Disziplinarrecht: Dienstvergehen / Zugriffsdelikte

Unter den Dienstvergehen im Disziplinarrecht umfasst die Gruppe der sogenannten Zugriffsdelikte insbesondere die Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Dienstherrn oder der Kollegen, also etwa Diebstahl und Unterschlagung.
Begeht ein Beamter ein Zugriffsdelikt und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen,
so führt dies in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Vergleichen Sie dazu das Rechtsprechungsbeispiel  Diebstahl im Dienst. Sie lernen dort die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts kennen, dass selbst Spielsucht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (nämlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst) bei einem solchen Zugriffsdelikt nicht ausschließt.

 Außerdienstlich begangene Diebstähle eines Beamten wiegen ebenfalls schwer, können aber je nach den Umständen im Disziplinarrecht auch in einem milderen Licht erscheinen.

Die Rechtsprechung differenziert in den letzten Jahren zunehmend und betrachtet die Einzelfälle genauer.
Schon seit längerem sind bei Zugriffsdelikten verschiedene  Milderungsgründe anerkannt.
Und selbst wenn ein anerkannter Milderungsgrund fehlt, ist nach neuerer Rechtsprechung eine umfassende
 Prognoseentscheidung erforderlich. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Disziplinarverfahren wiederholt entschieden. Dienstvergehen ist nicht gleich Dienstvergehen.
Man kann von einer deutlichen Veränderung der Rechtsprechung etwa seit dem Jahre 2005 sprechen. Ein Beamter hat bei der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einen Anspruch auf eine
 prognostische Gesamtwürdigung durch das Disziplinargericht - so deutlich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.08.

Aber geben Sie sich keinen Illusionen hin: begeht ein Beamter einen Diebstahl oder eine Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn oder von Kollegen, so droht schon beim ersten Dienstvergehen die Entfernung aus dem Dienst.
Hierzu gibt es eine  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.07 - 2 BvR 1050/07:
Ein Polizeikommissar wurde aus dem Dienst entfernt, weil er wegen privater Schulden EUR 1.200,00 aus der ihm anvertrauten Knöllchenkasse entnommen hatte. Das Strafgericht verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 50,00 - und dann wurde er nach Disziplinarrecht aus dem Dienst entfernt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass er keine zweite Chance verdient habe.
Ein ähnlicher Fall liegt auch einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.11 zu dem Aktenzeichen BVerwG 2 B 64.11 zugrunde. Dabei hatte der Beamte auch das bei Polizeibeamten nicht seltene Problem, dass sein Verhalten als Diebstahl mit Waffen zu bewerten war (wie es der strafgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, wenn ein Polizeibeamter einen Diebstahl begeht, während er seine Dienstwaffe bei sich führt).


Wird ein Zugriffsdelikt im aktiven Dienst begangen und der Beamte dann vor der Verhandlung des Gerichts in den Ruhestand versetzt, so rettet ihn das nicht: zwar ist die Entfernung aus dem (aktiven) Dienst als Sanktion nicht mehr möglich, aber es kann die  Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen.
Auch im Arbeitsrecht ist im Falle des Diebstahls im Betrieb oft die Kündigung die rechtmäßige Folge, selbst wenn es um geringe Werte geht. Einer Abmahnung bedarf es in vielen Fällen vorher nicht. Denken Sie an die in letzter Zeit häufig diskutierten Konstellationen (Maultaschenfall; Kassenbonfall), bei denen es jeweils nur um wenige Euro ging.