Disziplinarrecht der Beamten: Meineid
Das Verwaltungsgericht Meiningen in Thüringen hat in einem Urteil vom 02.06.08 -
6 D 60008 / 06 - dazu ausgeführt, dass ein Meineid ein
schweres Dienstvergehen darstellt, das zur Entfernung aus dem Dienst führen
kann, aber nicht in jedem Fall zur Entfernung führen muss.
Letztlich wurde dem Beamten wegen eines Dienstvergehens das Gehalt für die Dauer von
zwei Jahren um 10 % gekürzt.
Aus der Entscheidung:
Das aus zwei Dienstpflichtverletzungen
bestehende, einheitlich zu
bewertende Dienstvergehen wiegt zwar sehr schwer, führt
jedoch nach § 11 ThürDG
(noch) nicht zur Entfernung aus dem Dienst.
Nach § 11 Abs. 2 ThürDG soll ein Beamter,
der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn
oder der Allgemeinheit endgültig
verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Dazu hat das
Thüringer Oberverwaltungsgericht
in seiner Entscheidung (U. v. 24.04.2007, 8 DO 813/06) u. a.
ausgeführt:
„Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen,
wenn der Beamte durch
das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der
Allgemeinheit endgültig
verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten
ausgesprochene Disziplinarmaßnahme
muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und
entlastenden
Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur
Schwere des Dienstvergehens
und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der
Höchstmaßnahme
ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände
der Tat und der Persönlichkeit
des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr
zuzumuten ist, mit dem
betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen.
Neben der Schwere des
Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen
Verhältnisse und das sonstige dienstliche
Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen
zu berücksichtigen.
Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes
beinhaltet dabei eine Prognose, ob
sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der
Allgemeinheit zukünftig so verhalten
wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten
als berufserforderlich
zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der
Allgemeinheit in die Person des
Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen
Status als Beamter,
daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich
innerhalb der Verwaltung.
Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens
des Dienstherrn vorliegt,
ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
Entscheidend ist nicht die subjektive
Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die
Frage, inwieweit der
Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf
der Basis der festgestellten
belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen
kann, dass der Beamte
in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen
wird. Entscheidungsmaßstab
ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem
Beamten noch
Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung
entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und
entlastenden Umstände bekannt
würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht
(vgl. umfassend
BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 2 C 12.04, NVwZ 2006,
469). Die gesamte
Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des
Dienstvergehens wie auch aller
anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf
entlastende Kriterien nicht
nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind,
muss ergeben, ob der
Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die
Person des Beamten noch möglich
oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies
ist eine Frage der Gesamtabwägung
im Einzelfall.“
Zwar ist nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte der
Meineid zu denjenigen Delikten
zu zählen, die als Verbrechen ausgewiesen und damit bei der
dem Strafgesetz eigenen
Zweiteilung strafbaren Verhaltens schon ihres
grundsätzlichen Schweregrades wegen
der am schwersten wiegenden Deliktsgruppe zugeordnet sind (§
12, § 154 StGB). Deshalb
hat das Bundesverwaltungsgericht bzw. der frühere
Bundesdisziplinarhof gegen Beamte,
die sich des Meineids schuldig gemacht haben, regelmäßig die
disziplinare Höchstmaßnahme
verhängt und nur in Ausnahmefällen auf eine geringere
Disziplinarmaßnahme erkannt.
...
Diese Art der Maßnahmezumessung - der auch die Kammer folgt
-, die einer "Regelrechtsprechung"
schon sehr nahe kommt, wurde damit begründet, dass die
strafrechtliche Einordnung
als Verbrechen auch disziplinarrechtlich keineswegs ohne
jede Bedeutung ist,
weil es zumindest schon den ersten Anhalt für das Ausmaß von
Achtungs- und Vertrauenseinbuße
gibt, das mit der betreffenden Straftat jedenfalls in der
Regel verbunden ist.
