Unterhaltsanspruch erst ab Mahnung
Mahnung als Voraussetzung der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
Eine unbedingte Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs ist, dass der Unterhaltsschuldner in einer wirksamen Form aufgefordert wird, Unterhalt zu leisten.
Dies geschieht meist durch eine Zahlungsaufforderung, aber die Wirkungen können auch durch ein Auskunftsverlangen eintreten oder durch Erhebung und Zustellung einer Klage.


Für die Wirksamkeit der Mahnung müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein und es muss vor allem auch der Zugang bewiesen werden können, also der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner die Mahnung auch wirklich erhalten hat.
Es sollte eindeutig ersichtlich sein, für welche Person(en) Unterhalt begehrt wird.


Für die Zeit vor Beginn des Monats, in dem eine solche Mahnung dem Unterhaltsschuldner zuging, werden Sie grundsätzlich keinen (rückständigen) Unterhalt geltend machen können.
Diese Regelung dient dem Schutz des Unterhaltspflichtigen vor hohen Nachforderungen, auf die er seine Lebensführung nicht eingerichtet hat, weil ihm nicht klar war, dass Unterhalt verlangt werden würde.


Beachten Sie bitte beim Ehegattenunterhalt auch, dass die Mahnung im Hinblick auf Trennungsunterhalt nicht automatisch auch für den nachehelichen Unterhalt gilt.
Trennungsunterhalt bis zur Scheidung und nachehelicher Unterhalt sind rechtlich keinesfalls ein und dasselbe.




Scheidungsrecht neues Verfahrensrecht 2009 Mietwohnung bei Trennung Zuweisung der Wohnung
Unterhalt vor Scheidung Trennungsunterhalt § 1361 BGB Unterhalt nach Scheidung nachehelicher Unterhalt Prinzip: Eigenverantwortung Vereinbarungen wegen Kinderbetreuung - BGH-Urteil vom 18.03.09 - bis 2007: Kinderbetreuung wegen Arbeitslosigkeit zur Aufstockung wegen Ausbildung wegen Alters wegen Krankheit Begrenzung - Befristung Mahnung erforderlich! Höhe des Unterhalts usw. Auskunftsansprüche Höhe des Unterhalts Vorsorgeunterhalt bereinigtes Nettoeinkommen Mindestselbstbehalt Verbraucherinsolvenz Erwerbsobliegenheit BGH: Erwerbsobliegenheit Verwertung von Vermögen Verwirkung usw. § 1579 BGB kurze Ehedauer - § 1579 1 neuer Partner
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