StartseiteFamilienrechtUnterhaltsrecht / Ehegattenunterhalt► Selbstbehalt des Verpflichteten
Unterhalt für Ehegatten nach der Scheidung: Selbstbehalt des Verpflichteten


Es gibt in diesem Bereich zum 01.01.13 Veränderungen, die wir leider noch nicht einarbeiten konnten.


Das eigentliche Problem des Ehegattenunterhalts sind die vielen Mangelfälle: es wird deutlich, dass das Familieneinkommen nicht hoch genug ist für die Finanzierung zweier Haushalte.

Unterhalt zahlt ggf. der Ehegatte, der das höhere Einkommen hat.
Gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines geschiedenen Ehegatten - also für die Zeit nach der Scheidung - kann sich der besser Verdienende aber darauf berufen, dass ihm nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2006, 1654; NJW 2005, 502) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte (ab 01.01.08 bundeseinheitlich) ein
Mindestselbstbehalt von € 1.000,00 monatlich
verbleiben soll. Dies ist sozusagen der Regelsatz.

Im Einzelfall (etwa dann, wenn der Verpflichtete in einem Heim wohnt und dadurch hohe Kosten anfallen) kann eine konkrete Berechnung des Mindestbedarfs erforderlich sein.
Der Unterhaltsverpflichtete soll nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Ist der Verpflichtete wieder verheiratet oder lebt er mit einem neuen Partner zusammen, so ist von seinem Mindestselbstbehalt unter Umständen eine Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung abzuziehen.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 09.01.08 - XII ZR 170/05 - wie folgt geurteilt:
"Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden." Es ging bei diesem Urteil allerdings um Kindesunterhalt und die Gerichte werden sich nun wieder darum streiten, in wie weit diese Entscheidung auch auf Fragen des Ehegattenunterhalts übertragen werden kann. Es zeigt sich hieran ganz exemplarisch eine der Schwierigkeiten des Unterhaltsrechts: sogar innerhalb ein und desselben Gerichts kann es unterschiedliche Meinungen und unterschiedliche Entscheidungen geben.
Das verunsichert einerseits die Rechtssuchenden, denen ihre Anwälte des Ausgang ihres Prozesses nicht sicher vorhersagen können, gewährleistet aber andererseits, dass unsere Rechtsprechung in Bewegung bleibt und sich neuen Gegebenheiten und neuen Argumenten anpassen kann.
Wenn wir ein bereits einmal vorgetragenes Beispiel weiterführen dürfen:
Nehmen wir an, der Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 3.500,00.
Die Ehefrau hat kein Einkommen, sie war in der Ehe stets Hausfrau.
Wenn beide sich trennen, hat die Ehefrau einen Anspruch in Höhe von EUR 1.500,00, nämlich 3/7 von EUR 3.500,00 (EUR 3.500,00 / 7 = EUR 500,00 * 3 = EUR 1.500,00).
Dem Ehemann selbst bleiben EUR 2.000.00: das genügt.

Nehmen wir aber an, der Ehemann habe ein bereinigtes Nettoeinkommen von EUR 1.400,00 und die Ehefrau habe als Hausfrau kein Einkommen, so wird es finanziell zu eng:
Wenn beide sich trennen, hat die Ehefrau eigentlich einen Anspruch in Höhe von EUR 600,00, nämlich 3/7 von EUR 1.400,00 (EUR 1.400,00 / 7 = EUR 200,00 * 3 = EUR 600,00).
Dem Ehemann selbst würden nur EUR 800.00 bleiben: das genügt nicht.
Man belässt ihm den Selbstbehalt von EUR 1.000,00.
Die Ehefrau kann nur EUR 400,00 bekommen.

Vielleicht ahnen Sie, dass die Dinge noch viel komplizierter sind, wenn zur Familie zwei schulpflichtige Kinder gehören. Dann ist zuerst der Kindesunterhalt zu regeln.
Und wenn dann noch darüber gestritten wird, ob der Unterhaltspflichtige wirklich mit einem neuen Partner zusammen lebt ...