Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung: Betreuungsunterhalt
Unterhalt nach Scheidung wegen Betreuung gemeinsamer Kinder,
§ 1570 BGB
Zum 01.01.08 hat sich das Unterhaltsrecht maßgeblich verändert.
Der Gesetzgeber musste das Unterhaltsrecht einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aus Februar 2007 anpassen, nach welcher eheliche
und uneheliche Kinder bei der Betreuung bzw. hinsichtlich des
Unterhaltsanspruchs eines betreuenden Elternteils gleichgestellt werden
sollten.
Er legt nun für den geschiedenen, ein Kind betreuenden
Ehegatten und für eine ledige Mutter unterhaltsrechtlich gleiche oder
ähnliche Maßstäbe an und mutet dem betreuenden Elternteil zu, eine
Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, wenn das Kind drei Jahre alt geworden ist.
Es lässt sich also nur noch sicher sagen: Der geschiedene Ehegatte, der ein
Kind zu betreuen hat und deshalb nicht oder nur teilweise erwerbstätig sein
kann, ist unterhaltsbedürftig, und zwar zunächst einmal für die Zeit von
drei Jahren seit Geburt des jüngsten Kindes. Danach entscheiden die Umstände
des Einzelfalles.
§ 1570 I 1 BGB:
In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist der betreuende
Ehegatte nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
§ 1570 I 2, 3 BGB:
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Ziffer 1 kann verlängert werden,
wenn es der Billigkeit entspricht, z. B. bei Betreuung mehrerer Kinder, bei
Krankheit oder Behinderung des Kindes, bei besonderem Betreuungsbedarf in
der Trennungssituation ...
Hier zählen nur Gründe, die sich auf das Kind
und sein Wohl beziehen.
Mit drei Jahren hat das Kind aber eigentlich einen Anspruch auf einen Platz
in einem Kindergarten, vgl. § 24 SGB VIII.
§ 1570 II BGB:
Wenn die eheliche Solidarität zwischen den Eltern es gebietet, kann dem
betreuenden (geschiedenen) Elternteil auch für längere Zeit ein
Betreuungsunterhalt zugesprochen werden, selbst wenn die Kinder schon älter
sind.
In der Rechtsprechung der Familiengerichte wurden nach der Änderung
des Unterhaltsrechts anfangs die
unterschiedlichsten Meinungen vertreten, wie das Gesetz auszulegen sei.
Der Bundesgerichtshof hat in einer
Entscheidung vom 18.03.09 die Dinge straff
geordnet.
In einem weiteren Urteil vom 30.03.11 - XII ZR 3/09 - hat der BGH die Abkehr
von der bis Ende 2007 gewachsenen Rechtsprechung noch einmal bekräftigt. Das
frühere Altersphasenmodell sei angesichts der Gesetzesänderung nicht mehr
gesetzeskonform.
Im Jahr 2011 kam es wegen der Entscheidungen des BGH zu
Kontroversen unter Juristen und in der Öffentlichkeit: der BGH verfolge zwar
verständliche rechtspolitische Ziele, er steuere diese Ziele aber vielleicht
zu schnell und ohne Rücksicht auf die gesellschaftliche Realität an.
Die gesellschaftliche Realität hat der CSU-Vorsitzende Horst Seehofer auf einem Parteitag der CSU am 08.10.11 stolz so beschrieben,
dass es nun geschafft sei, für 28% der dreijährigen Kinder eine Betreuung sicherzustellen.
Wie soll man da annehmen können, dass für jedes Scheidungs- oder Trennungskind eine Betreuung arrangiert werden kann?
Der Bundesgerichtshof greift also der gesellschaftlichen Entwicklung vor,
wenn er verlangt:
Der betreuende Elternteil muss bei einem Kind, das drei Jahre
alt oder älter ist, darlegen und beweisen, dass in dem konkreten Einzelfall ein
besonderer Betreuungsbedarf besteht, der durch Institutionen wie
Kindergarten usw. nicht abgedeckt werden kann.
