Disziplinarrecht: keine verminderte
Schuldfähigkeit wegen Depression? - unterschiedliche Meinungen
Ein Dienstvergehen kann nur eine Maßnahme nach sich ziehen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung gegeben ist.
Aus dem Strafrecht kennen wir die Regelungen über Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit, denen im
Disziplinarrecht aber nicht unbedingt die gleiche Bedeutung zukommt.
Zur verminderten Schuldfähigkeit meint der VGH Baden-Württemberg in einem
Urteil vom 16.9.2010, DL 16 S 579/10:
"2. Im Disziplinarrecht hängt die Beurteilung der Erheblichkeit einer
verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) von der Bedeutung und Einsehbarkeit
der verletzten Dienstpflichten ab. Die Erheblichkeitsschwelle wird bei der
Verletzung von ohne Weiteres einsehbaren innerdienstlichen
Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein."
Das Gericht schreibt unseres Erachtens ein wenig am Thema vorbei, da es
letztlich eine Verminderung der Schuldfähigkeit gar nicht annimmt.
Aber die Entscheidung lässt erkennen, wie man die Art des Dienstvergehens
und die Frage der Schuldfähigkeit zueinander in Beziehung setzt.
Und sie enthält Hinweise auf die neuere Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage.
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht später, nämlich in einem
Beschluss vom 11.01.12 - 2 B 78.11 -, die Notwendigkeit zu sorgfältiger
Aufklärung sehr stark betont und damit wieder etwas mehr die Position des
einzelnen Beamten gestärkt.
Aus der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg:
Das Vorbringen der Beamtin, sie habe zum Zeitpunkt der Begehung des
Dienstvergehens wegen ihrer Ehekrise Verlassensängste gehabt, wegen derer
sie geglaubt habe, ihr nahe stehende verbleibende Personen an sich binden zu
müssen, und dies sei dadurch geschehen, dass sie aus einem nicht
nachvollziehbaren Entschluss die Festsetzung der Steuer gegen ihre Eltern
manipuliert habe, weil sie völlig grundlos befürchtet habe, ihre Eltern
gerieten in finanzielle Schwierigkeiten, kann aus denselben Gründen nicht
eine mildere Bewertung des Dienstvergehens nach sich ziehen. Insbesondere
vermag der Senat nicht das Vorliegen des Milderungsgrundes einer erheblich
verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB zu erkennen, bei
dem nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
jedenfalls unter den Bemessungsvorgaben des Bundesdisziplinargesetzes die
Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst regelmäßig nicht mehr
ausgesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.10 - 2 C 83.08 -).
Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus,
dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei
Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der
Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark
herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger
Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die
Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen
Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte
ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung
zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der
Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor,
während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände,
insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung
der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie
etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des
Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände
sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder
Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das
in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die
Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und
Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab und wird die Schwelle der
Erheblichkeit damit bei der Verletzung von ohne Weiteres einsehbaren
innerdienstlichen Kernbereichspflichten nur in Ausnahmefällen erreicht sein
(vgl. für Zugriffsdelikte: BVerwG, Urteil vom 29.05.08 - 2 C 59.07 -;
Beschluss vom 27.10.08 - 2 B 48.08 -; Urteil des Senats vom 24.06.10 - DB 16
S 3391/08 -).
Der Senat vermag keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein solcher
Ausnahmefall für die Beamtin zum Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens
gegeben war. In keinem der im Verlauf des Disziplinarverfahrens vorgelegten
Atteste wird für den Zeitpunkt des Dienstvergehens eine psychische
Erkrankung beschrieben, die den Krankheitsgrad einer Psychopathie, Neurose,
Triebstörung, der leichteren Form des Schwachsinns, einer altersbedingten
Persönlichkeitsveränderung, eines Affektzustandes oder der Folgeerscheinung
einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten erreicht. Im Attest
der die Beamtin behandelnden Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... -
ohne Datum - wird eine depressive Reaktion bei schwerer situativer Belastung
genannt und es lediglich als überlegenswert bezeichnet, ob bei der Beamtin
zum damaligen Zeitpunkt eine „in gewisser“ und damit gerade nicht in
erheblicher Weise geminderte Schuldfähigkeit bestand. Das in dem ärztlichen
Attest beschriebene Krankheitsbild einer depressiven Reaktion erreicht
angesichts der leicht einsehbaren Kernbereichspflicht, die die Beamtin
einzuhalten hatte, die Erheblichkeitsschwelle nicht. Bei depressiven
Episoden auch schweren Grades, einschließlich der depressiven Reaktion,
leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer
Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das
Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann
nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört,
der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer
beeinträchtigt. Es kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene
Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag
wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten
"somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust
der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung,
Agitiertheit (krankhafte Unruhe, bei der es zu heftigen und hastigen
Bewegungen des Patienten kommt), Appetitverlust, Gewichtsverlust und
Libidoverlust (ICD 10 GM 2010, F. 32). Dies spricht aber gegen eine erhöhte
Neigung zu delinquentem Handeln.
Insoweit bestand auch hier für die Disziplinarkammer kein Anlass, dem
ebenfalls verspätet gestellten Beweisantrag zur Frage der erheblich
verminderten Schuldfähigkeit auf Grund einer psychischen Erkrankung zum
Zeitpunkt der Begehung der Dienstvergehen nachzugehen.
Damit vermag der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer - unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, auch der langjährigen
dienstlichen Unbescholtenheit der Beamtin, ihrer ordentlichen dienstlichen
Beurteilungen, ihrer Einsicht in das Unrecht ihres Tuns sowie ihrer
schwierigen persönlichen und familiären Situation zum Zeitpunkt der
Tatbegehung, nicht zu erkennen, dass die von der Schwere des Dienstvergehens
ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch
vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe
entfallen ist und die Beamtin gegenüber ihrem Dienstherrn noch ein
Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Die weiter von der Beamtin
noch zu ihren Gunsten hervorgehobene und absehbare Wiederherstellung ihrer
Dienstfähigkeit nach einem für sie positiven Ausgang des
Disziplinarverfahrens ist für die Frage, ob der Dienstherr ihr noch ein
Restvertrauen entgegenbringen kann, ohne ausschlaggebende Bedeutung. Ist das
Vertrauensverhältnis zwischen der Beamtin und ihrem Dienstherrn zerstört,
erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene
Reaktion. Die hierin liegende Härte ist für die Beamtin - auch unter
familiären Gesichtspunkten, insbesondere dem Umstand, dass die
Dienstfähigkeit ihres als ... tätigen Ehemannes in Frage stehen könnte -
nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
3. Der Senat sieht keinen Anlass, auf den weiter hilfsweise gestellten
Antrag der Beamtin die Entscheidung der Disziplinarkammer über die Versagung
eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 LDO zu ändern. Die Beamtin ist
zwar einer solchen Unterstützung nicht unwürdig, derzeit jedoch nicht
bedürftig (§ 75 Abs. 1 Satz 1 LDO). Mit der Bewilligung eines
Unterhaltsbeitrags soll dem aus dem Dienst entfernten Beamten der Übergang
in einen anderen Beruf oder, sofern dies wegen Alters oder
Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, in eine andere Art der
gesetzlichen Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung erleichtert werden.
Dieser Zweck des Unterhaltsbeitrags, den aus dem Dienst entfernten Beamten
und dessen Familie für eine Übergangszeit vor einer finanziellen Notlage zu
schützen, wobei sich der anzuerkennende Bedarf vor allem nach den aktuellen
Regelsätzen, Wohnungskosten (die Beamtin lebt allerdings mietfrei in der
Wohnung ihrer Mutter, wie ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem
Senat noch einmal bestätigte) und einem Zuschlag für den
Krankenversicherungsbeitrag bestimmt, ist hier bereits durch die Bezüge des
Ehemannes der Beamtin (zur Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten des
Beamten vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1996 - 1 D 67.96 -; Urteil vom 18.03.1998 - 1 D 88.97 -, BVerwGE 113, 208; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl.,
§ 10 BDG RdNr. 8) in Höhe von 1.960 EUR netto monatlich sichergestellt. Dass
die Bezüge des Ehemannes in absehbarer Zeit durch dessen Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geringer ausfallen werden, ist derzeit
nicht hinreichend absehbar. Der Verteidiger der Beamtin gab in der Hauptverhandlung im
Berufungsverfahren an, dass sich der Ehemann der Beamtin auf Weisung seines
Dienstherrn zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in teilstationäre
Behandlung begeben habe und ein förmliches Verfahren der Zurruhesetzung
nicht eingeleitet sei.