Disziplinarrecht der Beamten: Fehlerhafte Arbeitsweise kein Dienstvergehen


VG Saarlouis Urteil vom 23.10.2009, 4 K 524/08


Aus der Entscheidung:

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2. Hinsichtlich des ersten Anschuldigungspunktes kann es dem Kläger nicht widerlegt werden, die 50 Postwurfsendungen der Firma … nach seinem Zustellgang als überschüssige Post vergessen zu haben. Von daher kann ihm bereits nicht vorgeworfen werden, diese Sendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt zu haben, sondern lediglich, und zwar fahrlässig, diese nicht ordnungsgemäß zurückgeführt zu haben. Hierin liegt dann zwar eine - fahrlässig begangene - Dienstpflichtverletzung, jedoch handelt es sich hierbei um einen einzelnen Fehler ohne disziplinare Relevanz. Bereits seit der Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs vom 12.07.1966 (III DV 1/66, BDHE 7, 97) ist anerkannt, dass fehlerhafte und sogar nachlässige Arbeitsweise des Beamten noch nicht ohne weiteres ein Dienstvergehen darstellt. Vielmehr hat die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand, die auch allerlei Mängel in der Arbeitsweise einschließt, da selbst der fähigste und zuverlässigste Beamte gelegentlich Fehler macht und Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen ist und es daher willkürlich wäre, solche Mängel aus dem Zusammenhang einer andauernden Tätigkeit herauszugreifen und isoliert zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund liegt in der Anführung eines einzelnen Fehlers noch nicht einmal ein nachlässiges Gesamtverhalten, das seinerseits erst dann als Dienstvergehen hätte angesehen werden können, wenn eine Mehrzahl von Mängeln in der Arbeitsweise von einigem Gewicht nachgewiesen wäre, die insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgingen. Hieran fehlte es vorliegend eindeutig.



"Fehlerhafte Arbeitsweise" und Disziplinarrecht, das ist bisweilen ein schwieriges Kapitel.
Natürlich arbeitet niemand stets fehlerfrei, auch gibt es Unterschiede in der Qualität der Arbeitsleistungen (die sich in erster Linie in dienstlichen Beurteilungen ausdrücken sollen), und vieles ist disziplinarisch nicht relevant.
Aber es gibt auch Grenzen bei ständiger Schlamperei, Bummelantentum oder vorsätzlicher Arbeitsverweigerung.


Eine besondere Problematik stellt sich bei Polizei- und Kriminalbeamten sowie Staatsanwälten: verbummeln sie Asservate oder lassen sie Akten unbearbeitet, so können Straftatbestände wie Verwahrungsbruch oder Strafvereitelung ins Blickfeld geraten.
Dann kann es (strafrechtlich und) disziplinarrechtlich ernst werden.
Zur Sache gibt es als Entscheidung z. B. einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.11 zu dem Aktenzeichen BVerwG 2 B 59.11 (Kriminaloberkommissar wurde aus dem Beamtenverhältnis entfernt).