Ein sehr gutes Beispiel dafür, dass das Disziplinarrecht Richterrecht ist und dass es die Richter der Verwaltungsgerichte sind,
die das Disziplinarrecht modern und zeitgemäß anwenden, ist die nachstehende Entscheidung des VG Düsseldorf.
Beachten Sie aber bitte, dass die Berufung zugelassen wurde, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung
zu sein schien und die Rechtsfragen noch nicht sicher geklärt erschienen.
Und leider nahm die Sache in zweiter Instanz eine unerfreuliche Wendung: Das
Oberverwaltungsgericht des Landes NRW hat durch Urteil vom 07.03.12 - 3d A
317/11.O - die Klage der Lehrerin abgewiesen und damit die
Disziplinarverfügung letztlich bestätigt: die Lehrerin wird die Geldbuße
zahlen müssen!
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.10, 31 K 3904/10.O
1. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte bleibt es dabei, dass in Deutschland Beamte nicht streiken
dürfen. Tun sie dies gleichwohl (hier: Lehrerin), so begehen sie ein
Dienstvergehen, das die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich
zieht.
2. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (hier: Geldbuße) wegen der
Streikteilnahme ist indessen unzulässig, wenn der Beamte nicht zu dem in
Art. 11 Abs. 2 Satz 2 EMRK beschriebenen Kernbereich hoheitlicher
Staatsverwaltung gehört. In derartigen Fällen ist das Disziplinarverfahren
vielmehr einzustellen, da nur so der EMRK Rechnung getragen werden kann
(völkerrechtsfreundliche Auslegung).
Die Disziplinarverfügung vom 10.05.10 wird aufgehoben.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin steht als Lehrerin (BesGr A12) im Schuldienst
des beklagten Landes. Seit September 2002 ist sie Beamtin auf Lebenszeit.
Strafrechtlich und disziplinar ist sie bisher nicht in Erscheinung getreten.
Mit Verfügung vom 10. August 2009 leitete der Beklagte gegen die Klägerin
ein Disziplinarverfahren ein. Anlass war die Teilnahme der Klägerin an
Warnstreiks am 28. Januar sowie 5. und 10. Februar 2009. Nach Anhörung der
Klägerin und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erließ der Beklagte
am 10.05.10 eine Disziplinarverfügung, mit der er der Klägerin eine
Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro auferlegte. Die Disziplinarverfügung wurde
der Klägerin am 17.05.10 zugestellt.
Am 17.06.10 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Streikrecht zu. Dies
ergebe sich aus Art. 11 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK).
Das dort normierte Streikrecht gelte auch für Beamte; es sei nicht auf
Streiks beschränkt, die auf den Abschluss eines Tarifvertrages abzielten,
sondern dürfe auch für Streiks mit dem Ziel einer Änderung von Vorschriften
über die Beamtenbesoldung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sei
lediglich ein politischer Streik. Zudem ergebe sich das Streikrecht auch aus
Art. 9 Abs. 3 GG bei der gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung und
Abwägung mit Art. 33 Abs. 5 GG.
Die Klägerin beantragt,
die Disziplinarverfügung des Beklagten aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die
Disziplinarverfügung vom 10.05.10, mit der gegen die Klägerin eine
Geldbuße (§ 7 LDG NRW) in Höhe von 1.500,- Euro verhängt wurde, ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
1. Die Klägerin hat allerdings ein einheitliches Dienstvergehen (§ 47
Abs. 1 BeamtStG, ehemals § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F.) dadurch begangen, dass
sie an drei Tagen während
der Dienstzeit vorsätzlich an Warnstreiks teilgenommen und dabei den Dienst
versäumt hat. Damit hat sie schuldhaft gegen ihre Dienstleistungspflicht
verstoßen. Die Dienstleistungspflicht ist die zentrale Pflicht des Beamten.
Er darf gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 (ehemals § 79 Abs. 1 Satz 1) LBG NRW nicht
ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten dem Dienst fernbleiben.
