Disziplinarrecht der Beamten: Fehlerhafte Arbeitsweise kein
Dienstvergehen
VG Saarlouis Urteil vom 23.10.2009, 4 K 524/08
Aus der Entscheidung:
...
2. Hinsichtlich des ersten Anschuldigungspunktes kann es dem Kläger nicht
widerlegt werden, die 50 Postwurfsendungen der Firma … nach seinem
Zustellgang als überschüssige Post vergessen zu haben. Von daher kann ihm
bereits nicht vorgeworfen werden, diese Sendungen eigenmächtig von der
Zustellung zurückgestellt zu haben, sondern lediglich, und zwar fahrlässig,
diese nicht ordnungsgemäß zurückgeführt zu haben. Hierin liegt dann zwar
eine - fahrlässig begangene - Dienstpflichtverletzung, jedoch handelt es
sich hierbei um einen einzelnen Fehler ohne disziplinare Relevanz.
Bereits seit der Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs vom 12.07.1966 (III
DV 1/66, BDHE 7, 97) ist anerkannt, dass fehlerhafte und sogar nachlässige
Arbeitsweise des Beamten noch nicht ohne weiteres ein Dienstvergehen darstellt. Vielmehr hat die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung
des Dienstes eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand, die
auch allerlei Mängel in der Arbeitsweise einschließt, da selbst der fähigste
und zuverlässigste Beamte gelegentlich Fehler macht und Schwankungen seiner
Arbeitskraft unterworfen ist und es daher willkürlich wäre, solche Mängel
aus dem Zusammenhang einer andauernden Tätigkeit herauszugreifen und
isoliert zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund liegt in der Anführung eines
einzelnen Fehlers noch nicht einmal ein nachlässiges Gesamtverhalten, das
seinerseits erst dann als Dienstvergehen hätte angesehen werden können, wenn eine Mehrzahl von Mängeln in der
Arbeitsweise von einigem Gewicht nachgewiesen wäre, die insgesamt über das
normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgingen.
Hieran fehlte es vorliegend eindeutig.
"Fehlerhafte Arbeitsweise" und Disziplinarrecht, das ist bisweilen ein
schwieriges Kapitel.
Natürlich arbeitet niemand stets fehlerfrei, auch gibt es Unterschiede in
der Qualität der Arbeitsleistungen (die sich in erster Linie in dienstlichen
Beurteilungen ausdrücken sollen), und vieles ist disziplinarisch nicht
relevant.
Aber es gibt auch Grenzen bei ständiger Schlamperei, Bummelantentum oder
vorsätzlicher Arbeitsverweigerung.
Eine besondere Problematik stellt sich bei Polizei- und Kriminalbeamten
sowie Staatsanwälten: verbummeln sie Asservate oder lassen sie Akten
unbearbeitet, so können Straftatbestände wie Verwahrungsbruch oder
Strafvereitelung ins Blickfeld geraten.
Dann kann es (strafrechtlich und) disziplinarrechtlich ernst werden.
Zur Sache gibt es als Entscheidung z. B. einen Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.11 zu dem Aktenzeichen BVerwG 2 B 59.11
(Kriminaloberkommissar wurde aus dem Beamtenverhältnis entfernt).