Ehegattenunterhalt /
Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten
Aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
30.07.08 - XII ZR 126 / 08 -
Das Gericht befasst sich in seiner Entscheidung damit, was der/die Unterhaltsberechtigte tun
muss, um eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, sofern ihn/sie eine
Erwerbsobliegenheit trifft.
Beklagte ist hier die frühere Ehefrau, weil der Kläger - der Ehemann - auf
Abänderung einer früher geschlossenen Unterhaltsvereinbarung klagt. Die Beklagte
konnte den Gerichten nicht die Überzeugung vermitteln, dass sie sich
intensiv genug darum bemüht hat, eine Arbeit zu finden. Das wirkt sich auf
ihren Unterhaltsanspruch aus:
Dass die Beklagte gemäß § 1573 Abs. 1 BGB keine angemessene
Erwerbstätigkeit zu finden vermag, hat das Berufungsgericht nicht
feststellen können.
aa) Die von der Beklagten dargelegten Bewerbungsbemühungen hat das
Berufungsgericht als nicht ausreichend angesehen. Es hat eine Steigerung der
Bewerbungsintensität für erforderlich gehalten und die Bewerbungsschreiben
als aus der Sicht der angesprochenen Arbeitgeber möglicherweise ungünstig
gesehen.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus §
1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und
möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu
finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im
Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine
Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte und in
welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen
hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute
(Senatsurteil vom 27. 01.1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791).
Den von der Beklagten vorgetragenen und belegten Bewerbungsbemühungen
fehlt es bereits an der nötigen Nachhaltigkeit. Die im Berufungsurteil
angeführten Bewerbungen aus der Zeit von 1999 bis 2006 sind von ihrer Zahl
her unzureichend und weisen zeitliche Lücken auf. Es ist auch nicht
ersichtlich, welche Eigeninitiative die Beklagte außer ihrer
Arbeitslosmeldung und den vorgelegten Anschreiben an Arbeitgeber in den mehr
als acht Jahren seit der Scheidung entwickelt hat. Das Berufungsgericht hat
dem entsprechend mit zwar knapper, aber zutreffender Begründung gefordert,
die Bewerbungsintensität hätte gesteigert werden müssen, und damit zu
erkennen gegeben, dass die vorgetragenen Bewerbungen den Anforderungen nicht
genügen. Darüber hinaus hat es auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der
Bewerbungen angemeldet und diese aus dem Inhalt der Bewerbungsschreiben
hergeleitet. Auch dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die
Revision führt hier anderweitige Erklärungsmöglichkeiten an, die allenfalls
auf eine unzulässige Ersetzung der Würdigung des Berufungsgerichts durch die
der Revision hinauslaufen.
Die Auffassung der Revision, dass eine nennenswerte Anzahl von Stellen,
für welche die Beklagte von ihrem wissenschaftlichen Anforderungsprofil in
Frage komme, nicht existiere, stellt die Feststellung unzureichender
Erwerbsbemühungen durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Die Beklagte
hätte sich nicht nur auf Stellen im Bereich der Wissenschaft bewerben können
und müssen, sondern ihr stand aufgrund ihrer Ausbildung einschließlich der
Zusatzqualifikation als Heilpraktikerin wie auch der wenigstens zeitweilig
ausgeübten Praxis im psychosozialen Bereich ein wesentlich weiteres
Berufsfeld offen.
bb) Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig
zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangelhafte
Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein.
Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten
des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des
Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance
bestanden hat (Senatsurteil vom 27.01.1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ
1993, 789, 791).
Für das Bestehen einer realen Beschäftigungschance ist im vorliegenden
Fall allerdings nicht erst auf den Beginn des streitbefangenen Zeitraums im
Juni 2005 abzustellen, als die Beklagte schon 56 Jahre alt war. Die
Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Beklagte schon
längere Zeit zuvor zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Die Parteien
gingen bereits anlässlich der Scheidung im Jahr 1998 übereinstimmend davon
aus, dass die Beklagte zu einer Teilzeiterwerbstätigkeit verpflichtet war.
