Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung: Betreuungsunterhalt

Unterhalt nach Scheidung wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, § 1570 BGB
Zum 01.01.08 hat sich das Unterhaltsrecht maßgeblich verändert.
Der Gesetzgeber musste das Unterhaltsrecht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus Februar 2007 anpassen, nach welcher eheliche und uneheliche Kinder bei der Betreuung bzw. hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eines betreuenden Elternteils gleichgestellt werden sollten.
Er legt nun für den geschiedenen, ein Kind betreuenden Ehegatten und für eine ledige Mutter unterhaltsrechtlich gleiche oder ähnliche Maßstäbe an und mutet dem betreuenden Elternteil zu, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, wenn das Kind drei Jahre alt geworden ist.

Es lässt sich also nur noch sicher sagen: Der geschiedene Ehegatte, der ein Kind zu betreuen hat und deshalb nicht oder nur teilweise erwerbstätig sein kann, ist unterhaltsbedürftig, und zwar zunächst einmal für die Zeit von drei Jahren seit Geburt des jüngsten Kindes. Danach entscheiden die Umstände des Einzelfalles.

§ 1570 I 1 BGB:
In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist der betreuende Ehegatte nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

§ 1570 I 2, 3 BGB:
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Ziffer 1 kann verlängert werden, wenn es der Billigkeit entspricht, z. B. bei Betreuung mehrerer Kinder, bei Krankheit oder Behinderung des Kindes, bei besonderem Betreuungsbedarf in der Trennungssituation ...
Hier zählen nur Gründe, die sich auf das Kind und sein Wohl beziehen.
Mit drei Jahren hat das Kind aber eigentlich einen Anspruch auf einen Platz in einem Kindergarten, vgl. § 24 SGB VIII.

§ 1570 II BGB:
Wenn die eheliche Solidarität zwischen den Eltern es gebietet, kann dem betreuenden (geschiedenen) Elternteil auch für längere Zeit ein Betreuungsunterhalt zugesprochen werden, selbst wenn die Kinder schon älter sind.


In der Rechtsprechung der Familiengerichte wurden nach der Änderung des Unterhaltsrechts anfangs die unterschiedlichsten Meinungen vertreten, wie das Gesetz auszulegen sei.
Der Bundesgerichtshof hat in einer  Entscheidung vom 18.03.09 die Dinge straff geordnet.
In einem weiteren Urteil vom 30.03.11 - XII ZR 3/09 - hat der BGH die Abkehr von der bis Ende 2007 gewachsenen Rechtsprechung noch einmal bekräftigt. Das frühere Altersphasenmodell sei angesichts der Gesetzesänderung nicht mehr gesetzeskonform.
Im Jahr 2011 kam es wegen der Entscheidungen des BGH zu Kontroversen unter Juristen und in der Öffentlichkeit: der BGH verfolge zwar verständliche rechtspolitische Ziele, er steuere diese Ziele aber vielleicht zu schnell und ohne Rücksicht auf die gesellschaftliche Realität an.
Die gesellschaftliche Realität hat der CSU-Vorsitzende Horst Seehofer auf einem Parteitag der CSU am 08.10.11 stolz so beschrieben, dass es nun geschafft sei, für 28% der dreijährigen Kinder eine Betreuung sicherzustellen.
Wie soll man da annehmen können, dass für jedes Scheidungs- oder Trennungskind eine Betreuung arrangiert werden kann?
Der Bundesgerichtshof greift also der gesellschaftlichen Entwicklung vor, wenn er verlangt:
Der betreuende Elternteil muss bei einem Kind, das drei Jahre alt oder älter ist, darlegen und beweisen, dass in dem konkreten Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf besteht, der durch Institutionen wie Kindergarten usw. nicht abgedeckt werden kann.


Vor der BGH-Entscheidung vom 18.03.09 konnte man die Rechtsprechung wie folgt darstellen und kommentieren:

Eine der ersten Entscheidungen war die des OLG Köln vom 27.05.08 (4 UF 159/07), nach der trotz Betreuung zweier Kinder von acht und elf Jahren eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Das OLG Düsseldorf meinte in einer Entscheidung vom 09.05.08 - 2 WF 62/08 -, dass einer geschiedenen Mutter, die zwei Kinder im Alter von sechs und neun Jahren betreut, eine Tätigkeit von fünf Stunden täglich zugemutet werden kann, also 108 Stunden im Monat.

