Ehegattenunterhalt / Erwerbsobliegenheit
Hier geht es um die Frage, welche Anstrengungen der (eigentlich) Unterhaltsberechtigte unternehmen muss,
um seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Es kann Streit um Fragen der Zumutbarkeit (welche Beschäftigung?) und um das notwendige Maß an Anstrengung bei der
Jobsuche geben. Die Gerichte sind bisweilen sehr streng und verlangen zum Beispiel eine Vielzahl von Bewerbungen.
Aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
22.04.08
- 10 UF 226/07 -
Das Gericht befasst sich zunächst damit, was der Unterhaltsberechtigte tun
muss, um eine angemessene Arbeitsstelle zu finden, sofern ihn eine
Erwerbsobliegenheit trifft.
Wer zur Aufnahme einer Arbeit verpflichtet ist, muss sich ernsthaft und
intensiv um eine Arbeitsstelle bemühen. Für seine Bedürftigkeit trägt
der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast
(vgl. BGH, FamRZ 1993, 789/791; FamRZ 1986, 244/246). Um dieser
Darlegungslast zu genügen, hat er in
nachvollziehbarer Weise vorzutragen, welche Schritte er im Einzelnen
unternommen hat, um einen Arbeitsplatz zu finden und alle sich
bietenden zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen. Die Meldung beim
Arbeitsamt und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotener Vermittlungen
genügen nicht. Daneben bedarf es vielmehr intensiver Eigeninitiativen in
Form von eigenen Annoncen. Ferner sind regelmäßige und kontinuierliche
Schreiben auf Stellenangebote in Tages- und Wochenzeitungen sowie sonstigen
in Betracht kommenden Anzeigenblättern erforderlich. Gegebenenfalls sind
auch so genannte Blindbewerbungen bei Firmen und Behörden vorzunehmen, die
als potenzielle Arbeitgeber in Betracht kommen. Die Stellensuche
muss im Einzelnen in nachprüfbarer Weise dokumentiert werden. Dazu gehört
auch die Vorlage von Bewerbungs- und Antwortschreiben.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin lässt nicht den Schluss zu, dass sie
diesen Anforderungen genügt hätte. Die Antragsgegnerin hat sich in
2/2007 beim Arbeitsamt als arbeitsuchend registrieren und ihr
Bewerbungsprofil auf der Internetseite der Jobbörse der Arbeitsagentur
einstellen lassen. Im Übrigen hat sie sich auf 13 für sie in Betracht kommende Arbeitsstellen ohne Erfolg beworben.
Diese Erwerbsbemühungen der Antragsgegnerin stellen weder von der Anzahl
noch von ihrem Inhalt her hinreichende Bewerbungsbemühungen dar. Zwar kann
zu Gunsten der Antragsgegnerin eine Übergangszeit von mehreren Monaten
angenommen werden, weil sie im zweiten Halbjahr 2007 die Suche nach einer
neuen abhängigen Beschäftigung parallel zur Abwicklung ihrer selbständigen
Tätigkeit vornehmen musste. Gleichwohl hätte sie sich in diesem Zeitraum auf
deutlich mehr als 13 offene Stellen bewerben müssen und zudem eine stärkere
Eigeninitiative - zum Beispiel in Form eigener Stellenanzeigen oder
Bewerbungsschreiben an potenzielle Arbeitgeber - entwickeln müssen. Solche
weiteren intensiven und konkreten Bemühungen, eine angemessene
sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu finden, sind nicht
vorgetragen. Der fehlende Nachweis ausreichender Arbeitsbemühungen
geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen
Antragsgegnerin.
Das Gericht zieht folgende Konsequenz aus den unzureichenden Bemühungen: es
behandelt die unterhaltsberechtigte Frau so, als hätte sie ein Einkommen aus
ihr zumutbarer Tätigkeit erzielt.
Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, welche Beschäftigung
zumutbar und zugleich am Arbeitsmarkt zu finden ist.
Wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit muss sich die Antragsgegnerin ein
für sie erzielbares Einkommen in Höhe von bereinigt 1.000 € monatlich
zurechnen lassen. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die fiktive
Zurechnung eines solchen Einkommens scheitere daran, dass für sie auf dem
Arbeitsmarkt keine reale Beschäftigungschance bestehe.
Nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neufassung des § 1574 BGB ist von
der Antragsgegnerin zu erwarten, dass sie eine objektiv "angemessene"
Tätigkeit ausübt. Die Frage der Angemessenheit im Sinne von § 1574 Abs. 2
BGB ist nicht nur anhand der schon bisher geltenden Kriterien zu ermitteln.
Vielmehr ist nach dem neu hinzugefügten Kriterium darauf abzustellen, welche
Erwerbstätigkeit früher ausgeübt worden ist. Eine frühere Erwerbstätigkeit
ist grundsätzlich als angemessen zu beurteilen, es sei denn, eine solche
Tätigkeit wäre nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Hierauf muss
sich jetzt der Unterhaltsgläubiger selbst berufen. Er muss Tatsachen, aus
denen sich ein unzumutbares Abweichen der Erwerbstätigkeit von nachhaltig
gestalteten ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, konkret als Einwand
vorbringen und gegebenenfalls beweisen. Äußert er sich nicht, so wird eine
Tätigkeit auch dann als zumutbar angesehen, wenn sie objektiv unter dem
ehelichen Niveau liegt. Eine Garantie dafür, dass es beim ehelichen
Lebensstandard bleiben wird, wie das nach bisherigem Recht häufig angenommen
wurde, soll es grundsätzlich nicht mehr geben. Mit der Obliegenheit zur
Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit soll gerade auch die
wirtschaftliche Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) des unterhaltsberechtigten
Ehegatten betont werden (vgl. hierzu Dose, FamRZ 2007, 1289/1297;
Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rdnr. 459).
Als angemessen im Sinne von § 1574 BGB n. F. ist nicht nur eine
Erwerbstätigkeit anzusehen, welche vor der Ehe ausgeübt worden ist. Vielmehr
gilt dies gleichermaßen für Fortbildungsmaßnahmen und sonstige
Qualifikationen. Solche hat vorliegend auch die Antragsgegnerin in der
Ehezeit durchgeführt. Nach dem von ihr selbst für die Bundesagentur für
Arbeit erstellten Bewerbungsprofil hat sie Berufspraxis als Diätassistentin
sowie als Köchin mit Tätigkeitsschwerpunkt Catering und als
Ernährungsberaterin. Zusätzlich besitzt sie Qualifikationen als so genannte
Tri-Fit-Trainerin (Übergewichtprogramm), im Pflegehilfsdienst
(Altenpflegehelferin) und in der Farb- und Stilberatung, die sie in der
Ehezeit erworben hat.
Auch während ihrer mehrjährigen Selbständigkeit hat die Antragsgegnerin ein
beruflich verwertbares Können und sonstige Fertigkeiten dazu gewonnen. In
ihrem Bewerbungsprofil hebt die Antragsgegnerin selbst besonders hervor,
gerade auch im Bereich des Kochens über ein umfangreiches sowie gutes Können
zu verfügen und seit 11/2002 praktische Erfahrungen mit der Arbeit als
Köchin gesammelt zu haben. Daneben verweist sie auf Kochkurse, die sie im
Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit gegeben hat. Ferner war die
Antragsgegnerin nach ihren Angaben im Senatstermin während ihrer Tätigkeit
an der Uni -Kinderklinik T ... unter anderem als Diätköchin tätig. Der von
der Antragsgegnerin angebotene Catering-Service "R ... " ist ebenfalls mit
Kochen verbunden. Danach kann es der Antragsgegnerin insbesondere zugemutet
werden, als Köchin in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten. Dies stellt
nach ihrer Erwerbsbiographie eine angemessene Tätigkeit im Sinne von § 1574
Abs. 2 BGB dar. Ungeachtet ihrer fehlenden Berufsausbildung als Köchin
besitzt die Antragsgegnerin hinreichende praktische Qualifikationen und
Erfahrungen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Berufserfahrungen
als Großküchen- und Betriebsköchin beruft, könnte sie ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten gegebenenfalls durch die Teilnahme an entsprechenden
Fortbildungskursen dahin erweitern, dass sie auch in Betriebskantinen oder
Großküchen einsetzbar wäre. Die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne von
§ 1574 Abs. 2 BGB hängt dabei nicht davon ab, ob die Antragsgegnerin
insoweit auch einen beruflichen Abschluss erreicht hat. Entscheidend ist
vielmehr, dass die Antragsgegnerin während der Ehe und über die Trennung
hinaus tatsächlich in diesem Bereich gearbeitet hat und sie als Köchin tätig
gewesen ist bzw. Kochkurse gegeben hat.
Es besteht für die Antragsgegnerin auch die reale Chance, eine angemessene
Erwerbstätigkeit als Köchin zu finden. Ausweislich des im Internet
abrufbaren "WSI-Tarifarchivs" der Hans-Böckler-Stiftung werden im Hotel- und
Gaststättengewerbe nicht nur Köchinnen mit einer abgeschlossenen
Berufsausbildung gesucht. Die Suche potentieller Arbeitgeber erstreckt sich
auch auf Personen, die nur über Berufserfahrungen im fachlich entsprechenden
Tätigkeitsbereich verfugen, also auf angelernte Kräfte. Unter
Berücksichtigung ihrer Erwerbsbiographie und ihres eigenen Bewerbungsprofils
bestand für die Antragsgegnerin danach im zweiten Halbjahr 2007 die
Obliegenheit, intensiv nach einer angemessenen Anstellung als Köchin zu
suchen. Ebenso hätte es für sie nahe gelegen, sich mit der gebotenen
Intensität um eine Stelle als angestellte Diätassistentin oder im
Pflegedienstleistungsbereich zu bewerben.
Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht
festzustellen, dass für die Antragsgegnerin - wie von ihr pauschal behauptet
- im Zeitpunkt der Scheidung keine reale Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt
bestanden hätte. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass für Arbeitssuchende wie
die Antragsgegnerin wegen der schlechten Arbeitsmarktlage keine neue
Anstellung zu finden ist. Eine solche Feststellung ließe sich nur dann
treffen, wenn die Antragsgegnerin alle gebotenen Anstrengungen unternommen
hätte und die im Einzelnen dargelegten Bewerbungsbemühungen nicht zum Erfolg
geführt hätten. Daran fehlt es hier. Die Antragsgegnerin muss sich daher
wegen unzureichender Arbeitsbemühungen ein fiktives Einkommen aus einer
vollschichtigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit - zum Beispiel als
Köchin, Diätassistentin oder im Pflegedienstleistungsbereich - zurechnen
lassen.
Bei der Frage der fiktiven Einkommenshöhe darf allerdings nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin viele Jahre keine
berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und ihre selbständige Tätigkeit
wirtschaftlich gesehen letztlich nicht zum Erfolg geführt hat. Unter diesen
Umständen sowie unter Berücksichtigung der Verhältnisse des heutigen
Arbeitsmarktes und angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin im
fortgeschrittenen Alter von fast 48 Jahren nach einer neuen Stelle suchen
musste, bestand für sie nach den Erfahrungen des Senats im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Ehescheidung und besteht auch derzeit nicht die Chance,
einen Bruttostundenlohn von über 9 € zu erzielen. Der im Internet abrufbare
Lohnspiegel der Hans-Böckler-Stiftung spricht ebenfalls dagegen. Auf der
Grundlage von Lohnsteuerklasse ... und unter Abzug einer
berufsbedingten Aufwendungspauschale - wie auch dem Antragsteller
zugebilligt - schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO das für die Antragsgegnerin
ab Beginn des Anspruchszeitraums erzielbare und ihr fiktiv zuzurechnende
Nettoeinkommen auf bereinigt 1.000 € monatlich.
Man muss anmerken: in letzter Zeit hat in zwei Fällen das
Bundesverfassungsgericht korrigierend eingegriffen (u. a. in NJW-RR 2008,
1025) und zu hohe Erwartungen der Instanzgerichte an das erzielbare
Einkommen zurückgestutzt.