Disziplinarrecht:
Steuerhinterziehung
Begeht ein Beamter eine Steuerhinterziehung, so wird es sich in
aller Regel um ein außerdienstliches Dienstvergehen handeln. Für
diese "Deliktsart" gibt es noch keine verbindlichen Regeln, so weit
es um die Bewertung des Verhaltens und die Zumessung der
Disziplinarmaßnahme geht.
Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in
absehbarer Zeit zu erwarten, sofern sich nicht das nachstehend
erwähnte Verfahren auf andere Weise erledigt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.04.10 - 2 B 123.09 -
Das Bundesverwaltungsgericht wollte über die disziplinarrechtliche Bedeutung der Steuerhinterziehung
einmal grundsätzlich entscheiden und beschloss deshalb, eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23. September 2009 - OVG 3d A 1849/08
-)
aufzuheben und die Revision zuzulassen:
Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW zuzulassen.
In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die
Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete
Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 LDG
NRW).
Wie ging das Verfahren weiter?
Es wurde als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 16.10 fortgesetzt. Das Urteil erging am 28.07.11. Es ist sehr differenziert, spricht
aber vielleicht weniger die
Frage der Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung an als
andere wichtige Fragen des Disziplinarrechts (Maßnahmebemessung;
prognostische Gesamtwürdigung; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild; Erschwerungsgründe;
Milderungsgründe; Selbstanzeige nach § 370 AO; Rückkehr zu gesetzestreuem Verhalten; freiwillige Offenbarung;
Furcht vor Entdeckung; Schadensausgleich; wesentlicher Beitrag zur Aufklärung; Steuerhinterziehung zugunsten Dritter).
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 11.10.11, 10 M 154/11, hat über folgende Fragen entschieden:
1.) Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Finanzamtsvorstehers, der wegen
Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.) Zum Umfang der gerichtlichen Prüfung der Betätigung des Ermessens bei
der Einbehaltung von Dienstbezügen eines suspendierten Beamten.
Aus der Entscheidung:
Für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller mit seiner Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechnen muss,
ist von § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V auszugehen. Danach ist ein Beamter, der
durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu
entfernen. Die Straftat der Steuerhinterziehung stellt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, ein
Dienstvergehen von erheblichem disziplinarem Gewicht dar, das je nach den
Umständen des Einzelfalles auch mit der Höchstmaßnahme geahndet werden kann.
Eine Zurückstufung des Beamten kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn die
Straftat keinen Bezug zu dienstlichen Tätigkeiten des Beamten aufweist (vgl.
BVerwG, Urt. vom 9.11.1994 - 1 D 57/93 -, zit. nach juris; BVerwG, Urt. vom
28.07.2011 - 2 C 16/10 -, Rn. 25, zit. nach juris). Etwas anderes gilt aber
dann, wenn die Straftat, obwohl außerdienstlich begangen, einen Bezug zu den
dienstlichen Tätigkeiten aufweist und geeignet ist, die für die Amtsführung
unabdingbare Autorität des Beamten zu beeinträchtigen.
Nach diesen Maßstäben ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das gegen den
Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren mit seiner Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis enden wird.
Der Antragsteller ist wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen
versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall durch seit dem 30.03.10
rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubrandenburg – 9 Ns 36/09 – zu
einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt
worden. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller für die
Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 in den jeweiligen
Einkommenssteuererklärungen fälschlich „Zusammenveranlagung“ angegeben und
den Umstand des „Dauernd Getrenntlebens“ bewusst nicht mitgeteilt hatte.