Begrenzung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten nach der Scheidung
Begrenzung und Befristung des Unterhalts nach der Scheidung,
§ 1578 b BGB in der Fassung ab 01.01.08
Das Unterhaltsrecht wurde insbesondere auch im Hinblick auf die Befristung des Unterhaltsanspruchs für den geschiedenen Ehegatten geändert.
Die Gesetzesänderung selbst bringt allerdings - wie so oft - keine vollständige Klarheit.
Letztlich bleibt es wieder der Rechtsprechung überlassen, im einzelnen über
die Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt zu befinden.
Es ist zu entscheiden, wie weit die eheliche bzw. nacheheliche Solidarität
noch reichen soll bzw. wie stark die eigene Verantwortlichkeit des
geschiedenen Ehegatte für sein eigenes Leben in die Rechnung einzustellen
ist.
Es geht um die Frage, in wie weit ehebedingte Nachteile entstanden sind.
Aber auch andere Aspekte sind bedeutsam, etwa auf welchem Grund
der Unterhaltsanspruch beruht. Bei Krankheit kommt der nachehelichen
Solidarität zum Beispiel höhere Bedeutung zu als bei dem reinen
Aufstockungsunterhalt.
Hier zunächst die neue Fassung des Gesetzes:
§ 1578 b - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen
Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange
eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei
ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile
im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile
können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter
Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
Der Gesetzgeber hat mit dieser zum 01.01.08 neu in das Gesetz aufgenommenen Vorschrift
den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit deutlich stärker betont
als bisher.
Wesentliche Bedeutung hat nun in vielen Fällen die Frage, ob dem
unterhaltsberechtigten Ehepartner ehebedingte Nachteile entstanden sind.
Die Gerichte arbeiteten die Gesetzesänderung unterschiedlich auf, aber der
BGH griff dann immer öfter ein.
Das OLG München befristete in einem Beschluss vom 02.06.08 - 16 UF 624/08 -
den Aufstockungsunterhalt der Ehefrau auf drei Jahre ab Zustellung des
Scheidungsantrags.
Die kinderlose Ehe dauerte neun Jahre einschließlich der Trennungszeit vor
der Scheidung. Ehebedingte Nachteile der geschiedenen Ehefrau wurden nicht
festgestellt.
Das OLG Brandenburg befristete unter der Voraussetzung, dass keine
ehebedingten Nachteile vorliegen, den nachehelichen Unterhalt bei einer
Ehedauer von mehr als fünf Jahren auf die Zeit bis zur Vollendung des 10.
Lebensjahres des gemeinsamen Kindes, d. h. in diesem Fall auf einen Zeitraum
von etwa 5 1/2 Jahren ab Scheidung (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.08 -
10 UF 3 / 08 -).
Das OLG Nürnberg lehnte bei einer Ehedauer von nahezu 27 Jahren, Betreuung
zweier Kinder und ersichtlicher ehebedingter Berufsnachteile eine Befristung
des nachehelichen Unterhalts ab (OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.08, 7 UF 244
/ 08.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in einem Urteil vom 24.03.10
- XII ZR 175/08 - ganz ausführlich befasst. Dabei geht es auch darum,
welcher Ehepartner im Prozess was darlegen und ggf. beweisen muss.
Die Rechtsprechung des BGH geht in die Richtung, dass streng geprüft wird ob
beim Unterhaltsbedürftigen durch die Ehe Nachteile entstanden sind.
Kein ehebedingter Nachteil liegt darin, dass Unterhaltsansprüche aus
früherer Ehe durch die Heirat wegfallen.
In einer Entscheidung vom 07.03.12 - XII ZR 25/10 - heißt es ausdrücklich:
"Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein
damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten
Nachteil. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung
der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, ...".
In der gleichen Entscheidung klingt die Meinung an, dass es keinen
ehebedingten Nachteil darstellt, wenn eine Erwerbsmöglichkeit während der
Ehe wegen Krankheit wegfällt bzw. wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit
nicht ausgeweitet werden kann. (Was nicht bedeutet, dass es nicht einen
Unterhaltsanspruch wegen Krankheit geben kann.
Hier geht es nur um die Frage, welcher Nachteil ehebedingt ist.)
Das OLG Brandenburg hat zu der früher in § 1578 BGB enthaltenen Regelung (alter Fassung) einmal
ausgeführt (Beschluss vom 02.12.08 - 10 WF 227/08 -:
"Soweit der Kläger mit einem weiteren Hilfsantrag eine Befristung des
nachehelichen Unterhalts geltend macht, kommt es nach § 1578 Abs. 1, 2 BGB,
eine auch ohne (Hilfs-)Antrag von Amts wegen zu beachtende Vorschrift,
ebenfalls entscheidend darauf an, inwieweit
ehebedingte Nachteile eingetreten sind.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von
Tatsachen, die für eine Befristung sprechen könnten, trägt grundsätzlich der
Unterhaltsschuldner (vgl. BGH, FamRZ 2008, 134 ff., Rz. 22;
Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578 b, Rz. 19). Soweit
ehebedingte Nachteile auf Seiten der Beklagten nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang
eingetreten sein sollten, sind bei der Abwägung, welche Rechtsfolge dies
nach sich zieht, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierzu
zählt auch die Dauer der Ehe. Insoweit wird sich der Kläger nicht auf eine
Ehedauer von nur fünf Jahren zurückziehen können, sollte das Vorbringen der
Beklagten mit der Beschwerdeschrift zutreffen, dass die Parteien vor
Begründung der zuletzt geschiedenen Ehe schon einmal miteinander verheiratet
waren."
Diese Auffassung vertritt das OLG Schleswig ganz ausdrücklich auch zu der
neuen Vorschrift § 1578 b BGB (Urteil vom 22.12.08, 13 UF 100/08):
"
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b
BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine
unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei
müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen,
feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist."
Im Grundsatz hat der
Bundesgerichtshof das in der erwähnten
Entscheidung vom 24.03.10 so bestätigt.
Der BGH hat aber die Dinge auch sofort wieder relativiert und viel stärker betont, dass der unterhaltsberechtigte
(frühere) Ehegatte in aller Regel seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten
Nachteile entstanden sein sollen. "Erst wenn das Vorbringen des
Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen
ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden."
Man kann eigentlich sagen, dass im Ergebnis damit in den meisten Fällen dem
unterhaltsberechtigten Ehegatten die prozessuale Pflicht auferlegt wird, im
einzelnen darzulegen, welche beruflichen Nachteile er durch die
(Aufgabenverteilung in der) Ehe hatte.
Es ist nicht immer einfach, das nach 20 Jahren Ehe noch im einzelnen
darzustellen! Deshalb halten manche Juristen diese Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast nicht für angemessen. Aber gegen den BGH wird man
sich kaum stellen können - und vielleicht im Einzelfall, je nach
Rollenverteilung im Unterhaltsprozess, auch gar nicht wollen.