Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung

Begeht ein Beamter eine Steuerhinterziehung, so wird es sich in aller Regel um ein außerdienstliches Dienstvergehen handeln. Für diese "Deliktsart" gibt es noch keine verbindlichen Regeln, so weit es um die Bewertung des Verhaltens und die Zumessung der Disziplinarmaßnahme geht.
Eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in absehbarer Zeit zu erwarten, sofern sich nicht das nachstehend erwähnte Verfahren auf andere Weise erledigt.


Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.04.10 - 2 B 123.09 -

Das Bundesverwaltungsgericht wollte über die disziplinarrechtliche Bedeutung der Steuerhinterziehung einmal grundsätzlich entscheiden und beschloss deshalb, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23. September 2009 - OVG 3d A 1849/08 -) aufzuheben und die Revision zuzulassen:

Die Revision des Beklagten ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, nach welchen Grundsätzen die Disziplinarmaßnahme für eine Steuerhinterziehung ohne Bezug auf das konkrete Amt zu bestimmen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 LDG NRW).

Wie ging das Verfahren weiter?
Es wurde als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 16.10 fortgesetzt. Das Urteil erging am 28.07.11. Es ist sehr differenziert, spricht aber vielleicht weniger die Frage der Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Steuerhinterziehung an als andere wichtige Fragen des Disziplinarrechts (Maßnahmebemessung; prognostische Gesamtwürdigung; Schwere des Dienstvergehens; Persönlichkeitsbild; Erschwerungsgründe; Milderungsgründe; Selbstanzeige nach § 370 AO; Rückkehr zu gesetzestreuem Verhalten; freiwillige Offenbarung; Furcht vor Entdeckung; Schadensausgleich; wesentlicher Beitrag zur Aufklärung; Steuerhinterziehung zugunsten Dritter).



Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.10.11, 10 M 154/11, hat über folgende Fragen entschieden:

1.) Zur vorläufigen Dienstenthebung eines Finanzamtsvorstehers, der wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.) Zum Umfang der gerichtlichen Prüfung der Betätigung des Ermessens bei der Einbehaltung von Dienstbezügen eines suspendierten Beamten.

Aus der Entscheidung:

Für die Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechnen muss, ist von § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V auszugehen. Danach ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Straftat der Steuerhinterziehung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, ein Dienstvergehen von erheblichem disziplinarem Gewicht dar, das je nach den Umständen des Einzelfalles auch mit der Höchstmaßnahme geahndet werden kann. Eine Zurückstufung des Beamten kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn die Straftat keinen Bezug zu dienstlichen Tätigkeiten des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, Urt. vom 9.11.1994 - 1 D 57/93 -, zit. nach juris; BVerwG, Urt. vom 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, Rn. 25, zit. nach juris). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Straftat, obwohl außerdienstlich begangen, einen Bezug zu den dienstlichen Tätigkeiten aufweist und geeignet ist, die für die Amtsführung unabdingbare Autorität des Beamten zu beeinträchtigen.

Nach diesen Maßstäben ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis enden wird.

Der Antragsteller ist wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in einem Fall durch seit dem 30.03.10 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Neubrandenburg – 9 Ns 36/09 – zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2006 in den jeweiligen Einkommenssteuererklärungen fälschlich „Zusammenveranlagung“ angegeben und den Umstand des „Dauernd Getrenntlebens“ bewusst nicht mitgeteilt hatte.