Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
Auch nach der Scheidung kann weiter Ehegattenunterhalt geschuldet sein.
Der nacheheliche Ehegattenunterhalt dürfte die Scheidungsfolgensache sein, die zu den heftigsten Auseinandersetzungen führt. Der Unterhaltsberechtigte fürchtet den sozialen Abstieg, der Unterhaltsverpflichtete sieht sich an den Rand des Existenzminimums gedrängt...
Überlagert wird alles oft von der Trennungsproblematik mit ihrer psychischen Dynamik.
Dann ist es nicht immer leicht, eine Übereinkunft herbeizuführen, die beide akzeptieren können. Schön, wenn das - nach harten Verhandlungen - gelingt.

Die gesetzliche Regelung knüpft nicht an moralische Bewertungen an, nicht an Schuldzuweisungen (für das Scheitern der Ehe) und - mit Ausnahmen - nicht an das persönliche Verhalten, sondern allein an die wirtschaftlichen Gegebenheiten.

Dabei ging das Gesetz schon bisher davon aus, dass nach der Scheidung grundsätzlich jeder geschiedene Ehegatte für sich selbst verantwortlich ist und die nacheheliche Solidarität die Ausnahme bilden soll.
Vom 01.01.08 an wird der Grundsatz der Eigenverantwortung im Gesetz noch stärker betont.
Jeder Ehegatte soll möglichst selbst für seinen Unterhalt sorgen.


§ 1569 BGB ab 01.01.08:  Grundsatz der Eigenverantwortung.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.


Was vom Gesetzgeber 1977 als Ausnahme konzipiert war, nämlich der nacheheliche Unterhalt, ist in der Praxis fast zur Regel geworden. Aus verschiedenen Gründen wird für kürzere oder längere Zeit nachehelicher Unterhalt beansprucht.
Hier hat der Gesetzgeber ab 2008 engere Voraussetzungen schaffen wollen. Er hat § 1569 BGB dahin verändert, dass nun die Verantwortung beider Ehegatten betont wird, jeweils für ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Aber solche Formeln sind zu unbestimmt.
Zu fragen ist ganz konkret, ob eine Unterhaltsberechtigung nach einem der Tatbestände der §§ 1570 ff. BGB gegeben ist. Sie finden auf der Navigationsleiste rechts eine Folge von Anspruchsgrundlagen.
Sehr oft gegeben ist der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung, mit dem unsere Darstellung beginnt.

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