Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten
Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Zusammenlebens mit neuem Partner
§ 1579 BGB
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung
der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. ...,
2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
Der Gesetzgeber hat mit dieser zum 01.01.08 neu in das Gesetz aufgenommenen Vorschrift ausdrücklich den Fall erfasst, dass der (eigentlich) unterhaltsberechtigte
Ehegatte schon vor dem Ausspruch der Scheidung mit einem anderen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Diesen Sachverhalt beurteilte die Rechtsprechung früher nach der
Generalklausel des § 1579 Nr. 7 BGB. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass dies
inzwischen der häufigste und auch der am heftigsten umstrittene und mit vielen
Emotionen besetzte Verwirkungsgrund ist.
Es geht dabei nicht um eine moralische Bewertung, nicht um die
Sanktionierung vorwerfbaren Fehlverhaltens, sondern um die Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Ist der eigentlich unterhaltsberechtigte
Partner wie in einer neuen Ehe versorgt, so wäre es unbillig und unzumutbar,
wenn man dem früheren Partner noch dauerhafte Unterhaltsleistungen abverlangen wollte.
Dieser Verwirkungstatbestand kann den Trennungsunterhalt (vor der Scheidung)
und den nachehelichen Unterhalt betreffen.
Die Einzelheiten werden wohl immer umstritten bleiben, zum Beispiel die
Bedeutung der Betreuung von Kindern.
Die neue Beziehung kann auch eine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft
sein.