Dem entsprechend hat die Beklagte sich in den beiden ersten von den Parteien
abgeschlossenen Vergleichen von Februar 1998 und August 1999 jeweils
ein fiktives Einkommen von 500,00 DM und zuletzt im Vergleich von Januar
2002 ein fiktives Einkommen von EUR 818,00 aus dann halbschichtiger Tätigkeit
zurechnen lassen. Die Beklagte kann demnach nicht so behandelt werden, als
hätte ihre Erwerbsobliegenheit erstmals im Jahr 2005 eingesetzt. Dass sie
durch ihre unzureichende Eigeninitiative die Chance einer stufenweisen
beruflichen Eingliederung hat verstreichen lassen, darf sich nicht zu Lasten
des unterhaltspflichtigen Klägers auswirken. Vielmehr ist für die Frage der
realen Beschäftigungschance darauf abzustellen, ob eine solche bestanden
hätte, wenn die Beklagte von Anfang an ihrer Erwerbsobliegenheit genügt
hätte (vgl. auch Senatsurteil vom 20.02.08 - XII ZR 101/05 - FamRZ
2008, 872, 873 f. mit Anmerkung Hoppenz). Dabei ist vor allem einzubeziehen,
dass die Beklagte, wie das Familiengericht und das Berufungsgericht
übereinstimmend festgestellt haben, bei einer zunächst in Teilzeit
ausgeübten Tätigkeit trotz ihres Alters die Chance einer späteren -
sukzessiven - Aufstockung zu einer Vollzeitstelle deutlich verbessert haben
könnte. Das Berufungsgericht hat die auf Seiten der Beklagten bestehenden
Schwierigkeiten, ihr Alter, ihre kaum entwickelte berufliche Praxis und die
lange Zeit des beruflichen Ausstiegs in die Betrachtung mit einbezogen. Auch
wenn sich diese Faktoren im Ergebnis lediglich bei der Höhe des erzielbaren
Einkommens niedergeschlagen haben, hat das Berufungsgericht sie ersichtlich
gewürdigt. Wenn es in Anbetracht der bereits seit 1998 von den Parteien
angenommenen (Teilzeit-)Erwerbsobliegenheit unter Einbeziehung von
Fortbildungsmöglichkeiten dennoch eine bestehende reale Beschäftigungschance
(im abhängigen oder selbständigen Bereich) gesehen hat, ist dies als
Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nicht zu beanstanden. In Anbetracht des
vorhandenen beruflichen Spektrums brauchte das Berufungsgericht in den
Entscheidungsgründen auch keine konkrete Tätigkeit zu benennen. Eine
Tätigkeit als Putz- oder Verkaufshilfe hat das Berufungsgericht der
Beklagten ferner nicht unterstellt. Das für erzielbar erklärte
Nettoeinkommen von EUR 1.300,00 bewegt sich vielmehr im selben Rahmen wie das von
der Beklagten im Vergleich vom Januar 2002 akzeptierte Einkommen von EUR 818,00
für eine Halbtagstätigkeit und ist schon deswegen im Zweifel noch
angemessen im Sinne von § 1574 BGB (alter und neuer Fassung).
Auch wenn schließlich eine sichere rückblickende Einschätzung nicht mehr
möglich war und ist, gehen verbleibende Zweifel hinsichtlich einer fehlenden
realen Beschäftigungschance zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten
(Senatsurteil vom 27.01.1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791).
Dass es sich bei der realen Beschäftigungschance um eine objektive
Voraussetzung handelt (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1145, 1146 - betreffend den
Unterhaltsschuldner), ändert an der Beweislastverteilung nichts. Der vom
Berufungsgericht im angefochtenen Urteil darüber hinausgehend zum Ausdruck
gebrachten Überzeugung von einer realen Beschäftigungschance der Beklagten
bedurfte es wegen der die Beklagte treffenden Beweislast demnach nicht.
Der BGH hat die Erwerbsobliegenheit immer wieder betont und
sich dazu eingehend u. a. in einem Urteil vom 18.01.12 - XII ZR 178/09 -
geäußert.