Disziplinarrecht: außerdienstliches
Dienstvergehen eines Ruhestandsbeamten - Diebstahl
Außerdienstlicher Diebstahl eines Ruhestandsbeamten
VG Meiningen, Beschluss vom 15.01.03
Ein außerdienstlicher Diebstahl eines pensionierten Polizeivollzugsbeamten rechtfertigt auch
als (erste) Wiederholungstat nicht die Aberkennung des Ruhegehalts.
Ein Hauptmann der Volkspolizei wurde nach der Wende weiter beschäftigt, 1992 zum Polizeioberkommissar und 1995 zum Beamten auf
Lebenszeit ernannt und auf seinen Antrag hin zum 01.09.2002 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Der Beamte ist disziplinarrechtlich vorbelastet: Mit Verfügung vom 24.09.98 ist er wegen eines außerdienstlichen Diebstahls mit einer Geldbuße in Höhe
von 500,00 DM belegt worden.
Der Beamte beging am 29.09.98 (also fünf Tage nach der eben genannten
Disziplinarverfügung) außerhalb des Dienstes einen Diebstahl und wurde deshalb vom
Amtsgericht rechtskräftig wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.
Die Einleitungsbehörde reichte beim VG - Kammer für Disziplinarsachen - eine
Anschuldigungsschrift ein.
Das Verwaltungsgericht stellt das
Disziplinarverfahren ein.
Aus den Gründen:In einem Warenhaus nahm der Beamte
Sammlerbriefmarken im Verkaufswert von 547,85 DM an sich, steckte sie in
einen Beutel und passierte den Kassenbereich, ohne zu bezahlen.
Der Beamte hat damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Er hat
vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht außerhalb des Dienstes verstoßen.
Aber das Disziplinarverfahren ist einzustellen, weil nach § 14 BDO von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG haben gegen Vermögen und
Eigentum Dritter gerichtete strafbare Handlungen, insbesondere der
außerdienstliche Diebstahl des Beamten, disziplinarrechtlich ein nicht
unerhebliches, die strafrechtliche Bedeutung des Verhaltens häufig
übersteigendes Gewicht (BVerwG, Urteil vom 11.02.98 - 1 D 21/97). Dies gilt
besonders dann, wenn ein Diebstahl von einem Polizeibeamten verübt wird. Denn
zum Kernbereich der dienstlichen Pflichten der Polizeibeamten gehört es u.a.,
für den Schutz des Eigentums
Sorge zu tragen. Um so schwerwiegender ist es, wenn ein Beamter des gehobenen
Polizeivollzugsdienstes außerdienstlich die Rechtsordnung gravierend
verletzt. Ein außerdienstlicher Diebstahl ist daher geeignet, das Vertrauen
in die Zuverlässigkeit des Beamten erheblich zu beeinträchtigen.
Eine Regelmaßnahme besteht bei einem außerdienstlichen Diebstahl jedoch nicht.
Das BVerwG geht bei einem Diebstahl in einem schweren Fall davon aus, dass
schon bei Ersttätern in der Regel mindestens die Dienstgradherabsetzung auszusprechen ist.
Hier liegt zwar kein Diebstahl in einem schweren Fall vor, es kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass
der Beamte innerhalb kurzer Zeit zum zweiten Mal versagt hat. Bei der Begehung
der Tat war ein Disziplinarverfahren wegen des früheren Diebstahls
einer geringwertigen Sache erst wenige Tage zuvor abgeschlossen worden. Der
Beamte hat sich dies nicht zur Warnung dienen lassen.
Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf eine mögliche weitere dienstliche
Verfehlung ... bei einem aktiven Beamten eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit
geringerem Endgrundgehalt angezeigt wäre.
Jedenfalls käme
eine Entfernung aus dem Dienst ersichtlich nicht in Betracht.
Die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt scheidet aber als Disziplinarmaßnahme aus rechtlichen Gründen
aus, weil der Beamte zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden ist und bei Ruhestandsbeamten nach § 5 II BDO als Disziplinarmaßnahmen allein
die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts zulässig sind.
Vorliegend könnte im Hinblick auf § 12 II BDO demzufolge nur eine Ruhegehaltskürzung ausgesprochen werden.
Einer Ruhegehaltskürzung steht jedoch § 14 BDO entgegen. Nach dieser Vorschrift darf wegen
desselben Sachverhalts neben einer gerichtlichen
Strafe eine Gehaltskürzung nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich
ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen
des Beamtentums zu wahren.
Im vorliegenden Fall findet § 14 BDO Anwendung. Die verwirkte Gehaltskürzung
würde wegen desselben Sachverhalts ausgesprochen werden. Sie wäre aber nicht zulässig, denn es besteht bei dem Beamten
kein Bedürfnis für eine zusätzliche Pflichtenmahnung.
...
Findet § 14 BDO Anwendung, darf eine Ruhegehaltskürzung deshalb
nicht verhängt werden, weil sie nicht zusätzlich erforderlich ist, um den
Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Voraussetzung hierfür
wäre, dass der Ruhestandsbeamte überhaupt noch Pflichten hat, die in einem Zusammenhang mit der verletzten Pflicht stehen. Dies ist nicht
mehr der Fall. Ruhestandsbeamte trifft nur noch ein beschränkter
Pflichtenkreis
Dass die begangene Pflichtverletzung
Auswirkungen auf diesen beschränkten Pflichtenkreis des Ruhestandsbeamten
haben könnte, ist auszuschließen.
Bitte beachten Sie in diesem Fall wie auch in allen anderen Beispielsfällen:
es handelt sich um die Meinung eines einzigen Gerichts zu einem bestimmten
Einzelfall. Andere Gerichte können die Sache anders beurteilen.
Im übrigen gilt das von dem Gericht angewandte Gesetz nicht mehr. Die BDO
(Bundesdisziplinarordnung) wurde durch das BDG (Bundesdisziplinargesetz)
abgelöst.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat durch Berufungsurteil vom 17.06.11
einen Polizeibeamten wegen eines außerdienstlichen Ladendiebstahls vom
Polizeihauptmeister (A9) zum Polizeiobermeister (A8) zurückgestuft.
Das Urteil (Az. D 6 A 606/09) befasst sich ausführlich mit der Frage,
unter welchen Bedingungen sich die Disziplinargerichte von den
Feststellungen des Strafgerichts lösen können (Frage der Bindungswirkung).