Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Vorteilsnahme als
schweres Dienstvergehen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 13.10.05 - 2 B
19.05 - akezptiert, dass eine Vorteilsnahme, die ein aktiver Beamter
begeht, nach seiner Pensionierung während des laufenden
Disziplinarverfahrens noch mit der Aberkennung des
Ruhegehalts geahndet wird.
Die Vorteilsnahme stellt eine strafbare Handlung und zugleich ein schweres
Dienstvergehen dar. Es rettet den Beamten nicht, dass seine
Schuldfähigkeit vermindert gewesen sein mag.
"Das Oberverwaltungsgericht ist bei der
Bemessung der Disziplinarmaßnahme von der ständigen Rechtsprechung des
Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen. Danach handelt
es sich bei Verstößen gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 70 Satz 1
BBG regelmäßig um sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen. Die
uneigennützige, auf keinen privaten Vorteil bedachte Führung der
Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar.
Ein Beamter, der Vorteile in Bezug auf sein Amt annimmt, erweckt den
Eindruck, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu
orientieren, sondern für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein. Dies
kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des
allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht
hingenommen werden. Daher verliert ein Beamter, der wie der Beklagte
vorsätzlich gegen § 70 Satz 1 BBG verstößt, regelmäßig endgültig das
Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße
Amtsführung und ist daher aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er
als Gegenleistung für den gewährten Vorteil eine pflichtwidrige Amtshandlung
vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat und durchgreifende
Milderungsgründe fehlen.
Die Annahme von Geldzuwendungen offenbart ein
besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein
muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz
eindeutig überschreitet. Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die
Entfernung aus dem Dienst als geeignet und erforderlich, um den Zwecken des
Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen, sowie als verhältnismäßig im
engeren Sinne (vgl. Urteile vom 24.06.1998 BVerwG 1 D 23.97 BVerwGE 113, 229
; vom 20.02.02 BVerwG 1 D 19.01 DokBer B 2002, 169; BVerfG, Kammerbeschluss
vom 19.02.03 2 BvR 1413/01 NVwZ 2003, 1504). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG,
der inhaltlich der Vorgängerregelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO entspricht,
tritt an die Stelle der Entfernung aus dem Dienst die Aberkennung des
Ruhegehaltes, wenn sich der Beamte bei Abschluss des Disziplinarverfahrens
im Ruhestand befindet.
Davon ausgehend hat das
Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der
Aberkennung des Ruhegehaltes eine Abwägung aller relevanten Umstände
des Einzelfalles vorgenommen. Dabei hat es auch berücksichtigt, dass
eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten aufgrund
von zeitweiligen Bewusstseinsstörungen im Tatzeitraum nicht
auszuschließen ist. Es hat sowohl diesen Umstand als auch die
langjährige Dienstzeit des Beklagten aufgrund der vorliegenden
erschwerenden Gesichtspunkte nicht ausreichen lassen, um eine
mildere Maßnahme zu verhängen. Als erschwerend hat das
Oberverwaltungsgericht zum einen gewertet, dass es sich bei dem
Verbot der Vorteilsannahme um eine leicht einsehbare Kernpflicht
handelt, deren Beachtung auch bei erheblich verminderter
Steuerungsfähigkeit erwartet werden müsse. Zum anderen hat es dem
Beklagten angelastet, dass er die Geldzuwendungen aus eigener
Initiative gefordert und regelmäßig angenommen habe, bis eine
persönliche Übergabe nicht mehr möglich war."