Ähnliches galt nach einer inzwischen wohl überholten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.06.08 - 4 WF 41/08, Beschluss -, wenn es um die Betreuung eines sechs Jahre alten Einzelkindes geht: das Gericht verlangte von der Mutter eine halbschichtige Berufstätigkeit.
Das OLG Jena sprach in einer Entscheidung vom 24.07.08 - 1 UF 167/08 - die Erwartung aus, dass die Mutter eines acht Jahre alten Kindes einen 400-Euro-Job annimmt und ein Jahr später einen 800-Euro-Job.

Das OLG Düsseldorf erwartete in einer anderen Entscheidung von einer geschiedenen Frau, die das jüngste von drei Kindern (im Alter von 13 Jahren) betreute, eine Erwerbstätigkeit von 130 Stunden im Monat.

Das OLG Karlsruhe formulierte in einem Urteil vom 15.05.08 - 2 UF 219 / 06 - folgendes:
"Ab dem 01.01.08 besteht für den Ehegatten, der einen 13 Jahre alten Sohn versorgt, gemäß § 1570 I BGB eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Es kann insoweit eine Übergangsfrist eingeräumt werden (im konkreten Fall: bis zum 30.04.08)."

Dem gegenüber meint der 7. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss vom 16.10.08 - 7 UF 119 / 08 -, es spreche vieles dafür, einem betreuenden Elternteil nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres eines Kindes die Verpflichtung zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit aufzuerlegen und bei jüngeren Kindern, die noch nicht über das zweite Schuljahr der weiterführenden Schule hinaus sind, grundsätzlich nur von einer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit auszugehen. Dies blieb wohl eine Einzelmeinung.

Schematisch lässt sich das alles nicht lösen. Viele Kriterien sind zu berücksichtigen. So kann es Bedeutung haben, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits während der Ehe neben der Kinderbetreuung gearbeitet hat.
Nach der erwähnten Entscheidung des BGH vom 18.03.09 haben die Gerichte die Maßstäbe noch einmal überarbeitet. Feste Regeln lassen sich kaum entwickeln, weil in diesem Bereich des Unterhaltsrechts immer die Umstände des Einzelfalles entscheidend sein werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.06.09 - XII ZR 102/08 - einer Mutter einer Grundschülerin (1./2. Klasse) praktisch eine Halbtagstägigkeit zugemutet (80 Stunden im Monat).
So weit die Mutter mehr arbeitet und das Kind in dieser Zeit von seinen Großeltern mütterlicherseits betreut wird, bleibt dieser Teil des Einkommens bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, weil es sich um überobligatorische Tätigkeit handelt.
Für den BGH war wichtig, dass die Mutter sich vergeblich bemüht hatte, eine Kindergartenbetreuung der Tochter über 14.00 Uhr hinaus zu organisieren.

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 12.08.09 dann ganz deutlich gemacht, dass grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt wird, wenn das jüngste der Kinder drei Jahre alt geworden ist.
Unterhalt wegen Kindesbetreuung kann dann nur noch unter den oben erwähnten Voraussetzungen aus §§ 1570 I 2 und 3 sowie 1570 II BGB erwartet werden. "Soweit [der betreuende Elternteil] die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit als überobligatorisch ansieht, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit als unbillig erscheinen lassen."
Ferner: "Der Abzug eines Betreuungsbonus oder die nur teilweise Anrechnung des Einkommens [des betreuenden Elternteils] kommt nach dem neuen Unterhaltsrecht im Regelfall nicht mehr in Betracht, sofern das zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat."















Dies sind nur einige von vielen Einzelfallentscheidungen aus einer Phase der langsamen Annäherung der Rechtsprechung an das neue Gesetz.





Die Rechtsprechung wurde für den betreuenden Elternteil immer ungünstiger.






























Das OLG Düsseldorf legte sich im August 2009 praktisch auf folgende Linie fest: Grundsätzlich kein Betreuungsunterhalt mehr, wenn das Kind drei Jahre alt geworden ist.
Ausnahmen bedürfen einer gründlichen Darlegung.