Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Unfallflucht
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 05.07.06 - 1 D 5/05 - unter anderem dazu
ausgeführt, wie es den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
(also eine außerdienstlich begangene Unfallflucht) eines Beamten der Bundespolizei bewertet.
Es waren mehrere Verfehlungen angeschuldigt. Wir beschränken uns hier auf
die Ausführungen zur Unfallflucht.
Das Bundesverwaltungsgericht verhängt insgesamt eine Gehaltskürzung um 1/10
auf die Dauer von 18 Monaten.
Die erste Instanz hatte auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt!
Aus der Entscheidung:
Das unter Anschuldigungspunkt 1 angeschuldigte außerdienstliche Verhalten
des Beamten stellt einen vorsätzlichen Verstoß dar, der nach seiner Bedeutsamkeit die Schwelle zum außerdienstlichen
Dienstvergehen überschreitet, weil eine Verkehrsunfallflucht geeignet
ist, negative Rückschlüsse auf die dienstliche Vertrauenswürdigkeit des
Beamten in seinem Amt als Angehöriger der Bundespolizei zu
ziehen und eine ansehensschädigende Wirkung auslösen kann (vgl. zuletzt
Urteil vom 15.03.06).
Um eine Kernpflichtverletzung kann es
sich bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen freilich nicht handeln. Von
einem Polizeibeamten, dessen Aufgabe es unter anderem ist, Straftäter zu
verfolgen, muss aber in besonderem Maße erwartet werden, dass er sich auch
selbst im privaten Bereich gesetzestreu verhält, insbesondere nicht in
Konflikt mit den Strafvorschriften gerät. Im vorliegenden Fall schwächt sich
allerdings der daraus zu erhebende Vorwurf ab. Die Unfallflucht sowie die
dabei gezeigte und für Dritte schädliche Verantwortungslosigkeit erscheinen
in einem etwas milderen Licht, weil der verursachte Fremdschaden mit etwa
DM 400,00 einen eher geringen Umfang hatte; bei sog. "Bagatellschäden" nach
misslungenen Parkmanövern werden auch die wirtschaftlichen Folgen vom
Schädiger oftmals unterschätzt und subjektiv bagatellisiert. Milder zu
beurteilen ist der Verstoß auch insofern, als er hier nicht im Zusammenhang
mit einer vorausgegangenen Verkehrsgefährdung steht. Dementsprechend hat
auch das Amtsgericht mit der Verhängung einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je DM 60,00 der geringeren Schuld des Beamten durchaus
Rechnung getragen.
...
Bei der Gesamtwürdigung nach der Schwere des Dienstvergehens und des
Verschuldens steht das Gewicht des außerdienstlichen Teils des
Dienstvergehens, der Unfallflucht des Beamten, im Vordergrund.
Entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre diese aber im
Beamtendisziplinarrecht auch bei einem Polizisten isoliert betrachtet nicht
etwa regelmäßig mit einer Maßnahme oberhalb der Gehaltskürzung zu ahnden. Zu
Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht insofern auf Rechtsprechung des
Wehrdisziplinarsenats, der für Soldaten in derartigen Fällen regelmäßig eine
Beförderungssperre für angebracht hält (vgl. u.a. Urteil vom 16.10.02 2 WD 23.01 und BVerwGE 117, 117). Zum einen ist die Systematik im Wehrdisziplinarrecht insofern eine
andere, als Beförderungsverbot und Kürzung der Dienstbezüge zwei
selbständige Maßnahmearten darstellen und das Beförderungsverbot als eine im
Verhältnis zur Gehaltskürzung gesteigerte Disziplinarmaßnahme anzusehen ist
(§ 58 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 WDO), während nach der
Bundesdisziplinarordnung die Gehaltskürzung automatisch mit einer
Beförderungssperre verbunden ist.
Fallbezogen kommt zum anderen noch
hinzu, dass die Unfallflucht in den beiden vom Wehrdisziplinarsenat
entschiedenen Fällen mit vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdungen und
Personenschäden einhergingen. Der Rechtsprechung des Senats entspricht es,
weniger schematisch vorzugehen und je nach den Gesamtumständen eine
Gehaltskürzung im unteren Bereich auszusprechen. Davon ist hier nicht
abzuweichen. Der Umstand, dass es sich bei dem Beamten um einen
Polizeibeamten handelt, geht zwar zu seinen Lasten; dass es nur um einen
"Bagatellschaden" ging, lässt den Verstoß aber wiederum in einem milderen
Licht erscheinen. (vgl. auch Urteil vom 29.08.01, ZBR 2002, 212; zur Trunkenheitsfahrt mit erheblichem Sachschaden eines
Polizeihauptkommissars im BGS mit BGS-Führerschein vgl. auch Urteil vom 06.09.1994 ; zur Unfallflucht außerhalb des Dienstes im Rückfall: Urteil
vom 04.06.1984; zur Unfallflucht im Dienst mit Dienstfahrzeug: Urteil vom
21.07.1986 DokBerB 1986, 277).