Nicht jeder Fehler, nicht jede Bagatellverfehlung ist ein Dienstvergehen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner nachfolgenden Entscheidung
sehr gut dargestellt. Das Gericht führt dabei aber auch aus, dass seines
Erachtens auch ein Verhalten, das kein Dienstvergehen darstellt, missbilligt
werden darf. Darüber könnte gestritten werden.
VG Berlin Disziplinarkammer, Urteil vom 09.02.11 - 80 K 53.10 OL
Tenor
Die Einstellungsverfügung der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg vom 31.
August 2010 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Dienstvergehen
festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen der Beklagte zu 2/3, die
Klägerin zu 1/3.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Feststellung eines Dienstvergehens in
einer Einstellungsverfügung sowie die damit zusammenhängende Missbilligung.
Sie ist
Justizvollzugshauptsekretärin und Beamtin auf Lebenszeit.
Am 18./19. Juni 2008 gab die Klägerin zum Dienstschluss den ihr zugeordneten
Anstaltsschlüssel entgegen der ihr bekannten Weisungslage versehentlich
nicht ab, sondern nahm ihn mit nach Hause. Nach einer zunächst ergebnislosen
Suche in der Anstalt nach dem Schlüssel klärte sich dessen Verbleib am
Morgen des ..., nachdem der Leiter der Pforte die telefonisch
nicht erreichbar gewesene Klägerin zu Hause aufgesucht hatte. Die Klägerin
gab an, dass sie wohl aufgrund eines im Dienst erlittenen Migräneanfalls die
Abgabe des Schlüssels versäumt habe.
Am 25. Juni 2008 leitete der Leiter der JVA wegen des Vorfalls ein
Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein und verhängte zunächst mit
Disziplinarverfügung gegen sie einen Verweis. Hiergegen
wendete sich die Klägerin mit der Klage zum Aktenzeichen VG 80 K 23.10 OL.
Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis, dass aufgrund fehlender
disziplinarrechtlicher Vorbelastetheit der Klägerin eine Missbilligung
ausreichen könne, hob der Beklagte die Disziplinarverfügung zunächst auf, so
dass der o.g. Disziplinarrechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend
für erledigt erklärt werden konnte.
Mit Einstellungsverfügung vom 31.08.10 stellte der Leiter der JVA das
Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG sodann ein und sprach
gemäß § 6 Abs. 2 DiszG eine Missbilligung des Verhaltens der Klägerin aus. Die Klägerin habe ein Dienstvergehen begangen, als sie den ihr zugeordneten Anstaltsschlüssel nicht abgegeben, sondern
mit nach Hause genommen habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Nr. 15 DSVollz und die Hausverfügung Nr. 6/98 Ziff. 3.4.3. Im Hinblick auf die
bisherigen zufriedenstellenden Leistungen und die disziplinarrechtliche
Unbelastetheit werde von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen.
Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung
mit der Begründung, es liege lediglich eine Bagatellverfehlung vor, der es
an einer hinreichenden Erheblichkeit für einen disziplinarrechtlichen
Pflichtenverstoß fehle.
Die Klägerin beantragt,
die Einstellungsverfügung des Leiters der JVA aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einstellungsverfügung gegebenen Begründung fest. Das
fahrlässige Fehlverhalten der Klägerin betreffe die Sicherheit der
Justizvollzugsanstalt und damit den Kernbereich ihrer dienstlichen
Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Zu Unrecht hat der Beklagte das Disziplinarverfahren auf der Grundlage des §
32 Abs. 1 Nr. 2 DiszG, also unter Feststellung eines Dienstvergehens,
eingestellt. Er hätte das Disziplinarverfahren stattdessen gemäß § 32 Abs. 1
Nr. 1 DiszG einstellen müssen, weil ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
Zwar hat die Klägerin, was sie nicht abstreitet, durch die versehentliche
Mitnahme des ihr zugeordneten Anstaltsschlüssels am 19.06.08 gegen die
vom Beklagten zitierte und der Klägerin bekannte Vorschriftenlage verstoßen,
wonach Bedienstete die Anstalt keinesfalls mit Anstaltsschlüsseln verlassen
dürfen. Nicht jeder Fehler eines Beamten im Rahmen seiner Amtsführung stellt
jedoch bereits ein Dienstvergehen dar. Dies ist erst der Fall, wenn die
disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreicht oder überschritten
wurde. Diese Schwelle dürfte zwar, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen
hat, bei einem den Kernbereich der Dienstpflichten tangierenden
Fehlverhalten eher erreicht sein als bei der Verletzung von weniger
bedeutsamen Nebenpflichten. Gleichwohl muss auch hier differenziert werden:
Die einmalige versehentliche Mitnahme des Anstaltsschlüssels – zumal unter
den von der Klägerin angegebenen Umständen (Migräneanfall) – ist auch unter
Betrachtung von Sicherheitsaspekten nicht als so schwerwiegend
einzuschätzen, dass bereits die disziplinarrechtliche Erheblichkeitsgrenze
erreicht wäre; anders läge der Fall möglicherweise dann, wenn die Klägerin
den Schlüssel nicht sicher (in ihrer Tasche) verwahrt, sondern unterwegs
verloren hätte. Eine konkrete Sicherheitsgefährdung bestand im vorliegenden
Fall jedoch nicht.
Unbegründet ist die Klage dagegen, soweit sie sich auch gegen die in der
Verfügung enthaltene Missbilligung richtet (die Klage ist insofern
unbeschränkt erhoben). Die Missbilligung stellt keine Disziplinarmaßnahme,
sondern eine darunter liegende beamtenrechtliche Beanstandung des
Fehlverhaltens der Klägerin dar. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Es lag eine Dienstpflichtverletzung (wenngleich kein Dienstvergehen, s.o.)
der Klägerin vor, die immerhin so gewichtig war und nur knapp unterhalb der
disziplinarrechtlichen Erheblichkeitsschwelle lag, so dass der Beklagte eine
derartige schriftliche Missbilligung aussprechen durfte.