf die Urteile vom 07.05.1996 - 1 D 82.95 -, BVerwGE
103, 316; vom 29.04.1986 - 1 D 141.85 -; vom 25.10.1983 - 1 D 37.83
-; Urteile des Disziplinarsenats vom 24.07.08 - DB 16 S 4/07 - und
vom 06.08.09 - DL 16 S 2974/08 -; anders noch VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 05.02.04 - DL 17 S 11/03 -, ESVGH 54, 166: in der Regel
Entfernung aus dem Dienst; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
30.06.03 - 3 A 10767/03 -, NVwZ-RR 2003, 877). Dies bedeutet, dass
in schweren Fällen eine dem förmlichen Disziplinarverfahren
vorbehaltene Maßnahme, bei einem aktiven Beamten also eine
Gehaltskürzung, Degradierung oder in besonders schweren Fällen sogar
die Entfernung aus dem Dienst zu verhängen ist.
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Polizeibeamte wegen seines besonderen Auftrags zur Abwehr von
Gefahren und zur Verfolgung von Straftaten einer strengeren
Verpflichtung unterliegt. Mit dieser Verpflichtung ist es durchweg
unvereinbar, wenn ein Polizeibeamter - auch außerhalb des Dienstes -
gegen Strafvorschriften verstößt, die wichtige Gemeinschaftsbelange
schützen sollen und damit einem besonderen staatlichen Anliegen
dienen. Das Vertrauen des Dienstherrn in seinen Beamten, der die
Aufgabe, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen der
genannten Gefahren abzuwenden und zu verhindern nicht nur nicht
erfüllt, sondern im Gegenteil mit seinem Verhalten Verstöße gegen
das Betäubungsmittelgesetz fördert und somit die abzuwehrenden
Gefahren steigert, ist empfindlich, wenn nicht gar endgültig
zerstört (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1998 - 6d
4674/97.O -, NVwZ-RR 1999, 649).
Der Senat teilt die Auffassung der
Disziplinarkammer, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände
auch unter Berücksichtigung der zu Gunsten des Beamten sprechenden
Umstände auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu erkennen
ist.
Dabei berücksichtigt der Senat zunächst zu
Gunsten des Beamten, dass ihm nicht die Täterschaft, sondern
zahlenmäßig
nur eine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln vorzuwerfen ist, sich die
Unterstützungshandlung auf den Weitertransport
des Sohnes
und des
von diesem mitgeführten Marihuana beschränkte und sich der Beamte
in
einer für ihn
auf Grund der langjährigen
Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne schwierigen und
belastenden familiären Situation befand. Auch kann nach den
Feststellungen der Disziplinarkammer nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beamte eigennützig, insbesondere auf einen eigenen
finanziellen Vorteil bedacht, gehandelt hat. Der Beamte hat durchweg
im Disziplinarverfahren angegeben, sich zur Hilfe für seine Söhne
verpflichtet gefühlt zu haben.
Allerdings hat der Beamte Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit einer erheblichen Menge Marihuana (ein
halbes Kilogramm) geleistet und ist von seinem Sohn schon bei
Entdeckung des Transportes des Marihuana und vor dem Weitertransport
darauf hingewiesen worden, dass bereits bei zwei vorhergehenden
Fahrten, von dem Beamten unbemerkt, Marihuana transportiert worden
ist. Auf Grund der insoweit bestehenden Bindungswirkung an das
Urteil des Amtsgerichts ist ferner davon
auszugehen, dass der Beamte gewusst hat, dass seine beiden Söhne das
von ihm transportierte Marihuana weiterverkaufen wollten, um sich
eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem
Umfang zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht zu verschaffen,
und dass der Beamte sie durch den Transport wissentlich unterstützt
hat. Dem Beamten musste daher bewusst sein, dass er durch seine
Beihilfehandlung nicht nur einen besonderen Beitrag zur weiteren
Betäubungsmittelabhängigkeit seiner beiden Söhne leistete, sondern
auch zur Gefährdung und Schädigung dritter Personen durch
Unterstützung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
Bei der disziplinaren Würdigung des Verhaltens
des Beamten wirkt sich im Zusammenhang mit der Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln insbesondere auch
aus,
dass er außerdienstlich ein Verhalten an den Tag gelegt hat,
das zu verhindern bzw. zu verfolgen zu seinen Dienstaufgaben gehört.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beamte als stellvertretender
Dienstgruppenleiter eine Vorgesetztenstellung innegehabt
und daher in besonderer Weise eine Vorbildfunktion zu erfüllen
hatte. Hinzukommt weiterhin, dass es bei Ermittlungen im Milieu immer wieder zu Überschneidungen mit Betäubungsmitteldelikten kommt,
der Beamte mithin auch dienstlich Kontakt zu Straftaten gegen das
Betäubungsmittelgesetz hatte.