Vor der BGH-Entscheidung vom 18.03.09 konnte man die Rechtsprechung wie
folgt darstellen und kommentieren:
Eine der ersten Entscheidungen war die des OLG Köln vom 27.05.08 (4 UF 159/07), nach
der trotz
Betreuung zweier Kinder von acht und elf Jahren eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Das OLG Düsseldorf meinte in einer Entscheidung vom 09.05.08 - 2 WF 62/08 -,
dass einer geschiedenen Mutter, die
zwei Kinder im Alter von sechs und neun
Jahren betreut, eine Tätigkeit von fünf Stunden täglich zugemutet werden
kann, also 108 Stunden im Monat.
Ähnliches galt nach einer inzwischen wohl überholten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.06.08
- 4 WF 41/08, Beschluss -, wenn es um die
Betreuung eines sechs Jahre alten
Einzelkindes geht: das Gericht verlangte von der Mutter eine halbschichtige
Berufstätigkeit.
Das OLG Jena sprach in einer Entscheidung vom 24.07.08 - 1 UF 167/08 - die
Erwartung aus, dass die
Mutter eines acht Jahre alten Kindes einen
400-Euro-Job annimmt und ein Jahr später einen 800-Euro-Job.
Das OLG Düsseldorf erwartete in einer anderen Entscheidung von
einer geschiedenen Frau, die das jüngste von drei Kindern (im
Alter von 13
Jahren) betreute, eine Erwerbstätigkeit von 130 Stunden im Monat.
Das OLG Karlsruhe formulierte in einem Urteil vom 15.05.08 - 2 UF 219 / 06 -
folgendes:
"Ab dem 01.01.08 besteht für den Ehegatten, der einen
13 Jahre alten
Sohn versorgt, gemäß § 1570 I BGB eine Obliegenheit zur
vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Es kann insoweit eine Übergangsfrist
eingeräumt werden (im konkreten Fall: bis zum 30.04.08)."
Dem gegenüber meint der 7. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einem
Hinweisbeschluss vom 16.10.08 - 7 UF 119 / 08 -, es spreche vieles dafür,
einem betreuenden Elternteil nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres eines
Kindes die Verpflichtung zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit aufzuerlegen
und bei jüngeren Kindern, die noch nicht über das zweite Schuljahr der
weiterführenden Schule hinaus sind, grundsätzlich nur von einer
halbschichtigen Erwerbsobliegenheit auszugehen. Dies blieb wohl eine
Einzelmeinung.
Schematisch lässt sich das alles nicht lösen. Viele Kriterien sind zu
berücksichtigen. So kann es Bedeutung haben, dass der unterhaltsberechtigte
Ehegatte bereits während der Ehe neben der Kinderbetreuung gearbeitet hat.
Nach der erwähnten Entscheidung des BGH vom 18.03.09 haben die Gerichte die
Maßstäbe noch einmal überarbeitet. Feste Regeln lassen sich kaum
entwickeln, weil in diesem Bereich des Unterhaltsrechts immer die Umstände
des Einzelfalles entscheidend sein werden.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.06.09 - XII ZR 102/08 -
einer Mutter einer
Grundschülerin (1./2. Klasse) praktisch
eine Halbtagstägigkeit zugemutet (80 Stunden im Monat).
So weit die Mutter mehr arbeitet und das Kind in dieser Zeit von seinen
Großeltern mütterlicherseits betreut wird, bleibt dieser Teil des Einkommens
bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt, weil es sich um
überobligatorische Tätigkeit handelt.
Für den BGH war wichtig, dass die Mutter sich vergeblich bemüht hatte, eine
Kindergartenbetreuung der Tochter über 14.00 Uhr hinaus zu organisieren.
Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 12.08.09 dann ganz deutlich
gemacht, dass grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt
wird, wenn das jüngste der Kinder drei Jahre alt geworden ist.
Unterhalt wegen Kindesbetreuung kann dann nur noch unter den oben erwähnten
Voraussetzungen aus §§ 1570 I 2 und 3 sowie 1570 II BGB erwartet werden.
"Soweit [der betreuende Elternteil] die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit als
überobligatorisch ansieht, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für alle
Umstände, die eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit als unbillig
erscheinen lassen."
Ferner: "Der Abzug eines Betreuungsbonus oder die nur teilweise Anrechnung
des Einkommens [des betreuenden Elternteils] kommt nach dem neuen
Unterhaltsrecht im Regelfall nicht mehr in Betracht, sofern das zu
betreuende Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat."