Verhaltensbedingte Kündigung im
Arbeitsrecht wg. Diebstahls geringwertiger Sache
Beispiel für schuldhaften Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten, der eine Kündigung rechtfertigen können:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.07 - 2 AZR 537/ 06
1. Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte
sind regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund zu rechtfertigen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von
geringem Wert betrifft.
Im Streit ist die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des
Diebstahls eines Lippenstifts durch die Mitarbeiterin einer Drogeriekette.
Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus:
I. Nach § 626 I BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei sind vom Arbeitnehmer zu
Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte regelmäßig geeignet, eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (vgl.
insbesondere Senat, NZA 1985, 91; BAG, NZA 1985, 286; zuletzt BAG, NZA 2004,
486 und NJOZ 2005, 3779). Ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seiner
Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen
seines Arbeitgebers begeht, verletzt damit seine arbeitsvertragliche
Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte
Vertrauen in erheblicher Weise (vgl. zuletzt Senat, NJOZ 2005, 3779). Dies
gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die
rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft
(vgl. zuletzt bspw. Senat, NZA 2004, 486).
II. Demnach läge im Entscheidungsfall ein wichtiger Grund an sich vor, wenn
die Kl. einen im Eigentum der Bekl. stehenden Lippenstift sich rechtswidrig
zugeeignet hat. Ob dies der Fall ist bzw. die Bekl. eine Aneignung von so
genannten "Testern" durch die Mitarbeiter geduldet hat, ist zwischen den
Parteien streitig und lässt sich auf Grund der bisherigen tatrichterlichen
Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Dies nur als Beispiel für einen Sachverhalt, der eine fristlose Kündigung
rechtfertigen kann.
Insoweit bringt diese Entscheidung nichts Neues, sie bestätigt
Selbstverständliches.
Später bekannt geworden sind zum Beispiel die Entscheidungen der
Arbeitsgerichte in Berlin, mit denen die Kündigung einer Kassiererin
bestätigt wurde: sie hatte - vermeintlich - wenige Euro an sich gebracht.
Die wahre Bedeutung der Entscheidung liegt wahrscheinlich in den Ausführungen des Gerichts
zu Beweisverwertungsverboten, die wir nicht darstellen, weil sie nur für
Insider von Interesse sein dürften.
Und die Insider finden die
Entscheidung u. a. in NJW 2008 / 2732 ff.