Dabei ist zu beachten, dass Meineid in allen Kreisen der
Bevölkerung als unehrenhaft angesehen
wird mit der Folge, dass ein Beamter, der sich des Meineids
schuldig macht, regelmäßig
der allgemeinen Verachtung anheimfällt. Das bedeutet, dass
er nicht mehr das
Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen
kann, dessen ein Beamter, die
soziale Repräsentanz des Staates, gerade in einem
freiheitlichen Rechtsstaat, der zur
Durchsetzung seiner Gebote und Anliegen weitgehend auf
repressive Mittel verzichtet, zur
Ausübung seines Amtes notwendigerweise bedarf. Überdies
erschüttert er durch eine solche
Tat tiefgreifend das Vertrauen, das seine Verwaltung in ihn
setzt und auch setzen
muss, denn seine Straftat beweist, dass man sich auf ihn
nicht zu jeder Zeit fest verlassen
kann, wie dies bei einem Beamten, der nicht immer
beaufsichtigt und überwacht werden
kann und der die volle persönliche Verantwortung für sein
dienstliches Handeln trägt, jedoch
vorbehaltlos der Fall sein muss. Er zeigt, dass er in einem
entscheidenden Augenblick
der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der
Rechtsordnung zu folgen, zu
denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und
die Verpflichtung gehört, als
Zeuge vor Gericht nichts als die reine Wahrheit zu sagen. Er
beweist im Gegenteil, dass er,
wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor
zurückscheut, mit einer als Verbrechen
qualifizierten Tat straffällig zu werden. Er verletzt
schließlich die Treue, die er seinem
Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schuldet, das
von Gesetzes wegen als
Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und so auch im
einzelnen ausgestaltet ist und das
ihm gebietet, seinen Dienstherrn und die für diesen und das
Staatswesen insgesamt handelnden
Organe bei Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse
liegenden Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere auch nicht der den Gerichten obliegenden
Wahrheitsfindung entgegenzuwirken
(vgl. BVerwG, U. v. 21.06.1983, 1 D 55/82, m. w. N. zur
Rechtsprechung).
In Ausnahmefällen, d. h., wenn nicht unerhebliche Milderungsgründe auf Seiten des
Beamten vorliegen, kommt anstelle seiner Entfernung aus dem
Dienst noch eine disziplinarische Erziehungsmaßnahme ihm gegenüber in Betracht. Dabei
entfaltet jedoch die Annahme eines minderschweren Falles durch das Strafgericht für das
Disziplinarverfahren keine Verbindlichkeit (BVerwG, U. v. 21.06.1983, 1 D 55/82,
a. a. O.).
Davon ausgehend können allerdings die lange Dauer des Straf-
und des Disziplinarverfahrens
sowie die damit verbundene psychische Belastung des Beamten
jedenfalls bei der
Frage, ob die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt ist,
nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt
werden.
Dabei hat die Dauer des Strafverfahrens ohnehin
außer Betracht zu
bleiben. Für dessen Dauer war das Disziplinarverfahren schon
von Gesetzes wegen auszusetzen
(§ 17 Abs. 1 BDO, § 15 Abs. 1 ThürDG). Darüber hinaus kommt
eine Berücksichtigung
der Dauer des Disziplinarverfahrens nach der Rechtsprechung
generell nicht in Frage,
wenn der Beamte durch sein Fehlverhalten das
Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig
zerstört hat (BVerfG, B. v. 09.08.06, 2 BvR 1003/05;
BVerwG, U. v. 07.02.08,
1 D 4/07 sowie U. v. 06.02.07, 1 D 2.06).
Ebenso wenig ist von Einfluss, dass der Beamte während des
Disziplinarverfahrens weiter
beschäftigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts
wirkt sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines
Beamten nach Aufdeckung
des Dienstvergehens nicht Maßnahme mildernd aus, da die
Frage der weiteren
Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu
beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen beruhen kann, die
disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung
sind. Ist ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, so
vermag daran auch eine vorübergehende
Weiterbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten während
des Disziplinarverfahrens
nichts zu ändern, denn das Vertrauen bezieht sich allein auf
das Amt im statusrechtlichen
Sinne (BVerwG, U. v. 11.01.07, 1 D 16/05; U. v.
