Disziplinarrecht: Diebstahl im Dienst - Entfernung aus dem Dienst
Begeht ein Beamter einen Diebstahl im Dienst oder unterschlägt der Beamte
ihm anvertraute Gelder, so fällt dieses Verhalten in die Rubrik
Zugriffsdelikte.
Es ist grundsätzlich mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen, aber
alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Der nachstehende
Fall beleuchtet eine Problematik, die auch uns bisweilen beschäftigt hat:
oft führt eine Spielsucht zum Fehlverhalten.
Die Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten hat sich in den knapp zehn Jahren
nach dieser Entscheidung weiter entwickelt, es sind neue Gesichtspunkte zu
beachten, aber die grundsätzlichen Überlegungen sind immer noch die
gleichen. Das Delikt wird sehr ernst genommen!
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.02 - 1 D 5. 02 -
Das Bundesverwaltungsgericht entfernt eine spielsüchtige Posthauptschaffnerin auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hin
aus dem Dienst.
Die Beamtin hat
1. in sieben Fällen insgesamt etwa DM 160,00 von Kollegen entwendet;
2. am 01.04.99 DM 220,00 unterschlagen und, um dies zu verdecken, einen
angeblichen Diebstahl gemeldet.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin in erster Instanz
zurückgestuft.
Es hat festgestellt:
Als von Zustellern mehrere unerklärliche Minderbeträge an in ihren
Schubladen aufbewahrten dienstlichen Bargeldbeständen gemeldet wurden, wurde
eine Videoanlage installiert, um den Täter zu ermitteln. So wurde festgestellt, dass sich die auch als Zustellerin
beschäftigte Beamtin an zwei Schubladen zu schaffen gemacht hatte. Als ihr daraufhin der Vorwurf des Diebstahls
gemacht wurde, gab sie zu, seit einigen Monaten Bargeldbeträge aus den
Geldbörsen ihrer Kollegen entwendet zu haben, immer aus
Schubladen, die nicht abgeschlossen gewesen seien. Sie
sprach davon, insgesamt etwa DM 380,00 entwendet zu haben, wovon allerdings DM
220,00 auf ihren eigenen Bestand entfallen waren, für den sie
einen Diebstahl vorgetäuscht hatte. Von diesen DM 220,00
gehörten DM 210,00 einem Kunden, für den sie Postwertzeichen hätte besorgen sollen.
Nach ihren Angaben hatte sie aus den Geldbörsen der
Kollegen niemals Einzelbeträge von mehr als DM 30,00 herausgenommen.
Die Beamtin hat vorgetragen, sie sei schon etwa fünf Jahre lang
spielsüchtig gewesen und habe dadurch Schulden von etwa DM
30.000,00 angehäuft. Das Geld habe sie ausschließlich in Spielotheken verbraucht. Manchmal habe sie nicht mehr aus
noch ein gewusst, weil sie sich teilweise nicht einmal mehr etwas zu Essen habe
kaufen können. Sie habe keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als sich das
nötige Bargeld durch die Diebstähle zu besorgen. Sie bedaure ihr Verhalten sehr.
Das Bundesdisziplinargericht hat von der Höchstmaßnahme abgesehen, weil die Beamtin das dienstliche Fehlverhalten im
Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen und sich
nicht an staatlichem Vermögen, sondern an Geldern eines privatisierten
Unternehmens vergriffen habe. Auch der Umstand, dass die Deutsche Post AG keine
Strafanzeige gegen die Beamtin erstattet habe, sondern diese weiter
beschäftige, so als sei nichts geschehen, zeige, dass das
Vertrauensverhältnis zu der Beamtin noch nicht endgültig zerstört sei.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts führt zur Entfernung der Beamtin aus dem
Dienst durch das Bundesverwaltungsgericht:
Bei Zugriffsdelikten ist grundsätzlich die Verhängung der Maßnahme der
Dienstentfernung geboten. Hiervon kann nur bei Vorliegen bestimmter, von der
Rechtsprechung anerkannter Milderungsgründe abgesehen werden. Derartige Gründe
liegen nicht vor.
