Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Betrug / Untreue im Dienst als Dienstvergehen
Das Bundesverwaltungsgericht sieht in einem innerdienstlichen Betrug eines Beamten ein
schweres Dienstvergehen.
Es entwickelt bestimmte Maßstäbe - zum Beispiel an der Schadenshöhe orientiert
-, stellt aber in letzter Zeit auch die Betrachtung der Gesamtumstände in den
Vordergrund, wenn es das Dienstvergehen des Beamten bewertet.
Hier drei Beispiele aus der Rechtsprechung zum Dienstvergehen des Betruges bzw.
der Untreue.
Diese Maßstäbe sind inzwischen von dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder
einmal bestätigt und von anderen Gerichten akzeptiert worden. So zum
Beispiel in einem
Beschluss des OVG Saarlouis vom 08.07.11 - 6 B 267/11 -
a) Ein Finanzbeamter, der im Datenverarbeitungssystem des Finanzamts fiktive
Einkommenssteuerveranlagungen für nicht existierende Steuerpflichtige
erzeugt und daraus resultierende fiktive Erstattungsbeträge seinem
Privatkonto zuführt, begeht eine sehr schwere innerdienstlichen
Dienstpflichtverletzung. Er versagt im Kernbereich seiner Aufgaben als
Finanzbeamter.
b) Fälle innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des
Dienstherrn stehen bei einem Gesamtschaden von über EUR 5.000,00 EUR hinsichtlich
der Schwere einem sogenannten
Zugriffsdelikt gleich.
c) Ein Beamter, der sich amtlich anvertrautes oder zugängliches Gut
zueignet, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die
für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung so nachhaltig, dass er
grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann.
d) Zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigende Entlastungsgründe, die den
Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen seines Dienstherrn noch
nicht endgültig verloren, können sich aus allen Umständen ergeben. Generell
gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das
Zugriffsdelikt wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die
Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.
Aus der Entscheidung:
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens
unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des
Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten
Vertrauensbeeinträchtigung
BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 ff.; Urteil
vom 3.5.2007 - 2 C 9/06 - ; Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 13/10 – sowie Urteil
vom 27.1.2011 – 2 A 5/09 -.
Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der
Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des
Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung
der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße
und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen
nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für
sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den
unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und
für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens
Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten nach
§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der
Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige
dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen
ankommt. Dabei sind sowohl entlastende als auch belastende Aspekte zu
berücksichtigen
Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert
eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen
allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und
seine konkret ausgeübte Funktion
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche
Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist,
um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des
Berufsbeamtentums zu gewährleisten
Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist nach § 13
Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Entscheidung
darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen die nach der genannten
Vorschrift für die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme
maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen "schweres Dienstvergehen" und
"endgültiger Vertrauensverlust" erfüllt sind, ist an den oben genannten, in
§ 13 Abs.1 Satz 2 bis 4 BDG enthaltenen, generell geltenden
Bemessungskriterien zu orientieren
Vorliegend hat der Antragsteller im Kernbereich seiner Aufgaben als
Finanzbeamter versagt. Er hat sich nicht nur wegen Untreue,
Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung strafbar gemacht (§§ 370 AO, §
266, 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB) sondern zugleich gegen seine dienstliche
Verpflichtung verstoßen, sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu
verwalten und sich innerhalb des Dienstes in einer Weise zu verhalten, die
der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (§§ 34
Sätze 2 und 3, 47 Abs.1 Satz 1 BeamtStG). Als Finanzbeamter war der
Antragsteller zu größtmöglicher Korrektheit und Ehrlichkeit gegenüber seinem
Dienstherrn und den Steuerzahlern verpflichtet. Damit ist es schlechthin
unvereinbar, die Überweisung fingierter Steuerrückzahlungen zu veranlassen.
Die daneben – außerdienstlich – begangene Tat zu Lasten seines
Karnevalsvereins runden das Bild mangelnder Ehrlichkeit und
Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers ab.
Die Beurteilung der Schwere dieser unstreitigen Dienstpflichtverletzungen
des Antragstellers und die dafür grundsätzlich zu verhängende
Disziplinarmaßnahme haben sich an den Maßstäben zu orientieren, die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die disziplinarrechtliche
Ahndung derartiger innerdienstlicher Dienstvergehen entwickelt worden sind
In den Fällen innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil
des Dienstherrn lässt sich aus der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz ableiten, dass - jedenfalls - bei
einem Gesamtschaden von über EUR 5.000,00 die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis auch dann geboten sein kann, wenn keine besonderen
Erschwerungsgründe hinzutreten. Ein solches Dienstvergehen steht
hinsichtlich der Schwere einem sogenannten Zugriffsdelikt gleich
BVerwG, Beschluss vom 26.2.2008 – 2 B 122/07 - und Beschluss vom 1.4.2010 –
2 B 111/09 -.
Vorliegend belief sich die Höhe der – dienstlich - veruntreuten Beträge auf
EUR 7.973,54. Sie liegt damit beträchtlich über dem genannten
Schwellenbetrag.
Das Fehlverhalten eines Finanzbeamten, wie es vorliegend den Schwerpunkt des
disziplinaren Vorwurfs gegen den Antragsteller bildet, hat somit regelmäßig
die Entfernung aus dem Dienst zur Folge. Denn ein Beamter, der sich amtlich
anvertrautes oder zugängliches Gut zueignet, zerstört das
Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines
Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich
nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und
Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit öffentlichem oder amtlich
anvertrautem Gut in hohem Maße angewiesen. Denn eine lückenlose Kontrolle
eines jeden Beamten ist nicht möglich. Wer daher diese für das Funktionieren
des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss
grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen
vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17.5.2000 -16 D 99.2995 -.
Vorliegend gehörte es zu den Kernaufgaben des Antragstellers als
Sachbearbeiter in der Steuerveranlagung, für die ordnungsgemäße Verwaltung
öffentlicher Gelder Sorge zu tragen. Ein Finanzbeamter, der in dieser
Eigenschaft ihm nicht zustehende öffentliche Gelder seinem Privatkonto
zuführt, versagt im Kernbereich seines Amtes. Dies gilt erst recht, wenn er
sich, wie hier, die innerdienstlichen Betriebsabläufe zu Nutze macht, um
sich selbst zu bereichern. Ein solcher Beamter ist für den Dienst in der
Finanzverwaltung grundsätzlich nicht mehr tragbar.
Erschwerend kommt hier noch hinzu, dass der Antragsteller bei der
Tatbegehung eine ganz erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hat, dass die
Höhe der – dienstlich - veruntreuten Beträge weit jenseits der
Bagatellgrenze liegen und dass er zudem auch außerdienstlich über einen
längeren Zeitraum vergleichbare Taten als Kassierer zu Lasten seines
Karnevalsvereins begangen hat.
Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt
jedoch, wenn zu Gunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu
berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das
Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber
nicht nur die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den
Zugriffsdelikten entwickelten so genannten anerkannten Milderungsgründe dar.
Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Generell gilt,
dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt
wiegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des
Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen
BVerwG, Urteil vom 6.6.2007 -1 D 2/06 -.
Entlastungsgründe, die es hier – beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand -
ernstlich erwarten lassen könnten, von der durch die Schwere der Tat
indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen, sind mit der
Beschwerde, die die Begründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
ausdrücklich nochmals mit einbezieht, jedoch nicht vorgetragen worden und
auch im Übrigen derzeit nicht erkennbar.
Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei finanziell aus dem
Gleichgewicht geraten und habe sich in einer Angst- und Druckreaktion dazu
hinreißen lassen, die Taten zu begehen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Sowohl unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens, in dem die Taten
stattfanden, als auch bei Betrachtung der einzelnen Schritte, die jeweils
zur Durchführung erforderlich waren, spricht nichts dafür, dass der
Antragsteller spontan, unüberlegt oder aus einer punktuell besonders
belastenden psychischen Situation heraus gehandelt haben könnte.
...
Diese von erheblicher krimineller Energie gekennzeichnete Vorgehensweise
lässt auch den weiteren Einwand des Antragstellers als fernliegend
erscheinen, sein Handeln könne noch als „jugendlicher Leichtsinn“ gewertet
werden.
Auch sein Vortrag, er habe sich finanziell übernommen und schlicht über
seine Verhältnisse gelebt, wodurch eine Schuldenlast von 10.000,-EUR
entstanden sei, und er sei zu stolz und zu feige gewesen, Familienmitglieder
und Freunde um Hilfe zu bitten, vermag eine Milderung nicht herbeizuführen,
und zwar weder mit Blick auf den anerkannten Milderungsgrund eines Handelns
in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage
zur Tatzeit, noch unter dem Aspekt des Handelns in einer negativen
Lebensphase
vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 27.1.2011 – 2 A 5/09 – , sowie vom 6.6.2007
-1 D 2/06 -.
Der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet
entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit ist gegeben,
wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten handelt und der Beamte
die veruntreuten Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer
Existenz bedrohenden Notlage verwendet hat. Ein Verschulden in diesem Sinne
liegt dann vor, wenn der Beamte die Notlage durch vorwerfbare Lebensweise
oder Wirtschaftsführung verursacht oder zumindest mit verursacht hat. Dies
war hier der Fall, denn der Antragsteller hatte nicht nur eine solide
Einkommenssituation, sondern mit seinem Einkommen auch ausschließlich für
sich selbst zu sorgen und war auch nicht durch einen unvorhergesehenen
Notfall in Bedrängnis geraten.
Auch von einer negativen Lebensphase kann ausgehend von den durchweg
positiven Rahmenbedingungen, unter denen der Antragsteller lebte, nicht die
Rede sein.
Auch der Vortrag des Antragstellers, er habe sich bei allen Beteiligten
entschuldigt, alles daran gesetzt, den Schaden wieder gut zu machen und bei
der Tataufklärung mitgeholfen, vermag ihn nicht merklich zu entlasten. Die
Schadenswiedergutmachung ebenso wie die Mithilfe bei der Tataufklärung sind
erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem jedenfalls die innerdienstlich
begangenen Taten bereits vollständig aufgeklärt waren. Seine eigene
Offenbarung noch unbekannter Sachverhalte bezog sich ausschließlich auf das
außerdienstlich begangene Delikt zum Nachteil des Karnevalsvereins.
Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Schwere seines Dienstvergehens auch
für den Vortrag, er habe sich mit der gesamten Problematik
auseinandergesetzt und erkannt, dass er an seiner inneren Einstellung etwas
ändern müsse, sowie er habe hierzu auch psychologische Hilfe in Anspruch
genommen und dadurch eigene Fehler erkannt und ausgemerzt. Beim derzeitigen
Sach- und Streitstand vermag dies die verlorene Vertrauensbasis aller
Voraussicht nach nicht wiederherzustellen.
Ihn entlastet auch nicht der Umstand, dass der Antragsgegner ihn – nach dem
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 12.7.2010 am 15.11.2010 bis zu
der streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung mit Bescheid vom
28.2.2011 wieder zum Dienst zugelassen hat, wenn auch unter Abordnung an
eine andere Finanzbehörde nach S. Gerade die Abordnung an eine andere,
weniger gefährdet erscheinende Dienststelle zeigt, dass der Antragsgegner
keineswegs wieder echtes Zutrauen zu dem Antragsteller hatte. Ebenfalls
nicht merklich entlastend ist dessen Vortrag, er habe vor und nach der Tat
tadellos gearbeitet. Angesichts der Schwere seines Dienstvergehens und der
dabei eingesetzten erheblichen kriminellen Energie fällt eine – ansonsten -
gute dienstliche Leistung nicht in dem Maße ins Gewicht, dass dies die hier
gegebenen Vertrauens- und Achtungsverstöße auszugleichen vermag.
Zu einer anderen Bewertung führt schließlich auch nicht der Umstand, dass
nach dem Vortrag des Antragstellers der geschädigte Karnevalsverein ihm noch
einmal verziehen habe und dass er sogar seine Funktion im Vorstand habe
behalten dürfen. Weder bildet die Tat zu Lasten des Karnevalsvereins – wie
dargelegt - den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs gegen den
Antragsteller, noch sind die Anforderungen für die Übernahme von
Verantwortung im Vorstand eines Karnevalsvereins mit den für das
Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Anforderungen -
insbesondere an die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten beim
Umgang mit öffentlichem oder amtlich anvertrautem Gut - auch nur ansatzweise
vergleichbar.
Die vom Antragsteller bislang vorgetragenen Umstände sind nach alledem in
ihrer Gesamtheit nicht geeignet, die Schwere des Pflichtenverstoßes
erheblich herabzusetzen. Der bislang festgestellte Sachverhalt rechtfertigt
- auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren - die
Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung des
Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (§ 63 Abs. 2
SDG) bestehen deshalb nicht.