Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
Auch nach der Scheidung kann weiter Ehegattenunterhalt geschuldet sein.
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt dürfte die Scheidungsfolgensache sein,
die zu den heftigsten Auseinandersetzungen führt. Der Unterhaltsberechtigte
fürchtet den sozialen Abstieg, der Unterhaltsverpflichtete sieht sich
an den Rand des Existenzminimums gedrängt...
Überlagert wird alles oft von der Trennungsproblematik mit ihrer psychischen
Dynamik.
Dann ist es nicht immer leicht, eine Übereinkunft herbeizuführen, die beide
akzeptieren können. Schön, wenn das
- nach harten Verhandlungen - gelingt.
Die gesetzliche Regelung knüpft nicht an moralische Bewertungen an, nicht an
Schuldzuweisungen (für das Scheitern der Ehe) und - mit Ausnahmen - nicht an das persönliche
Verhalten, sondern allein an die wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Dabei ging das Gesetz schon bisher davon aus, dass nach der Scheidung grundsätzlich jeder
geschiedene Ehegatte für sich selbst verantwortlich
ist und die nacheheliche Solidarität die Ausnahme bilden soll.
Vom 01.01.08 an wird der Grundsatz der Eigenverantwortung im Gesetz noch
stärker betont.
Jeder Ehegatte soll möglichst selbst für seinen Unterhalt sorgen.
§ 1569 BGB ab 01.01.08:
Grundsatz der Eigenverantwortung.
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen
Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen
Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Was vom Gesetzgeber 1977 als Ausnahme konzipiert war, nämlich der nacheheliche Unterhalt, ist in der Praxis
fast zur Regel geworden.
Aus verschiedenen Gründen wird für kürzere oder längere Zeit nachehelicher Unterhalt beansprucht.
Hier hat der Gesetzgeber ab 2008 engere
Voraussetzungen schaffen wollen. Er hat § 1569 BGB dahin verändert, dass nun
die Verantwortung beider Ehegatten betont wird, jeweils für ihren
Unterhalt selbst zu sorgen. Aber solche Formeln sind zu unbestimmt.
Zu fragen ist ganz konkret, ob eine Unterhaltsberechtigung nach einem der
Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB gegeben ist. Sie finden auf der
Navigationsleiste rechts eine Folge von Anspruchsgrundlagen.
Sehr oft gegeben ist der
Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, mit dem unsere Darstellung beginnt.