Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung: Unterhaltsverträge

Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung,
§ 1585 c BGB in der Fassung ab 01.01.08
Zum 01.01.08 wurde auch jene Vorschrift verändert, die sich mit der Möglichkeit von Vereinbarungen über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung befasst:


§ 1585 c BGB: Vereinbarungen über den Unterhalt.

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.


Es ist also notarielle Form erforderlich, wenn Sie sich vor Rechtskraft der Scheidung einigen. Die notarielle Form kann ersetzt werden durch den protokollierten gerichtlichen Vergleich (vgl. § 127 a BGB), sofern beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

Nach der Scheidung können Vereinbarungen formlos getroffen werden. Aber das kann vielfältige Probleme mit sich bringen, weil private (auch schriftliche) Vereinbarungen im Streitfall erst der Umsetzung bedürfen.