2. Die Koalitionsfreiheit der Beamten bildet weder einen Rechtfertigungs-
noch einen Entschuldigungsgrund für das Verhalten der Klägerin.
a) Die Gewährleistung der Koalitionsfreiheit im nationalen Recht (Art. 9
Abs. 3 GG) vermittelt Beamten kein Streikrecht; denn Arbeitskämpfe setzen
ein tarifvertraglich regelbares Ziel voraus. Die Bezüge von Beamten werden
aber nicht durch Tarifvertrag, sondern durch Gesetz festgelegt. Beamte sind
nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)
nicht befugt, zur Förderung gemeinsamer Berufsinteressen kollektive
Kampfmaßnahmen zu ergreifen. Die Zulassung eines Streiks ist
verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE
8, 1, 17; Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44,
249, 264; BVerwG, Urteil v. 03.12.1980 - 1 D 86.79 -, BVerwGE 73, 97,
102; Urteil vom 10.05.1984 - 2 C 18.82 -, BVerwGE 69, 208, 212 f.; Urteil
vom 23.02.1994 - 1 D 48.92 -, DokBer B 1994, 231; anders für "insich-beurlaubte"
Beamte Urteil vom 07.06.00 - 1 D 4.99 -, BVerwGE 111, 231, 234.
Daran ändert sich auch nichts mit Blick auf das europäische Recht.
Die Vereinigungsfreiheit ist europarechtlich in Art. 11 EMRK
gewährleistet. Dieses Menschenrecht umfasst zwar auch die Befugnis zu
Kollektivverhandlungen und zum Streik. Für den öffentlichen Dienst darf es
nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die mit Art. 11 Abs. 2 EMRK
vereinbar sind. Derartige Einschränkungen dürfen bestimmte Beamtenkategorien
erfassen, sich aber nicht auf Beamte im Allgemeinen erstrecken. Die
gesetzlichen Einschränkungen des Streikrechts müssen so klar und eng wie
möglich die Kategorien der betroffenen Beamten festlegen.
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Entscheidungen
vom 12. November 2008 - Nr. 34503/97 -, Demir und Baykara, und vom 21. April
2009 - Nr. 68959/01 -, Enerji Yapi-Yol Sen, AuR 2009, 269 und 274; NVwZ
2010, 1018 (L).
An diesen Anforderungen gemessen dürfte das deutsche Beamtenrecht
europarechtswidrig sein. Denn es schließt Streiks von Beamten generell aus,
ohne eine Unterscheidung nach bestimmten Kategorien von Beamten vorzunehmen.
Die (mutmaßliche) Europarechtswidrigkeit des nationalen Rechts ändert
aber nichts daran, dass dieses Recht weiterhin gültig ist. Es lässt sich
nicht im Wege völkerrechtsfreundlicher Auslegung beamtenrechtlicher
Vorschriften an die EMRK anpassen. Denn da die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums entgegenstehen, wären damit die Grenzen der Auslegung
überschritten. Sollte der Verstoß gegen die EMRK durch die zuständigen
Überwachungsorgane aufgegriffen werden, könnte dies dazu führen, dass die
Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung der Konvention verurteilt wird.
Dies gibt dem einzelnen Beamten aber nicht das Recht, sich über die
bestehenden Regelungen hinwegzusetzen. Vielmehr ist es Aufgabe des
verfassungsändernden Gesetzgebers, einen mit Art. 11 EMRK vereinbaren
Rechtszustand im deutschen Beamtenrecht herbeizuführen.
Vgl. A. Seifert, KritV 2009, 357, 375 f.
b) Die Klägerin handelte auch schuldhaft. Sie durfte sich bei der
Teilnahme an den Warnstreiks nicht von der Vorstellung leiten lassen, sie
sei europarechtlich zum Streik befugt. Ihr musste klar sein, dass Streiks
von Beamten nach geltendem Recht nicht zulässig sind. Entsprechend ist sie
in Einzelgesprächen mit der Schulleiterin und der Konrektorin am 23. und 26.
Januar 2009 belehrt worden. Auf vereinzelt im Schrifttum vertretene
Gegenmeinungen durfte sie sich nicht verlassen. Vielmehr hätte sie sich,
wenn sie ihrem Verhalten eine solche abweichende Rechtsauffassung zugrunde
legen wollte, vorher erkundigen müssen, ob dieser Rechtsstandpunkt von den
letztinstanzlich zuständigen Gerichten geteilt wird. Bei einer
unvoreingenommenen, fachlich fundierten Beratung wäre ihr die Auskunft
erteilt worden, dass dies nicht der Fall ist.
