Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Ahndung des
Dienstvergehens trotz Pensionierung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
eindeutig entschieden, dass ein Disziplinarverfahren auch dann
weiter geführt werden kann (und muss), wenn der Beamte während des
Disziplinarverfahrens in den Ruhestand versetzt wird. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn auch den Ruhestandsbeamten nach der Art des
Dienstvergehens noch eine Sanktion treffen kann.
An die Stelle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tritt dann
die Aberkennung des Ruhegehalts.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 13.10.05 - 2 B
19.05 - dazu Stellung genommen, ob eine Pensionierung während eines
laufenden Disziplinarverfahrens den Beamten davor rettet, dass ihm das
Ruhegehalt aberkannt wird.
Das ist nicht der Fall:
1. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob
die Ausübung der Disziplinarbefugnis dadurch verwirkt werden kann, dass der
Dienstherr einen Beamten in Kenntnis eines Dienstvergehens in den Ruhestand
versetze, ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil aufgrund der
Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts kein
entscheidungserheblicher Klärungsbedarf besteht:
Nach dieser Rechtsprechung findet der
allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung auf die Ausübung der
Disziplinarbefugnis keine Anwendung. Die disziplinarische Verfolgung von
Dienstvergehen kann nicht durch Verwirkung oder Verzicht seitens des
Dienstherrn ausgeschlossen werden. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung
zugrunde, dass der Zweck der Disziplinarbefugnis nicht darin liegt,
begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, die Integrität des
Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes
aufrechtzuerhalten. Demzufolge ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen
Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter nach seiner gesamten
Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu
bejahen ist, ob durch eine Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden
muss, um den Eintritt der Untragbarkeit zu verhindern (vgl. Urteil vom 05.05.1998
BVerwG 1 D 12.97;
Beschluss vom 06.07.1984 BVerwG 1 DB 21.84 BVerwGE 76, 176 ).
Zudem ist durch die Rechtsprechung des
Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Versetzung
eines Beamten in den Ruhestand die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht
beeinträchtigt. Denn auch Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte
verfolgen den Zweck, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und
damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Es
wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu
erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner
aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen in
seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen
könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang
mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2, §
12 Abs. 1 bis 3 BDG). Auch gebietet der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1
GG, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in
den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden kann als ein Beamter, der
bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt
(vgl. Urteil vom 26.01.1999 BVerwG 1 D 34.97). Das
Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 22.11.01 2 BvR 2138/00, NVwZ 2002, 467).
Danach ist die weitere Ausübung der
Disziplinarbefugnis auch dann geboten, wenn der Dienstherr einen Beamten in
Kenntnis von dessen disziplinarrechtlichen Verfehlungen wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Es gibt keinen rechtlichen
Zusammenhang zwischen der Ausübung der Disziplinarbefugnis und der
Versetzung in den Ruhestand. Die Zurruhesetzung eines Beamten vor Erreichen
der gesetzlichen Altersgrenze hängt ausschließlich davon ab, ob dieser wegen
seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur
Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 42 Abs. 1 BBG).
Schließlich könnte die lange Dauer des
Disziplinarverfahrens auch bei Anwendbarkeit des Verwirkungsgrundsatzes für
sich genommen nicht zur Verwirkung der Ausübung der Disziplinarbefugnis
führen. Nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des
Bundesverwaltungsgerichts kann die lange Verfahrensdauer nicht mildernd
berücksichtigt werden, wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten untragbar
geworden ist (vgl. zuletzt Urteil vom 08.06.05 BVerwG 1 D 3.04; stRspr).