Begrenzung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten nach der Scheidung

Begrenzung und Befristung des Unterhalts nach der Scheidung,
§ 1578 b BGB in der Fassung ab 01.01.08
Das Unterhaltsrecht wurde insbesondere auch im Hinblick auf die Befristung des Unterhaltsanspruchs für den geschiedenen Ehegatten geändert. Die Gesetzesänderung selbst bringt allerdings - wie so oft - keine vollständige Klarheit.
Letztlich bleibt es wieder der Rechtsprechung überlassen, im einzelnen über die Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt zu befinden.

Es ist zu entscheiden, wie weit die eheliche bzw. nacheheliche Solidarität noch reichen soll bzw. wie stark die eigene Verantwortlichkeit des geschiedenen Ehegatte für sein eigenes Leben in die Rechnung einzustellen ist.
Es geht um die Frage, in wie weit ehebedingte Nachteile entstanden sind.
Aber auch andere Aspekte sind bedeutsam, etwa auf welchem Grund der Unterhaltsanspruch beruht. Bei Krankheit kommt der nachehelichen Solidarität zum Beispiel höhere Bedeutung zu als bei dem reinen Aufstockungsunterhalt.

Hier zunächst die neue Fassung des Gesetzes:

§ 1578 b - Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.


Der Gesetzgeber hat mit dieser zum 01.01.08 neu in das Gesetz aufgenommenen Vorschrift den Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit deutlich stärker betont als bisher.
Wesentliche Bedeutung hat nun in vielen Fällen die Frage, ob dem unterhaltsberechtigten Ehepartner ehebedingte Nachteile entstanden sind.


Die Gerichte arbeiteten die Gesetzesänderung unterschiedlich auf, aber der BGH griff dann immer öfter ein.

Das OLG München befristete in einem Beschluss vom 02.06.08 - 16 UF 624/08 - den Aufstockungsunterhalt der Ehefrau auf drei Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrags.
Die kinderlose Ehe dauerte neun Jahre einschließlich der Trennungszeit vor der Scheidung. Ehebedingte Nachteile der geschiedenen Ehefrau wurden nicht festgestellt.

Das OLG Brandenburg befristete unter der Voraussetzung, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen, den nachehelichen Unterhalt bei einer Ehedauer von mehr als fünf Jahren auf die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes, d. h. in diesem Fall auf einen Zeitraum von etwa 5 1/2 Jahren ab Scheidung (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.08 - 10 UF 3 / 08 -).

Das OLG Nürnberg lehnte bei einer Ehedauer von nahezu 27 Jahren, Betreuung zweier Kinder und ersichtlicher ehebedingter Berufsnachteile eine Befristung des nachehelichen Unterhalts ab (OLG Nürnberg, Urteil vom 06.08.08, 7 UF 244 / 08.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in einem Urteil vom 24.03.10 - XII ZR 175/08 - ganz ausführlich befasst. Dabei geht es auch darum, welcher Ehepartner im Prozess was darlegen und ggf. beweisen muss.

Die Rechtsprechung des BGH geht in die Richtung, dass streng geprüft wird ob beim Unterhaltsbedürftigen durch die Ehe Nachteile entstanden sind.

Kein ehebedingter Nachteil liegt darin, dass Unterhaltsansprüche aus früherer Ehe durch die Heirat wegfallen.

In einer Entscheidung vom 07.03.12 - XII ZR 25/10 - heißt es ausdrücklich: "Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, ...".
In der gleichen Entscheidung klingt die Meinung an, dass es keinen ehebedingten Nachteil darstellt, wenn eine Erwerbsmöglichkeit während der Ehe wegen Krankheit wegfällt bzw. wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeweitet werden kann. (Was nicht bedeutet, dass es nicht einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit geben kann. Hier geht es nur um die Frage, welcher Nachteil ehebedingt ist.)



Das OLG Brandenburg hat zu der früher in § 1578 BGB enthaltenen Regelung (alter Fassung) einmal ausgeführt (Beschluss vom 02.12.08 - 10 WF 227/08 -:

"Soweit der Kläger mit einem weiteren Hilfsantrag eine Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend macht, kommt es nach § 1578 Abs. 1, 2 BGB, eine auch ohne (Hilfs-)Antrag von Amts wegen zu beachtende Vorschrift, ebenfalls entscheidend darauf an, inwieweit ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die für eine Befristung sprechen könnten, trägt grundsätzlich der Unterhaltsschuldner (vgl. BGH, FamRZ 2008, 134 ff., Rz. 22; Palandt/Brudermüller, BGB, Nachtrag zur 67. Aufl., § 1578 b, Rz. 19). Soweit ehebedingte Nachteile auf Seiten der Beklagten nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang eingetreten sein sollten, sind bei der Abwägung, welche Rechtsfolge dies nach sich zieht, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch die Dauer der Ehe. Insoweit wird sich der Kläger nicht auf eine Ehedauer von nur fünf Jahren zurückziehen können, sollte das Vorbringen der Beklagten mit der Beschwerdeschrift zutreffen, dass die Parteien vor Begründung der zuletzt geschiedenen Ehe schon einmal miteinander verheiratet waren."

Diese Auffassung vertritt das OLG Schleswig ganz ausdrücklich auch zu der neuen Vorschrift § 1578 b BGB (Urteil vom 22.12.08, 13 UF 100/08):

"Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB trägt der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Dabei müssen die Umstände, die zu einer Befristung des Unterhaltsanspruchs führen, feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist."

Im Grundsatz hat der Bundesgerichtshof das in der erwähnten Entscheidung vom 24.03.10 so bestätigt.
Der BGH hat aber die Dinge auch sofort wieder relativiert und viel stärker betont, dass der unterhaltsberechtigte (frühere) Ehegatte in aller Regel seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. "Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden."
Man kann eigentlich sagen, dass im Ergebnis damit in den meisten Fällen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten die prozessuale Pflicht auferlegt wird, im einzelnen darzulegen, welche beruflichen Nachteile er durch die (Aufgabenverteilung in der) Ehe hatte.
Es ist nicht immer einfach, das nach 20 Jahren Ehe noch im einzelnen darzustellen! Deshalb halten manche Juristen diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht für angemessen. Aber gegen den BGH wird man sich kaum stellen können - und vielleicht im Einzelfall, je nach Rollenverteilung im Unterhaltsprozess, auch gar nicht wollen.