Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung:
Unterhaltsverträge
Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung,
§ 1585 c BGB
in der Fassung ab 01.01.08
Zum 01.01.08 wurde auch jene Vorschrift verändert, die sich mit der
Möglichkeit von Vereinbarungen über den Unterhalt für die Zeit nach der
Scheidung befasst:
§ 1585 c BGB: Vereinbarungen über den Unterhalt.
Die Ehegatten können über die
Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen
treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung
getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem
Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Es ist also notarielle Form erforderlich, wenn Sie sich vor Rechtskraft der
Scheidung einigen. Die notarielle Form kann ersetzt werden durch
den protokollierten gerichtlichen Vergleich (vgl. § 127 a BGB), sofern beide
Parteien anwaltlich vertreten sind.
Nach der Scheidung können Vereinbarungen formlos getroffen werden. Aber das kann vielfältige Probleme mit sich
bringen, weil private (auch schriftliche) Vereinbarungen im Streitfall erst der Umsetzung bedürfen.