Unterhaltsanspruch eines Ehegatten / Höhe des Anspruchs auf Unterhalt

Bestimmend fülr die Höhe des Unterhaltsanspruchs des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sind die (früheren) ehelichen Lebensverhältnisse. Um sie zu bestimmen, sind unter Umständen viele wirtschaftliche Faktoren in die Betrachtung einzubeziehen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die berücksichtigungsfähigen Belastungen, aber auch weitere persönliche Verhältnisse sind zu beachten.

Grundsätzlich hätten / haben beide Ehegatten zu gleichen Teilen Anspruch auf Teilhabe am Gesamteinkommen. Aber der erwerbstätige Ehegatte erhält einen gewissen Bonus, den Erwerbstätigenbonus, der meist mit 1/7 des Gesamteinkommens bemessen wird.
In der Mehrheit der Fälle wendet man die so genannte Quotenmethode an, auf die sich unsere Darstellung bezieht.
Bei höherem Einkommen (über EUR 5.100,00 monatlich - BGH, Urteil vom 11.08.10, XII ZR 102/09) befasst man sich näher mit den Umständen des Einzelfalles und versucht eine konkrete Bedarfsbemessung.
Nach welcher Methode Sie auch vorgehen:
Im Unterhaltsrecht berechnen Sie zunächst die beiderseitigen bereinigten Nettoeinkünfte.
Es werden sämtliche Einkünfte (aus allen Einkunftsarten) ermittelt und die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Kosten abgezogen.
Nach dem bereinigten Nettoeinkommen bemessen Sie in der Regel zunächst den Kindesunterhalt.
Wird dieser gezahlt, so mindert er das für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten zur Verfügung stehende Einkommen in Höhe des Zahlbetrages (nicht des Tabellenbetrages).
Hier sind natürlich viele Varianten möglich (Alleinverdiener / Doppelverdiener; von fünf Kindern wohnen zwei bei dem Vater, zwei bei der Mutter, eins in eigener Wohnung ...).

Am Ende sollte man für die Ehegatten jeweils ein zur Verfügung stehendes, bereinigtes Nettoeinkommen ermittelt haben.
Von dem bereinigten Nettoeinkommen stehen nach der Quotenmethode dem Alleinverdiener 4/7, dem anderen Ehegatten 3/7 als Unterhalt zu.
Dies ist natürlich nur eine Faustregel. Denn die Varianten sind unüberschaubar.
Nehmen wir an, der Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 3.500,00.
Die Ehefrau hat kein Einkommen, sie war in der Ehe stets Hausfrau.
Wenn beide sich trennen, hat die Ehefrau einen Anspruch in Höhe von EUR 1.500,00, nämlich 3/7 von EUR 3.500,00 (EUR 3.500,00 / 7 = EUR 500,00 * 3 = EUR 1.500,00).

Nun nimmt die Ehefrau eine Arbeit an und erzielt monatlich EUR 1.750,00 netto (bereinigt).
Nun stehen ihr noch 3/7 der Differenz zwischen beiden Einkommen zu, also
3.500,00 - 1.750,00 = EUR 1.750,00 Einkommensdifferenz
1.750,00 / 7 = EUR 250,00 als 1/7 der Einkommensdifferenz
250,00 * 3 = EUR 750,00 als Anspruch der Ehefrau auf 3/7 der Einkommensdifferenz.

Aber so einfach ist es nur im Lehrbuch - oder auf einer Internetseite.
Unser Angebot: Fragen Sie uns wegen der Einzelheiten Ihres Falles. Schicken Sie uns zur Mandatsanbahnung eine Email-Nachricht, wir geben Ihnen einen Termin für eine Beratung zum Preis von EUR 178,50.

Bei besseren Einkommensverhältnissen ist - wie oben erwähnt - der Fall konkreter zu betrachten.

Sind die finanziellen Verhältnisse schlechter, so ist daran zu denken, dass dem zum Unterhalt Verpflichteten ein bestimmter Mindestselbstbehalt bleibt.



Ein vereinfachtes Beispiel zur Quotenmethode: 4/7 und 3/7