Disziplinarrecht: Dienstvergehen / Zugriffsdelikte
Unter den Dienstvergehen im Disziplinarrecht umfasst die
Gruppe der sogenannten Zugriffsdelikte
insbesondere die Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Dienstherrn
oder der Kollegen, also etwa Diebstahl und Unterschlagung.
Begeht ein Beamter ein Zugriffsdelikt und damit ein schwerwiegendes
Dienstvergehen,
so führt dies in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Vergleichen Sie dazu das Rechtsprechungsbeispiel
Diebstahl im Dienst.
Sie lernen dort die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts kennen, dass
selbst Spielsucht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (nämlich die Entfernung
des Beamten aus dem Dienst) bei einem solchen Zugriffsdelikt nicht
ausschließt.
Außerdienstlich begangene Diebstähle eines Beamten
wiegen ebenfalls schwer, können aber je nach den Umständen im Disziplinarrecht auch in einem
milderen Licht erscheinen.
Die Rechtsprechung differenziert in den letzten Jahren zunehmend und
betrachtet die Einzelfälle genauer.
Schon seit längerem sind bei
Zugriffsdelikten verschiedene
Milderungsgründe anerkannt.
Und selbst wenn ein anerkannter Milderungsgrund fehlt, ist nach neuerer
Rechtsprechung eine umfassende
Prognoseentscheidung erforderlich.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in Disziplinarverfahren wiederholt
entschieden. Dienstvergehen ist nicht gleich Dienstvergehen.
Man kann von einer deutlichen Veränderung der Rechtsprechung etwa seit dem
Jahre 2005 sprechen. Ein Beamter hat bei der Entscheidung über die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einen Anspruch auf eine
prognostische Gesamtwürdigung durch das
Disziplinargericht - so deutlich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.08.
Aber geben Sie sich keinen Illusionen hin: begeht ein Beamter einen Diebstahl
oder eine Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn oder von Kollegen, so
droht schon beim ersten Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst.
Hierzu
gibt es eine
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 20.12.07 - 2 BvR 1050/07:
Ein Polizeikommissar wurde aus dem
Dienst entfernt, weil er wegen privater Schulden EUR 1.200,00 aus der ihm
anvertrauten Knöllchenkasse entnommen hatte. Das Strafgericht verurteilte
ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 50,00 - und dann wurde
er nach Disziplinarrecht aus dem Dienst entfernt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass er keine zweite Chance verdient
habe.
Ein ähnlicher Fall liegt auch einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20.12.11 zu dem Aktenzeichen BVerwG 2 B 64.11 zugrunde. Dabei hatte der
Beamte auch das bei Polizeibeamten nicht seltene Problem, dass sein
Verhalten als
Diebstahl mit Waffen zu bewerten war (wie es
der strafgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, wenn ein Polizeibeamter
einen Diebstahl begeht, während er seine Dienstwaffe bei sich führt).
Wird ein Zugriffsdelikt im aktiven Dienst begangen und der Beamte dann vor
der Verhandlung des Gerichts in den Ruhestand versetzt, so rettet ihn das
nicht: zwar ist die Entfernung aus dem (aktiven) Dienst als Sanktion nicht
mehr möglich, aber es kann die
Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen.
Auch im Arbeitsrecht ist im Falle des Diebstahls im Betrieb oft die
Kündigung die rechtmäßige Folge, selbst wenn es um geringe Werte geht. Einer
Abmahnung bedarf es in vielen Fällen vorher nicht. Denken Sie an die in
letzter Zeit häufig diskutierten Konstellationen (Maultaschenfall; Kassenbonfall),
bei denen es jeweils nur um wenige Euro ging.