Disziplinarrecht: Trunkenheit im Straßenverkehr als Dienstvergehen

Disziplinarrecht (und Beamtenrecht) der Bundesrepublik Deutschland in seiner Entwicklung
erläutert an dem Beispiel: Trunkenheitsfahrt eines Beamten


Disziplinarrecht ist Richterrecht: es wird durch die Rechtsprechung strukturiert und fortentwickelt, weil die gesetzlichen Regelungen in vielen Bereichen recht unbestimmt sind.
Dies gilt auch für die Bewertung außerdienstlicher Trunkenheitsfahrten, die als Straftaten von den Strafgerichten geahndet werden. Nach Abschluss des Strafverfahrens - oft durch Strafbefehl - stellt sich die Frage, ob eine Ahndung des außerdienstlichen Dienstvergehens nach dem Disziplinarrecht noch notwendig ist oder die Strafe des Strafgerichts ausreicht.
Sie finden hierzu eine beachtenswerte Darstellung in dem Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz von Hummel / Köhler / Mayer, 4. Auflage 2009, unter B. II. 12 RN 4 ff.


Beachten Sie als Beamter bitte: bei einer Trunkenheitsfahrt mit mehr als 1,6 Promille BAK verlangt nicht nur die Verkehrsbehörde eine MPU. Sondern Sie sehen sich als Beamter vielleicht auch der Vermutung ausgesetzt, Sie hätten ein ernstes Alkoholproblem. Die Dienstfähigkeit kann angezweifelt werden. Das führt u. U. zu erheblichen beamtenrechtlichen Problemen.
Dass es auch dann Probleme geben kann, wenn Sie sich um eine Einstellung in den Staatsdienst bewerben, können Sie einer Entscheidung entnehmen, in der es um die Frage des Eignungsmangels geht. Hier sind die Dienstherren vielleicht zu oft geneigt, charakterliche Mängel zu vermuten. Denn wir kennen das auch aus der eigenen beamtenrechtlichen Tätigkeit hier in Hamburg. Sie finden diese Entscheidung als untersten der nachfolgenden Links ("Eignungsmangel ...").

Hier gehen Beamtenrecht und Disziplinarrecht oft nebeneinander her.
Weitere Informationen finden Sie über die nachfolgenden Links.


Disziplinarrechtliche Bewertung der Trunkenheitsfahrt im Jahr 1992 (VGH München)

Disziplinarrechtliche Bewertung im Jahr 2000 (Bundesverwaltungsgericht)

Beamtenrechtliche Bewertung im Jahr 2001 (OVG NW)

Wiederholte Trunkenheitsfahrt: Gehaltskürzung (Bundesverfassungsgericht)

Trunkenheitsfahrt und Bestechung 2003 in NRW: eigentlich Gehaltskürzung, aber ...

Trunkenheitsfahrt mit 1,95 Promille führt nicht zur Entlassung des Beamten auf Probe

Eignungsmangel des Bewerbers für die Einstellung als Beamter? (Beamtenrecht)



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