Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Eigentumsdelikt im Dienst / Polizeibeamter
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.07 - 2 BvR 1050/07 -
Ein Polizeibeamter nimmt in der Dienststelle verwahrtes Geld an sich.
Das Bundesverfassungsgericht billigt - auch beim Ersttäter - die Entfernung
aus dem Dienst.
I.
Der Beamte wendet sich gegen seine
disziplinarische Entfernung aus dem Dienst.
Er war seit 1972 Polizeibeamter in Niedersachsen
und wurde 2000 zum Polizeikommissar ernannt. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte
die Verwaltung und Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen Verwarngelder.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - Stade vom 22.09.05 wurde der
Beamte eines Dienstvergehens schuldig
befunden und deswegen aus dem Dienst entfernt. Ihm wurde zur Last gelegt, im
Sommer 2003 einen Betrag von 1.200,00 EUR aus der zur Aufbewahrung eingenommener Verwarngelder
bestimmten Geldkassette entnommen und von dem Geld private Verbindlichkeiten
beglichen zu haben. Wegen dieses Vorfalls war er bereits mit Strafbefehl des
Amtsgerichts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt
worden.
Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte, auf das
Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beamten wies das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück.
Der Beamte habe im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten schwer
versagt. Ein Dienstvergehen der vom Beamten begangenen Art sei
regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu zerstören,
so dass in einem solchen Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen
Disziplinarmaßnahme sei. Es könnten vorliegend auch keine gewichtigen und
letztlich durchgreifenden Entlastungsgründe festgestellt werden.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beamte eine Verletzung des aus Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Abs. 1 und
Artikel 20 Abs. 3 GG folgenden Schuldprinzips.
Obwohl er eine Kernpflicht aus dem Dienstverhältnis
verletzt habe, sei seine Entfernung aus dem Dienst angesichts der für ihn
sprechenden Momente unverhältnismäßig. Der Beamte habe keine
besondere kriminelle Energie gezeigt. Er habe die Tat sofort eingeräumt, die
Verantwortung dafür übernommen und den Schaden wieder gutgemacht. Er habe seinen Dienst über 30 Jahre beanstandungsfrei versehen, sei zuletzt
deutlich überdurchschnittlich beurteilt worden und habe zehn Jahre lang die Verwarnkasse verwaltet. Diese sei
auch nicht ausreichend kontrolliert worden;
das Geld habe er zur Abdeckung einer finanziellen Notlage entnommen. Insgesamt
handele es sich hier um ein einmaliges Versagen eines Beamten, der ansonsten
seine Verlässlichkeit und Rechtstreue immer unter Beweis gestellt habe.
Die durch den Beamten verletzte Kernpflicht aus dem
Beamtenverhältnis habe innerhalb der internen Kultur des Polizeiapparates (cop
culture) heute nicht mehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren Zeiten,
was schon die Existenz des Begriffes "Niedersachsen-Darlehen" verdeutliche,
der sich für Handlungen wie die von dem Beamten begangene
eingebürgert habe.
Vollkommen außer Acht gelassen hätten die Gerichte, dass der
Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das
Recht auf eine zweite Chance habe.
III.
Die Verfassungsbeschwerde hat
keinen Erfolg.
1.
Das verfassungsrechtliche
Schuldprinzip ist nicht verletzt.
a) Das Schuldprinzip folgt aus dem Zusammenspiel von Artikel 2 Abs. 1 GG und
dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem wertsetzenden Gehalt des Artikels 1 Absatz 1 GG:
Jede Strafe, nicht nur die Strafe für kriminelles Unrecht, sondern auch die
strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht, setzt Schuld voraus. Die Strafe muss in einem
gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen
(BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Dem
Richter muss grundsätzlich die Möglichkeit belassen werden, die von ihm
verhängte Strafe dem Grad des Verschuldens und der Schwere des Unrechts
anzupassen, die im Einzelfall gegeben sind. Er darf nicht durch eine zu starre
gesetzliche Strafandrohung gezwungen sein, eine Strafe zu verhängen, die nach
seiner Überzeugung Unrecht und Schuld des Täters nicht entspräche (vgl.
