Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung: kurze Ehedauer
Die Ehedauer ist ein maßgeblicher Faktor bei vielen bewertenden
Entscheidungen im Hinblick auf Verwirkung, Herabsetzung oder zeitliche
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten.
Wir hatten zum alten Recht (bis Ende 2007) bisher eine beispielhafte Entscheidung dargestellt:
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.05 - 11 UF 138/05
1. Bei einer Ehedauer von knapp zwei Jahren und einem tatsächlichen
Zusammenleben von deutlich weniger als einem Jahr ist der Verwirkungstatbestand
des § 1579 Nr. 1 BGB gegeben.
Einiges aus der Entscheidung gilt auch nach dem 31.12.07 weiter:
Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise
versagt oder zeitlich begrenzt werden, wenn dies wegen einer kurzen Ehedauer der
Billigkeit entspricht.
Für die Bemessung der Ehedauer war nach ständiger Rechtsprechung auf die
Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des
Scheidungsverfahrens abzustellen. Maßgeblich war danach ein Zeitraum von der
Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags.
Liegt dieser Zeitraum unter zwei Jahren,
so war von einer "kurzen Ehedauer" i. S. des § 1579 Nr. 1 BGB
auszugehen (BGH, NJW 1999, 1630 [1631] = FamRZ 1999, 710 [712]).
Das war weitgehend anerkannt. Ebenso war anerkannt, dass eine Ehe ab drei
Jahren Dauer nicht mehr als kurz anzusehen war. Die Umstände des
Einzelfalles gaben und geben den Ausschlag, wenn die Ehedauer zwischen zwei
und drei Jahren lag.
Zum 01.01.08 wurde der Wortlaut des § 1579 Nr. 1 BGB geändert. Nun sind bei
der Berechnung der Ehedauer auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen der
Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB
Unterhalt verlangen kann. Hier wird dann aber nicht stur gerechnet, vielmehr
sind die Umstände des Einzelfalles abzuwägen.
Bitte beachten Sie: Diese Erwägungen gelten nicht für den Trennungsunterhalt
vor der Scheidung, sondern nur für den nachehelichen Unterhalt.