Unterhaltsanspruch eines Ehegatten und Verbraucherinsolvenz des Verpflichteten
Bei Überschuldung des zur Gewährung von Unterhalt verpflichteten
(früheren) Ehegatten stellt sich die Frage, ob es nicht für beide sinnvoll
wäre, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet wird, und ob der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtete (frühere) Ehegatte das tun
muss, ob also eine solche Obliegenheit besteht.
Bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens werden
rückständige
Unterhaltsleistungen nur noch zu einer (meist geringen) Quote befriedigt.
Laufende (künftige) Unterhaltsansprüche sind jedoch nach §
850 d ZPO unter Umständen besser gestellt, weil laufendes Einkommen nicht in
die Insolvenzmasse fällt, sofern
es der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten dient.
Der BGH hat am 12.12.07 in einem bestimmten Fall entschieden - XII ZR 23 / 06 -, dass eine solche
Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens für den
Unterhaltsverpflichteten
nicht besteht.
Grundsätzlich bejaht die Rechtsprechung eine Verpflichtung zur Einleitung
der Verbraucherinsolvenz aber zumindest dann, wenn es um die
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder geht.
Die erwähnte Entscheidung des BGH betrifft nicht die Fälle der (gesteigerten)
Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber minderjährigen und privilegierten
volljährigen Kindern.
Bei einer solchen Unterhaltsverpflichtung ist ein solcher Insolvenzantrag zu
stellen, damit die Unterhaltsverpflichtungen erfüllt werden können. Auch
davon machen die Gerichte aber bei bestimmten Konstellationen wieder
Ausnahmen ...
Im Übrigen sollten Sie das im Insolvenzverfahren entstehende rechtliche Geflecht nicht
unbedingt für klar geordnet und überschaubar halten. Unter Umständen haben
der Insolvenzverwalter und die Gläubiger mitzureden und es gibt viele
weitere Fragen und auch Entscheidungsspielräume für den Unterhaltsschuldner.