BVerfGE 54, 100 <109>; 105, 135 <154>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz
in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl.
BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313>). Das Schuldprinzip und der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) gelten auch im
Disziplinarverfahren (vgl. BVerfGE 37, 167 <185>; 46, 17 <27>; BVerfG, Beschluss
vom 19.02.03 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ
2003, S. 1504).
Die Feststellung der Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden
Vorschriften sind dabei in erster Linie Sache der zuständigen Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt
Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die
entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet
worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (BVerfGE 95,
96 <141>).
b) Das Oberverwaltungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass dann,
wenn sich ein Beamter bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an
Vermögenswerten vergriffen hat, die ihm dienstlich anvertraut sind, ein solches
Dienstvergehen regelmäßig geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum
Dienstherrn zu zerstören, so dass grundsätzlich die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen
Disziplinarmaßnahme sei; diese Indizwirkung entfalle jedoch, wenn gewichtige und
im Einzelfall durchgreifende Entlastungsgründe festzustellen seien. In
Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 BDG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.05 -
BVerwG 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252; Beschluss vom 19.12.06 - BVerwG
2 B 42.06 -) hat das Oberverwaltungsgericht ferner ausgeführt,
dass sich die Würdigung von Entlastungsgründen gerade nicht nur auf die
Prüfung bestimmter, anerkannter Milderungsgründe wie etwa das Handeln in
einer wirtschaftlichen Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation
beschränken dürfe. Es gebe keinen abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe; vielmehr sei
auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die ein
Restvertrauen des Dienstherrn rechtfertigen könnten. Bei der prognostischen
Frage, ob bei einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein
endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei, gehörten zur Prognosebasis
daher alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden wie entlastenden
Gesichtspunkte. Diese Rechtsauffassung entspricht dem Schuldprinzip.
c) Auch die Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze auf den
Einzelfall durch das Oberverwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die für und gegen den Beamten
sprechenden Erwägungen umfassend berücksichtigt. Mit seinen Ausführungen zu
dem Gewicht der ihn entlastenden Umstände begehrt der Beamte
lediglich eine von der des erkennenden Gerichts im Ergebnis abweichende
Bewertung beziehungsweise Prognose. Damit kann er im verfassungsgerichtlichen
Verfahren keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist
nicht zu beanstanden.
Die Ausführungen des Beamten zur Bewertung des rechtswidrigen
Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherrn in Polizistenkreisen stellen die
Schuldangemessenheit und Verhältnismäßigkeit der verhängten
Disziplinarmaßnahme nicht in Frage. Dies gilt unabhängig davon, ob diesen
Ausführungen in ihrer Allgemeinheit gefolgt werden kann. Wäre dies so, so
wären die Disziplinarbehörden schon aus generalpräventiven Gründen zur
Durchsetzung der Sauberkeit und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums
verpflichtet und könnte dies schon die verhängte Maßnahme rechtfertigen.
Soweit der Beamte schließlich ein Recht auf eine zweite Chance, welches seine Entfernung aus dem Dienst verbiete, aus dem Grundsatz
herleiten möchte, dass ein mit Artikel 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip
vereinbarer Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann sichergestellt
ist, wenn der Verurteilte eine konkrete und grundsätzlich auch realisierbare
Chance hat, zu einem späteren Zeitpunkt die Freiheit wieder gewinnen zu können, verkennt er, dass dieser Grundsatz speziell auf den
besonders tief gehenden Grundrechtseingriff der lebenslangen Freiheitsstrafe
zugeschnitten ist und sich nicht in dem vom Beamten erstrebten Sinne
eines Rechts auf eine zweite Chance verallgemeinern lässt. Es sei in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch in der Rechtsprechung der
Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des Vermögens des Arbeitgebers ohne
weiteres die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. nur BAG,
Urteil vom 11.12.03 - 2 AZR 36/03 -, NZA 2004, S. 486).