Disziplinarrecht: Beamter, Alkoholabhängigkeit
und Dienstvergehen
Aus dem Alkoholmissbrauch können sich massive disziplinarrechtliche und
beamtenrechtliche Probleme ergeben.
Die Tatsache, dass die Alkoholabhängigkeit
weithin als Krankheit anerkannt ist, rettet den Beamten nicht unbedingt vor
einer harten Ahndung durch das Disziplinargericht. Es kommt in letzter
Konsequenz gar eine Entfernung aus dem Dienst in Betracht, den
Ruhestandsbeamten kann die Aberkennung des Ruhegehalts treffen.
Zunächst trennt man noch deutlich zwischen dem
außerdienstlichen Verhalten, etwa
dem Alkoholgenuss nach Feierabend, und einer Alkoholauffälligkeit
des Beamten
im Dienst.
Die Dienstherren respektieren es durchaus, dass sie ihren Beamten in die
private Lebensführung nicht hinein zu reden haben. Der Beamte schuldet
seinem Dienstherrn nicht ein alkoholabstinentes Privatleben.
Zugespitzt formuliert: nicht der Alkoholismus als solcher ist ein
Dienstvergehen, sondern nur die Beeinträchtigung des Dienstes durch den
Alkoholmissbrauch.
Eine solche Beeinträchtigung des Dienstes kann sich aber auf unterschiedliche
Weise ergeben.
Kommt es zu innerdienstlichem alkoholbedingtem Fehlverhalten eines Beamten, zum Beispiel zum Antritt des Dienstes unter einer Restalkoholisierung
oder gar zum Führen eines dienstlichen Kfz unter Alkoholeinfluss, so drohen
schon bei Erstauffälligkeit beamtenrechtliche und/oder disziplinarrechtliche Konsequenzen.
Für jüngere
Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe kann
schon eine
einzige außerdienstliche Auffälligkeit eine ernste Gefährdung des beruflichen Status mit sich bringen,
insbesondere wenn die Verwaltung ein umfassenderes Alkoholproblem hinter der
Auffälligkeit vermutet.
Mögen manche Vermutungen auch zweifelhaft erscheinen: die Verwaltung macht sich diese unter Umständen bei beamtenrechtlichen Entscheidungen zur
Richtschnur. Und dann haben Sie als Beamter jede Menge rechtliche Probleme am Hals,
zum Beispiel wenn es um die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geht, aber
Ihre gesundheitliche Eignung bezweifelt wird.
Sehr problematisch sind selbst
bei Beamten auf Lebenszeit die chronischen Alkoholerkrankungen.
Kommt es zu konkreten Beeinträchtigungen der Dienstverrichtung (Verstoß
gegen Alkoholverbote, Dienstantritt unter Restalkohol, vorzeitiger Abbruch
des Dienstes nach Alkoholgenuss), so wird man deshalb disziplinarische
Ermittlungen einleiten.
Pflichtwidrig ist das schuldhafte Herbeiführen der dauernden oder zeitweisen
Dienstunfähigkeit.
Daneben gibt es Probleme bei der Weigerung des Beamten, durch Teilnahme an
therapeutischen Maßnahmen seine Gesundheit zu erhalten oder wieder
herzustellen, und schwere Konsequenzen hat unter Umständen ein verschuldeter Rückfall nach Phasen der Trockenheit
(bzw. nach einer Therapie, die erfolgreich erschien).
Hier steuert die Verwaltung bisweilen einen rigorosen Kurs: sie setzt sich
unter Umständen die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts zum Ziel
und erhebt dementsprechend gegen den Beamten eine Disziplinarklage.
Umstritten ist bei der echten Alkoholabhängigkeit, die durchaus als zunächst
unverschuldete Erkrankung angesehen wird, oft die Frage,
ob der Rückfall schuldhaft geschah
und welche Verschuldensform gegeben sein mag (Vorsatz? Grobe
Fahrlässigkeit?).
Auf dieses Problem beziehen sich die Auszüge aus den Entscheidungen des OVG NRW
und des OVG Lüneburg, die Sie mit den nachstehenden Links erreichen.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW, 12D A 533 /00.0 vom 09.07.02
Urteil OVG Lüneburg vom 28.01.05 zum schuldhaften Rückfall in den Alkoholismus
OVG Saarlouis, Urteil ovm 07.11.06, Entfernung aus dem Dienst
Urteil VG Sigmaringen vom 07.04.10 zum schuldhaften Rückfall in den Alkoholismus
Ausblick in das Arbeitsrecht: personenbedingte Kündigung
Es gibt ein langes "Prüfschema", anhand dessen im Disziplinarrecht darüber
entschieden wird, ob zum Beispiel beim Rückfall des Beamten in die nasse
Phase ein schuldhaftes Dienstvergehen anzunehmen ist oder nicht. Dieses
Schema kann hier nicht im einzelnen dargestellt werden. Dazu werden Sie
Ihren Rechtsanwalt befragen müssen.
Hier ging es um die Alkoholabhängigkeit als solche. Ein spezielles Kapitel sind konkrete Fehlverhaltensweisen,
die mit einer Alkoholisierung in Zusammenhang stehen, etwa die
Trunkenheitsfahrt eines Beamten.