3. Der Beklagte durfte auf das Dienstvergehen der Klägerin aber nicht mit
dem Erlass einer Disziplinarverfügung reagieren. Er war daran durch die EMRK
und die zu ihr ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) gehindert.
a) Der EGMR hat in jüngerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass
Vertragsstaaten konventionswidrig handeln, wenn sie an die Teilnahme eines
Beamten an einem Streik eine Sanktion knüpfen. Denn nicht nur das abstrakte
- in Deutschland nach dem oben Ausgeführten weiterhin gültige und zu
beachtende - Streikverbot greift in das Menschenrecht des Beamten aus Art.
11 EMRK ein, sondern auch die Sanktionierung der Streikteilnahme im
Einzelfall. Für diesen Eingriff fehlte es in den vom EGMR entschiedenen
Fällen an einer Rechtfertigung, da er nicht - wie es Art. 11 Abs. 2 EMRK
fordert - "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" (nécessaire dans
une société democratique) war.
So die Entscheidungen des EGMR vom 27.03.07 - Nr. 6615/03 -, Karacay;
15.09.09 - Nr. 30946/04 -, Kaya und Seyhan; 13.07.10 - Nr.
33322/07 -, Cerikci, jeweils in französischer Sprache auf der Homepage des
EGMR veröffentlicht.
Eine unter dem Blickwinkel des Art. 11 Abs. 2 EMRK ausreichende
Rechtfertigung der Disziplinierung streikender Lehrer ist auch im geltenden
Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben. Denn nicht anders als
das abstrakt-generelle Streikverbot (vgl. oben 2a) ist auch die
konkret-individuelle Disziplinarmaßnahme im Einzelfall "in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig" nur dann, wenn sie sich auf
gesetzliche Einschränkungen des Streikrechts stützen kann, die so klar und
eng wie möglich die Kategorien der betroffenen Beamten festlegen. Das ist im
deutschen Recht nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat es auch nach den
Entscheidungen des EGMR bei dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Verbot
des Beamtenstreiks bewenden lassen, ohne nach den Funktionen der Beamten zu
differenzieren, insbesondere eine Begrenzung auf die Ausübung hoheitlicher
Befugnisse im engeren Sinne vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob eine ausreichende
Einschränkung bereits in der Zugehörigkeit des Beamten zu einer der in Art.
11 Abs. 2 Satz 2 EMRK genannten Gruppen von Staatsbediensteten
(Streitkräfte, Polizei, Staatsverwaltung) liegen kann, ohne dass es einer
ausdrücklichen Regelung im nationalen Recht bedürfte. Denn Lehrer gehören
nicht zu diesen Gruppen, insbesondere nicht zur "Staatsverwaltung" im
Verständnis der EMRK.
Vgl. EGMR, Entscheidung vom 08.12.1999 - Nr. 28541/95 -, Pellegrin,
NVwZ 2000, 661, 663, mit Hinweis auf eine Mitteilung der Europäischen
Kommission vom 18.03.1988; dazu mit Blick auf Lehrer: Lörcher, AuR 2009,
229, 241.
Danach verstieß die hier angefochtene Disziplinarverfügung gegen die
EMRK. Denn die Warnstreiks, an denen die Klägerin teilnahm, sind von dem
durch den EGMR anerkannten Streikrecht erfasst. Den Entscheidungen des EGMR
lassen sich keine Einschränkungen in dieser Hinsicht entnehmen. Es hat daher
bei dem allgemeinen, seit langem durch das Bundesarbeitsgericht anerkannten
Grundsatz zu verbleiben, dass zu den zulässigen Streiks auch Warnstreiks
gehören.
Vgl. BAG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - 1 AZR 605/75 -, BAGE 28, 295 =
AP Nr. 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Urteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86
-, BAGE 58, 364 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
Auch für eine sonstige Unzulässigkeit der Streiks ist unter dem
Blickwinkel der EMRK nichts ersichtlich. Sie waren insbesondere nicht
unverhältnismäßig.
Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Arbeitskampfrecht
grundlegend: BAG (GS), Beschluss vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, BAGE 23,
292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
b) Die Entscheidungen des EGMR sind zwar nicht unmittelbar verbindlich,
zumal sie nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangen sind. Es
entspricht aber der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, dass die
Gerichte im Rahmen ihrer Bindung an Gesetz und Recht auch die
Gewährleistungen der EMRK und die Entscheidungen des EGMR zu berücksichtigen
haben. Dies hat in methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu geschehen.
Liegt der Konventionsverstoß in dem Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts,
so hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, diesen schon nicht zu
erlassen oder - falls dies bereits geschehen ist - wieder aufzuheben. Eine
konventionswidrige Verwaltungspraxis kann geändert werden; die Pflicht dazu
können Gerichte feststellen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE
111, 307, 323ff. - Görgülü.
Der Auffassung des EGMR, dass eine disziplinare Reaktion auf einen
Beamtenstreik die EMRK verletzt, hätte der Beklagte Rechnung tragen können
und müssen. Zwar war er nach § 17 Abs. 1 LDG NRW gehalten, ein
Disziplinarverfahren einzuleiten; denn die Klägerin hatte ein Dienstvergehen
begangen. Einer Disziplinarmaßnahme standen auch die §§ 14 und 15 LDG NRW
nicht entgegen (§ 17 Abs. 2 LDG NRW). Das Disziplinarverfahren hätte aber
nicht zum Erlass der Disziplinarverfügung führen dürfen, sondern nach § 33
Abs. 1 Nr. 4 LDG NRW eingestellt werden müssen. Über diese Vorschrift hätte
nach ihrem Wortlaut der Auffassung des EGMR zwanglos Rechnung getragen
werden können: Eine Disziplinarmaßnahme war "aus sonstigen Gründen", nämlich
wegen Verstoßes gegen die EMRK, unzulässig.
4. Die Disziplinarkammer teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung
geäußerte Befürchtung des Beklagten, die Unzulässigkeit der
disziplinarischen Ahndung von Verstößen gegen das Streikverbot werde dazu
führen, dass Beamte, insbesondere Lehrer, künftig in erheblichem Umfang an
Streikmaßnahmen teilnehmen und dadurch die Funktionsfähigkeit des
öffentlichen Dienstes gefährden. Zum einen bedeutet die Verpflichtung zur
Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 4
LDG NRW nicht, dass eine Streikteilnahme folgenlos bleibt. Denn abgesehen
von der möglichen beamtenrechtlichen Rechtsfolge des Verlustes von
Dienstbezügen (vgl. § 62 Abs. 2 LBG NRW, § 9 BBesG), über die in diesem
Verfahren nicht zu befinden war, muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet
werden, das - etwa bei Unverhältnismäßigkeit des Streiks - nicht
zwangsläufig mit der Einstellung endet. Zum anderen sind Beamte in
besonderer Weise verpflichtet, Verfassung und Gesetze zu befolgen (vgl. § 46
Abs. 1 LBG NRW), unabhängig davon, ob die Nichtbefolgung sanktionsbewehrt
ist. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sie das verfassungsrechtliche
Streikverbot auch dann beachten, wenn ein Verstoß keine Disziplinarmaßnahme
nach sich zieht. Welche rechtlichen Konsequenzen sich ergäben, wenn diese
Annahme durch die künftige Entwicklung widerlegt werden sollte, bedarf hier
keiner Entscheidung. Offen bleiben konnte auch, wie zu entscheiden gewesen
wäre, wenn die Klägerin nicht Lehrerin, sondern Angehörige einer der in Art.
11 Abs. 2 Satz 2 EMRK genannten Gruppen von Beamten gewesen wäre (vgl. oben
3a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1
VwGO.
Die Zulassung der Berufung ist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW i.V.m. §§
124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgt. Die Frage der
disziplinaren Ahndung der Teilnahme eines Beamten an einem Streik nach den
einschlägigen Entscheidungen des EGMR hat grundsätzliche Bedeutung.
[Anmerkung dazu: beachten Sie bitte den Hinweis oben auf der Seite. Das
Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage der
Beamtin abgewiesen.]