Disziplinarrecht: Trunkenheit im Straßenverkehr als Dienstvergehen
Disziplinarrecht (und Beamtenrecht) der Bundesrepublik Deutschland in seiner Entwicklung
erläutert an dem Beispiel: Trunkenheitsfahrt eines Beamten
Disziplinarrecht ist Richterrecht: es wird durch die Rechtsprechung
strukturiert und fortentwickelt, weil die gesetzlichen Regelungen in
vielen Bereichen recht unbestimmt sind.
Dies gilt auch für die Bewertung außerdienstlicher Trunkenheitsfahrten, die
als Straftaten von den Strafgerichten geahndet werden. Nach Abschluss des
Strafverfahrens - oft durch Strafbefehl - stellt sich die
Frage, ob eine Ahndung des außerdienstlichen Dienstvergehens nach dem Disziplinarrecht
noch notwendig ist oder die Strafe des Strafgerichts ausreicht.
Sie finden hierzu eine beachtenswerte Darstellung in dem Kommentar zum
Bundesdisziplinargesetz von Hummel / Köhler / Mayer, 4. Auflage 2009, unter
B. II. 12 RN 4 ff.
Beachten Sie als Beamter bitte: bei einer Trunkenheitsfahrt mit
mehr als 1,6 Promille BAK verlangt nicht nur die Verkehrsbehörde eine MPU.
Sondern Sie sehen sich als Beamter vielleicht auch der Vermutung ausgesetzt, Sie hätten
ein ernstes Alkoholproblem. Die Dienstfähigkeit kann angezweifelt
werden. Das führt u. U. zu erheblichen beamtenrechtlichen Problemen.
Dass es auch dann Probleme geben kann, wenn Sie sich um eine Einstellung in
den Staatsdienst bewerben, können Sie einer Entscheidung entnehmen, in der es
um die Frage des Eignungsmangels geht. Hier sind die Dienstherren vielleicht
zu oft geneigt, charakterliche Mängel zu vermuten. Denn wir kennen das auch
aus der eigenen beamtenrechtlichen Tätigkeit hier in Hamburg. Sie finden
diese Entscheidung als untersten der nachfolgenden Links ("Eignungsmangel
...").
Hier gehen Beamtenrecht und Disziplinarrecht oft nebeneinander her.
Weitere Informationen finden Sie über die nachfolgenden Links.
Disziplinarrechtliche Bewertung der
Trunkenheitsfahrt im Jahr 1992 (VGH München)
Disziplinarrechtliche Bewertung im Jahr 2000 (Bundesverwaltungsgericht)
Beamtenrechtliche Bewertung im Jahr 2001 (OVG NW)
Wiederholte Trunkenheitsfahrt: Gehaltskürzung (Bundesverfassungsgericht)
Trunkenheitsfahrt und Bestechung 2003 in NRW: eigentlich Gehaltskürzung, aber ...
Trunkenheitsfahrt mit 1,95
Promille führt nicht zur Entlassung des Beamten auf Probe
Eignungsmangel des Bewerbers für
die Einstellung als Beamter? (Beamtenrecht)
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