Im Ergebnis zutreffend hat die Vorinstanz den
Milderungsgrund der
unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht anerkannt. Nach
ständiger Rechtsprechung kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn
die Beamtin in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage
gehandelt hat und der Zugriff auf dienstlich erlangtes oder anvertrautes Geld
allein zu dem Zweck erfolgte, eine für die Beamtin und ihre Familie
existenzielle Notlage abzuwehren oder zu mildern.
Eine derartige Notlage bestand nicht, als die Beamtin die DM 210,00 zum Kauf von Postwertzeichen für einen Postkunden erhalten
hatte.
....
Im Übrigen kann sich die Beamtin auch deshalb nicht auf den
Milderungsgrund berufen, weil sie
nicht zeitlich begrenzt in einer ausweglosen
Konfliktsituation gehandelt hat.
Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der
Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen
anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld oder Gut gesehen
hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und/ oder seine Familie zu
sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des
Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um
ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten
gehandelt hat. Wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum,
auch wenn sie auf einen Zustand mit Krankheitswert (z. B. psychische
Dauerbelastung, Alkoholabhängigkeit oder wie hier Spielsucht), zurückzuführen
sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Die Beamtin hat über zwei Monate hinweg in sieben Fällen Geld aus Zustellertischen ihrer Kollegen entwendet und danach ihre kriminelle
Handlungsweise nicht von sich aus beendet, sondern nur deshalb, weil sie durch
die Auswertung von Videobändern überführt worden ist. Bei dieser Sachlage ist
Ursache ihres Fehlverhaltens nicht mehr eine aus existenzieller Not geborene,
vorübergehende Konfliktsituation, mit der die Beamtin nicht fertig geworden
ist. Vielmehr hat sie gezielt die Inanspruchnahme fremden Vermögens eingesetzt,
um damit über weitere "Einkünfte" neben ihrem sonstigen Einkommen,
das zur Befriedigung ihrer finanziellen Bedürfnisse offensichtlich nicht
ausgereicht hat, verfügen zu können. Das Sichabfinden mit immer neuem Unrecht
durch eine rechtswidrige Dauerlösung darf sich nicht mildernd
auswirken. Ein derart auf Wiederholung angelegtes Fehlverhalten, dessen
Tragweite sich der oder die Betroffene in Phasen nachlassenden Suchtdranges
bewusst werden muss, schließt auch bei einer Alkoholabhängigen oder
Spielsüchtigen die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 25.09.01, BVerwG 1 D 62.
00; Urteil vom 22.10.02, BVerwG 1 D 6.02).
Die Spielsucht der Beamtin als solche ist ebenfalls kein Milderungsgrund.
Bei
Zugriffsdelikten können Erkrankungen des Beamten für sich genommen nur dann zu
seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn sie Schuldunfähigkeit im Sinne von
§ 20 StGB herbeigeführt haben. Ist das nicht der Fall, kann von der
Höchstmaßnahme nur bei Vorliegen der Voraussetzungen anerkannter
Milderungsgründe abgesehen werden. Der Senat hat beispielsweise keinen Grund
gesehen, einen alkoholkranken Beamten gegenüber Beamten, die an einer anderen
Krankheit leiden, zu privilegieren und die Alkoholkrankheit außerhalb der
Anwendungsbereiche des § 20 StGB und der anerkannten Milderungsgründe
selbständig mildernd zu berücksichtigen (Urteil vom 29.08.01, BVerwG 1 D
8.00). Dies gilt in gleicher Weise für eine Spielsucht, sofern diese im
Einzelfall überhaupt pathologischer Art ist.
Der Milderungsgrund einer psychischen Ausnahmesituation lag ebenfalls nicht
vor. Er setzt ein schockbedingtes Versagen über einen befristeten Zeitraum
voraus. Ein schockauslösendes Ereignis ist nicht ersichtlich. Die Beamtin war
bereits seit fünf Jahren spielsüchtig.
Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist entgegen der Auffassung der
erstinstanzlichen Kammer auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beamtin im
Zustand verminderter Schuldfähigkeit auf Wirtschaftsgüter eines privaten
Unternehmens zugegriffen hat, die nicht mehr der unmittelbaren Erfüllung
hoheitlicher Aufgaben dienten.
Soweit sich die Kammer auf den Gesichtspunkt der verminderten
Schuldfähigkeit der Beamtin im Sinne von § 21 StGB bezieht, vermag dies nach
der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Milderung jedenfalls dann nicht zu
rechtfertigen, wenn es sich um die eigennützige Verletzung einer
leicht einsehbaren Kernpflicht handelt. In einem solchen Fall muss im Hinblick
auf die als selbstverständlich geforderte und ständig eingeübte korrekte
Verhaltensweise von dem Beamten erwartet werden, dass er auch bei alkoholbedingt
erheblich verminderter Einsichts- und/ oder Steuerungsfähigkeit noch genügend
Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbietet.
Die Rechtsprechung des Senats steht auch nicht im Gegensatz zur Anwendung des
§ 21 StGB im Strafrecht, wo eine Strafmilderung auch bei schwersten Straftaten
in Betracht kommt. Denn im Strafrecht wird ein gesellschaftliches Unwerturteil
ausgesprochen, das an höhere Voraussetzungen geknüpft ist als ein
Vertrauensverlust im Rahmen eines Beamtenverhältnisses. Daher ist eine
verminderte Schuldfähigkeit bei strafrechtlichen Sanktionen in weitergehendem
Umfang zu berücksichtigen als im Disziplinarrecht. In einem durch eine
Sonderrechtsbeziehung begründeten Vertrauensverhältnis, wie dem
Beamtenverhältnis, führt die Überschreitung bestimmter dienstspezifischer
Schwellen durch schuldhaft pflichtwidriges Verhalten regelmäßig zur
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, auch wenn dem im Rahmen des für
jedermann geltenden strafrechtlichen Sanktionensystems keine derart
hervorgehobene Bedeutung zukommt. Im allgemeinen Arbeitsrecht liegt die dort
spezifische Schwelle deutlich niedriger, als dies nach der Rechtsprechung des
Senats zum Disziplinarrecht der Fall ist.
Ein Beamter verliert das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und
der Allgemeinheit auch dann, wenn er und sei es im Zustand erheblich
verminderter Schuldfähigkeit auf ihm dienstlich anvertraute Gelder des
privatisierten Unternehmens Deutsche Post AG zugreift. Der Rechtsstatus und die
Pflichtenstellung der Postbeamten haben sich durch die Privatisierung der
ehemaligen Deutschen Bundespost nicht geändert. Vielmehr
bestimmt bereits Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG, dass die Postbeamten "unter
Wahrung ihrer Rechtsstellung" bei den privaten Unternehmen beschäftigt
werden. In Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Regelungsauftrags gemäß Art.
143 b Abs. 3 Satz 3 GG legt § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG fest, dass auf die im
unmittelbaren Bundesdienst verbleibenden Postbeamten die für Bundesbeamte
allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist. Die im Bundesbeamtengesetz verankerten beamtenrechtlichen
Pflichten - hier: uneigennützige und gewissenhafte Amtsführung, achtungs- und
vertrauenswürdiges Verhalten und Befolgung dienstlicher Anordnungen - wurden für
die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten gesetzlich nicht
eingeschränkt. Anders als im Falle einer Beurlaubung, z. B. nach § 4 Abs. 3
PostPersRG, wurde die Beamtin im vorliegenden Fall auch nicht durch
Einzelverfügung von einem Teil ihrer beamtenrechtlichen Pflichten entbunden
(zum Rechtsstatus beurlaubter Beamter vgl. Urteil vom 12.12.01, BVerwG 1
D 4.01; im Übrigen vgl. Urteil vom 19.02.02, BVerwG 1 D 10. 01, Buchholz
232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 27).