Besonders erschwerend berücksichtigt der Senat
vor allem jedoch das
Verhalten des Beamten sowohl im Verfahren vor
der Disziplinarkammer wie auch im Berufungsverfahren. Hier haben
sich deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung und Verdrängung
gezeigt, die für den Senat nur den Schluss zulassen, dass der Beamte
sein schwerwiegendes pflichtwidriges Verhalten nicht einmal
ansatzweise aufgearbeitet hat. Bereits die Disziplinarkammer hat
ausweislich des angegriffenen Urteils in der Hauptverhandlung nicht
den Eindruck gewinnen können, der Beamte biete in Zukunft Gewähr
dafür, dass sich sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen
nicht wiederholen würde. Er habe die spezifisch
disziplinarrechtliche Problematik seines Handelns noch nicht
aufgearbeitet und würde sich in einem ähnlichen - vermeintlichen -
Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn wieder für die
Familie entscheiden. Diesen Eindruck konnte der Beamte auch im
Berufungsverfahren vor dem Senat nicht widerlegen. So gab er in
seinem letzten Wort in der Berufungsverhandlung an, wenn die
Entfernung aus dem Dienst der Preis sei, den er für sein Verhalten
und dafür zahle, dass seine Söhne mittlerweile „von den Drogen weg“
seien, dann müsse er ihn zahlen. Auch diese Wertung des Beamten legt
nahe, dass er sich in ähnlichen, von ihm so empfundenen
Konfliktsituationen wieder für das ihm zur Last gelegte Verhalten
entscheiden würde und er mithin den schwerwiegenden disziplinaren
Vorwurf, der ihm zu machen ist, nicht in seiner gesamten Tragweite
erfasst hat oder ihn auf sich zu nehmen bereit ist. Es kommt hinzu,
dass der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat erkennbar um
eine erheblich bagatellisierende Darstellung seines Verhaltens
bemüht war. Auf Befragen stritt er zum einen ab, gewusst zu haben,
dass seine Söhne mit dem von ihm transportierten Marihuana überhaupt
gehandelt hätten. Zum anderen gab er erstmals an, dass er seinen
Sohn ..., als er, der Beamte, von dem Transport des Marihuana
erfahren habe, nach einem Streit aus dem Auto „rausgeworfen“ und
diesen mit dem Marihuana die letzten Meter zur Wohnung des Sohnes
... habe laufen lassen. Legt man diese Darstellung zu Grunde, dürfte
aber sowohl objektiv keine Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in subjektiver Hinsicht kein
Beihilfevorsatz anzunehmen sein. Der Beamte setzt sich mit diesen
Angaben sowohl in Widerspruch zu den Feststellungen des
Strafgerichts zur dritten Fahrt wie auch zu seinen eigenen Angaben
im Ermittlungs- und Strafverfahren. Weiterhin gab er auf
ausdrückliches Befragen zu den zwei vorangegangenen Fahrten und zu
seiner im Disziplinarverfahren von seiner Darstellung im
Ermittlungs- und Strafverfahren abweichenden Darstellung an, dass er
keine Erinnerung mehr und die Sachen „weitgehend verdrängt“ habe.
Ebenso sprach der Beamte vom „Verdrängen“, als er danach gefragt
wurde, was er denn heute in einer ähnlichen Situation unternehmen
würde. Diese Einlassungen des Beamten lassen ebenfalls darauf
schließen, dass er sich mit seiner schwerwiegenden disziplinarischen
Verfehlung nicht genügend auseinandergesetzt und sie nicht einmal
ansatzweise hinreichend aufgearbeitet hat. Das hierfür erforderliche
Einsehen hinsichtlich des ihm zu machenden disziplinaren Vorwurfs
vermochte der Senat nicht festzustellen.
Unter diesen den Beamten belastenden
Gesichtspunkten, insbesondere auch unter dem Blickwinkel seines
(Nachtat-)Verhaltens im behördlichen wie gerichtlichen
Disziplinarverfahren wertet der Senat die von dem Polizeibeamten
geleistete Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln als ein schwerwiegendes Dienstvergehen, durch das
der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit
endgültig verloren hat und das die Entfernung aus dem Dienst
rechtfertigt.
Durchgreifende Milderungsgründe, auf Grund
derer von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könnte,
vermag der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer - nicht zu
erkennen. Insbesondere kann nach den obigen Ausführungen und dem von
dem Beamten und seiner Verteidigerin nochmals hervorgehobenen
Loyalitätskonflikt zwischen Familie und Dienstherrn und dem
dargestellten letzten Wort des Beamten in der Berufungsverhandlung
nicht davon ausgegangen werden, bei dessen Verhalten handele es sich
um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat.
Soweit die Verteidigerin meint, es würden
menschlicher Anstand und menschliches Verantwortungsgefühl im
Gegensatz zu den Dienstpflichten eines Beamten gestellt, vermag der
Disziplinarsenat auch nicht zu erkennen, dass sich der Beamte in
einem unauflösbaren Loyalitätskonflikt befunden hat. Der Beamte
hätte bei der Fahrt Ende September/Anfang Oktober 2005 von seinem
Sohn lediglich verlangen müssen, die Tasche mit dem Marihuana aus
dem Wagen zu verbringen und bei dessen Weigerung den Sohn mit seiner
Sporttasche nicht weiterfahren müssen; um eine „Auslieferung“ seiner
Söhne an die Polizei - wie die Verteidigerin meint - geht es dabei
nicht. Angesichts einer langdauernden und dem Beamten bekannten
Rauschgiftproblematik seiner Söhne mit zahlreichen, in der
Berufungsverhandlung von dem Beamten nachvollziehbar geschilderten
innerfamiliären Auseinandersetzungen, ist wenig vorstellbar, dass
hieran die Beziehung des Beamten zu seinen Söhnen und dessen
Vorhaben, diese vom Rauschgiftkonsum abzubringen, endgültig
gescheitert wäre.
Damit vermag der Senat - ebenso wie das
Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände, auch der langjährigen dienstlichen
Unbescholtenheit des Beamten, seiner guten dienstlichen
Beurteilungen sowie der ihm erteilten Auszeichnung für vorbildliches
und selbstloses Handeln durch den Ministerpräsidenten, nicht zu
erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden
Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch durchgreifende
Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem
Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen
könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem
Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Die hierin liegende
Härte ist für den Beamten - auch unter familiären und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie
auf zurechenbarem Verhalten beruht.