08.06.05, 1 D 3.04 sowie
U. v. 20.01.04, 1 D 33.02).
Weiterhin können auch weder die dienstliche noch die
außerdienstliche Führung des Beamten
nach der Tat rückwirkend am Gewicht des Dienstvergehens
etwas ändern, selbst
wenn er danach seinen Dienst zur Zufriedenheit des
Dienstherrn - wie dies üblicherweise
von einem Beamten erwartet werden darf - erfüllt und sich
auch außerdienstlich engagiert
hat.
Letztlich greift sein Einwand, er habe das Vertrauen noch
nicht verwirkt, weil er zum Mitglied
des örtlichen Personalrats gewählt worden sei, ebenfalls
nicht. Die subjektiven Einschätzungen
des Personalrats und der Kollegen sind für die Beurteilung
der Frage, ob ein
endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, rechtlich
ebenso unerheblich wie die subjektive
Einschätzung der Dienststelle bzw. des Dienstherrn. Die
Entscheidung über die Fortsetzung
des Beamtenverhältnisses obliegt den Verwaltungsgerichten
unter Beachtung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung. Sie haben ohne Bindung an
die Auffassung des
Dienstherrn oder der Mitarbeiter zu beurteilen, ob ein
endgültiger Vertrauensverlust eingetreten
ist (BVerwG, U. v. 11.01.07, 1 D 16/05).
Die Klärung der Frage, ob erhebliche Milderungsgründe
vorliegen, weil disziplinarrechtlich
ein minder schwerer Fall von Meineid angenommen werden kann,
und deshalb auf
Zurückstufung oder gegebenenfalls Gehaltskürzung zu erkennen
ist, hat vielmehr an Hand
der Rechtsprechung zu Fällen der Falschaussage vor Gericht
in ihren verschiedenen Formen
zu erfolgen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise
auf Entfernung aus
dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts in einem Fall
uneidlicher Falschaussage
und daneben anderer erheblicher Verfehlungen, insbesondere
Fernbleiben vom Dienst
(BVerwG, U. v. 27.07.1983, 1 D 41.82, Juris), sowie bei
fortgesetztem Meineid
als innerdienstliches Dienstvergehen (BVerwG, U. v.
21.06.1983, 1 D 55.82, Juris) erkannt.
Eine Zurückstufung hat es angenommen bei Meineid als Partei
im Scheidungsrechtsstreit,
wobei besonders erschwerend hinzukam, dass der Beamte an der
Unwahrheit mit ungewöhnlicher Hartnäckigkeit festgehalten hat, wobei es trotz
Zielstrebigkeit des Verhaltens,
Versuch der Zeugenbeeinflussung, Anfertigung einer
heimlichen Tonbandaufnahme, Benennung
einer Zeugin für die Richtigkeit der Darstellung und ferner
Eigennützigkeit, wegen
des Vorliegens von Milderungsgründen eine Entfernung aus dem
Dienst nicht als verwirkt
erachtete (BVerwG, U. v. 04.11.1976, 1 D 6.76).
Weiterhin sah es eine Degradierung
als angemessen an bei Vernehmung eines Beamten als
Ehebruchszeuge bei ebenfalls
ungewöhnlicher Hartnäckigkeit (BVerwG, U. v. 11.12.1978, 1 D
78.77).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung
vermag die Kammer zu Gunsten
des Beamten Milderungsgründe einzustellen, die sein
Dienstvergehen in einem nicht
ganz so schwer wiegenden Licht erscheinen lassen. Zunächst
einmal ist zu seinen Gunsten
zu berücksichtigen, dass es sich bei seinem Meineid nicht um
ein innerdienstliches, sondern
(lediglich) um ein außerdienstliches Dienstvergehen handelt.
Bei einem Finanzbeamten
besteht - im Gegensatz zu einem Polizeivollzugsbeamten, zu
deren Aufgabe die Verfolgung
und Verhinderung von Straftaten gehört (vgl. dazu auch OVG
Sachsen, U. v.
06.07.2004, 6 B 871/03.D) - kein direkter Bezug zu den
innerdienstlichen, beamtenrechtlichen
Kernpflichten. Die falsche Aussage vor Gericht in einem
privaten Zivilrechtsstreit
ohne Bezug zu seinen dienstlichen Aufgaben erhält insoweit
schon ein etwas geringeres
Gewicht.
Ferner hat das Landgericht Halle in seinen
Urteilsgründen zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Beamte in dem Zivilrechtsstreit in der mündlichen
Verhandlung vom
01.09.1998 nicht als Partei, sondern als Zeuge hätte
vernommen werden müssen. Deshalb
hätte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht
vor seiner Vernehmung über
mögliche Zeugnisverweigerungsrechte nach § 383 Abs. 1, § 384
ZPO gemäß § 383 Abs. 2
ZPO belehrt werden müssen. Die Kammer vermag nicht
ausschließen, dass sich der Beamte
im Falle der korrekten Zeugenbelehrung im Verfahren vor dem
Amtsgericht Zeitz anders
verhalten und in seiner Eigenschaft als Zeuge statt als
"Partei" womöglich nicht ausgesagt
hätte und es somit nicht zu einem Meineid gekommen wäre.
Schließlich ist zu berücksichtigen,
dass dieser Verfahrensfehler vor dem Amtsgericht Zeitz
letztendlich auch
dazu geführt hat, dass der Beamte während des
Zivilverfahrens in eine besondere Konfliktsituation
geraten ist, entweder die Wahrheit zu sagen und sich damit
selbst zivilrechtlichen
Regressansprüchen des Klägers oder der streitverkündenden
Beklagten auszusetzen oder
weiterhin bei seiner Darstellung zu bleiben, um solche
Ansprüche abzuwehren. Insofern
diente die falsche Aussage in dem Prozess zumindest nicht
unmittelbar, sondern nur mittelbar
eigenen wirtschaftlichen Interessen. Zwar hat er für diese
Konfliktsituation durch
sein Handeln die Ursache gesetzt. Gleichwohl kann dieser
Konflikt - vergleichbar etwa mit
dem Fall des Meineides des Beamten mit hartnäckigem
Festhalten an der Unwahrheit in
seinem Scheidungsrechtsstreit wegen eines außerehelichen
Verhältnisses (BVerwG, U. v.
04.11.1976, 1 D 6.76, a. a. O) - zu seinen Gunsten
Berücksichtigung finden. Für die Kammer
ist es durchaus nachzuvollziehen, dass sich der Beamte wegen
der ursprünglich vom
Zeugen U geforderten Erstattung von 5.000,- DM für den
Gasanschluss, der lediglich
ca. 3.400,- DM gekostet hat, "übervorteilt" und dessen
mehrfachen nachdrücklichen
Zahlungsaufforderungen genötigt gefühlt haben mag. Dies wird
auch mit ursächlich für
sein Fehlverhalten gewesen sein.
Angesichts der vorgenannten Umstände wertet die Kammer das
Dienstvergehen als nicht
so schwerwiegend. Sie hält es daher für ausreichend, den
Beamten nachdrücklich und
nachhaltig an die ordnungsgemäße Einhaltung seiner
Beamtenpflichten zu erinnern.
War danach die disziplinare Höchstmaßnahme nicht
erforderlich, wäre nach § 7 Abs. 1 ThürDG die Zurückstufung des Beamten in ein niedrigeres Amt
derselben Laufbahn verwirkt
gewesen. Da der Beamte als Steuerinspektor (A 9) sich noch
im Eingangsamt der
Laufbahn des gehobenen Dienstes befindet, ist eine
Zurückstufung aus rechtlichen Gründen
ausgeschlossen.
Daher war gegen den Beamten eine Gehaltskürzung zu
verhängen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürDG ist sie rechtlich bis zu maximal 20 % auf die Dauer
von 3 Jahren möglich.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Beamten
sprechenden Umstände gelangt
die Kammer zu der Auffassung, dass hier eine Gehaltskürzung
von 10 % für die Dauer von
2 Jahren schuld- und tatangemessen ist, um den Beamten
nachhaltig zu disziplinieren.
Entsprechend
der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist beim Kürzungsbruchteil
des Gehalts nunmehr hinsichtlich der beamtenrechtlichen
Laufbahn zu differenzieren.
Danach beträgt der Kürzungsbruchteil im Fall von Beamten des
einfachen
Dienstes regelmäßig ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des
mittleren Dienstes regelmäßig
ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren
Dienstes bis Besoldungsgruppe
A 16 regelmäßig ein Zehntel (BVerwG, U. v. 21.03.2001, 1 D
29/00, unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der
Kürzungsbruchteil in der Regel
einheitlich ein Zwanzigstel beträgt, Juris). Dieser
Rechtsprechung folgt die Kammer.
Hier
sind auch keine durchgreifenden Gründe dafür erkennbar, von
diesem grundsätzlichen
Kürzungsbruchteil abzuweichen.
Hinsichtlich der Dauer der Gehaltskürzung hat sich die
Kammer wegen der Schwere des
Dienstvergehens an dem oberen Bereich des vorgegebenen
Rahmens orientiert. Gegen eine
Dauer der maximal zulässigen drei Jahre sprachen jedoch
gleichwohl gewichtige Gründe in
der Person des Beamten. Insbesondere die überlange Dauer des
Disziplinarverfahrens war
hier mildernd zu berücksichtigen. Dabei geht die Kammer
davon aus, dass das im August
2001 eingeleitete Disziplinarverfahren, bei dem wegen der
Schwere des Dienstvergehens
grundsätzlich die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen war,
auf den Beamten über
nunmehr fast 7 Jahre einen erheblichen Leidensdruck ausgeübt
hat, weil über die gesamte
Zeit seine Entfernung aus dem Dienst ständig wie ein
"Damoklesschwert" über ihm geschwebt
hat. Einzubeziehen waren auch die erheblichen
gesundheitlichen Auswirkungen,
die sich bei dem Beamten im Zusammenhang mit der
rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung
ergeben haben und die Tatsache, dass er sich nach dem
Durchlaufen des Leistungstiefs
ab Frühsommer 2004 wieder gefangen hat und an seine früheren
Leistungen
anknüpfen konnte und sie weiter gesteigert hat. Schließlich
konnte auch nicht unberücksichtigt
bleiben, dass der Beamte - nach der vorliegenden
Personalakte - unmittelbar zur
Beförderung angestanden hatte und lediglich wegen der
Kenntniserlangung des Dienstherrn
von dem Meineid die nur noch fehlende Übergabe der
Beförderungsurkunde nicht
vollzogen hat. Damit war der Beamte faktisch bereits
zurückgestuft worden. In diesem
Zusammenhang ist auch mit einzubeziehen, dass gemäß § 6 Abs.
2 Satz 1 ThürDG der
Beamte während der Dauer der Gehaltskürzung nicht befördert
werden darf, was sich ebenfalls
auf die weitere Entwicklungsmöglichkeit des Beamten
auswirkt. Angesichts dieser
Umstände hält die Kammer 2/3 der Maximaldauer als
erzieherisch ausreichend und angemessen.
Der Verhängung der Disziplinarmaßnahme steht weder das
absolute noch ein relatives Maßnahmeverbot gemäß § 82 Abs. 4, § 13 ThürDG entgegen, denn
die Vorschrift des § 13
ThürDG hat die im Bundesrecht eingetretene Liberalisierung
nicht nachvollzogen und die
Regelung des § 153 a StPO nicht mit einbezogen (Gansen,
Disziplinarecht in Bund und
Ländern, Stand September 2007, § 14 BDG Rdnr. 20 ff.). Wegen
des nicht mit "abgeurteilten"
disziplinarisch aber zu berücksichtigenden Überhangs der
Privattelefonate lag dem
Strafverfahren damit nicht derselbe Sachverhalt im Sinne
einer Sachverhaltsidentität zu
Grunde, so dass die Sperre hier nicht eingreift.