Die Pflichtverstöße der Beamtin waren, auch wenn sie das Vermögen der
Deutschen Post AG schädigten, innerdienstlicher Natur (§ 77 Abs. 1 Satz 1
BBG), wie die Vorinstanz zutreffend und bindend festgestellt hat. Die berufliche
Tätigkeit der Beamtin bei der Aktiengesellschaft gilt als Dienst (§ 4 Abs. 1
PostPersRG). Insofern entspricht der Unrechtsgehalt eines Zugriffs auf
Kundengelder oder diesen gleichgestellten Geldern der Deutschen Post AG im
Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 PostPersRG dem
Unrechtsgehalt eines Zugriffs auf öffentliche Gelder im Rahmen einer Tätigkeit
bei einem öffentlichen Dienstherrn. In beiden Fällen verletzt ein Beamter die
ihm gesetzlich auferlegte Kernpflicht, sich nicht an dienstlich anvertrauten
Geldern zu vergreifen. Damit verliert er regelmäßig das in ihn gesetzte
Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit.
Gegen einen Vertrauensverlust spricht nicht, dass die Deutsche Post AG auf
die Erstattung einer Strafanzeige gegen die Beamtin verzichtete. Der Verzicht
auf eine strafrechtliche Ahndung sagt nichts über den eingetretenen
Vertrauensverlust aus, denn im einen Fall geht es um Strafverfolgungsinteressen,
im anderen um dienstliche Interessen. Im Übrigen erfolgte der Verzicht auf eine
Strafanzeige im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb, weil der konkret
eingetretene Vermögens- oder Vertrauensschadens als gering eingestuft worden
wäre, sondern wegen der möglichen negativen Außenwirkung einer Anzeige für
die Deutsche Post AG und mit Rücksicht auf die psychische Konstitution der
Beamtin.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Deutsche Post AG die Beamtin nicht
suspendiert, sondern weiter beschäftigt hat. Es ist ständige Rechtsprechung
des Senats, dass sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten
nach Aufdeckung des Dienstvergehens nicht maßnahmemildernd auswirkt, da die
Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu
beurteilen ist und die Weiterbeschäftigung auf Gründen (z. B.
betriebswirtschaftlicher Art) beruhen kann, die disziplinarrechtlich nicht von
Bedeutung sind. Der eingetretene Vertrauensverlust wird dadurch nicht
nachträglich beseitigt (vgl. z. B. Urteil vom 26.08.97, BVerwG 1 D 68. 96). Im Übrigen ist vorliegend ersichtlich,
dass sowohl das Absehen von dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als
auch von der vorläufigen Dienstenthebung aus wirtschaftlichen Gründen
erfolgte. Dies hat der Dienstherr am 30.06.99 damit begründet, dass die
Beamtin sonst volle Bezüge ohne Arbeitsleistung bekäme und in der zuständigen
Niederlassung bereits zwei Kollegen vorläufig des Dienstes enthoben seien.
Ist danach die Entfernung der Beamtin aus dem Dienst unabweisbar, so
konnte ihr gemäß § 77 Abs. 1 BDO der nach dem Gesetz höchstzulässige
Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Eines solchen Unterhaltsbeitrages ist die
Beamtin nicht unwürdig und unter Zugrundelegung ihrer gegenwärtigen
finanziellen Verhältnisse in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der
Unterhaltsbeitrag dient dazu, der Beamtin den ihr durch Hinwegfall der
Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder eine
andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt
die Erwartung zugrunde, dass sich die Beamtin in ausreichendem Maße, d. h.
fortlaufend, um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine
andere Art der Sicherung ihrer finanziellen Grundlagen bemüht. Der Nachweis
dieser fortlaufenden Bemühungen ist auch Voraussetzung einer etwaigen
Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO.