Unterhaltsanspruch eines Ehegatten: Auskunftsanspruch
Auskunftsansprüche, Auskunftspflichten
Wenn familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegeben sein können, bestehen
gegenseitige Auskunftspflichten, die meistens im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) geregelt sind.
So regelt zum Beispiel § 1605 BGB diese Frage in Bezug auf Verwandte gerader Linie:
§ 1605 BGB: Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über
ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung
erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege,
insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere
Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Ergänzend bestimmt § 1580 BGB für geschiedene Ehegatten:
§ 1580 BGB: Auskunftspflicht
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen
über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605
BGB ist entsprechend anzuwenden.
Und für getrennt lebende Ehegatten findet sich in
§ 1361
Abs. 4 Satz 3 der trockene Hinweis, § 1605 BGB sei
entsprechend anzuwenden.
Maßgebliche Vorschrift ist also im Kern § 1605 BGB, um den herum
sich die Auslegung und eventuelle Meinungsstreitigkeiten bezüglich
der Abwicklung ranken.
In diesem Zusammenhang hat sich eingebürgert, dass die Einkünfte für den
Zeitraum eines Jahres offen gelegt werden, damit nicht monatliche
Schwankungen das Bild verfälschen.
Bei Selbständigen wird oft gefordert, dass sich die Auskunft über
drei Jahre erstrecken soll, weil hier die Einkünfte von
Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr starken Schwankungen unterworfen sein
können.
Es soll eine systematisch geordnete Aufstellung vorgelegt werden,
Belege sind im Hinblick auf die laufenden Einkünfte (nicht unbedingt
im Hinblick auf das Vermögen!) beizufügen.
Unter Umständen kann verlangt werden, dass die Richtigkeit an Eides
Statt versichert wird.
Neu ist eine Regelung im Verfahrensrecht, dem FamFG, durch die
einiges vereinfacht wird:
§ 235 FamFG: Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der
Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen
sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung
des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen,
dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich
versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig
ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine
angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung
nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3
möglichen Folgen hinzuweisen.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein
Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn
des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung
innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem
Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des
Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1
waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind
nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln
durchsetzbar.