Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach der Scheidung:
Unterhaltsverträge
Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit nach der Scheidung,
§ 1585 c BGB
Ehegatten können Vereinbarungen über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung treffen:
§ 1585 c BGB: Vereinbarungen über den Unterhalt.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Es ist also notarielle Form erforderlich, wenn Sie sich vor Rechtskraft der Scheidung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt einigen. Die notarielle Form kann ersetzt werden durch den protokollierten gerichtlichen Vergleich (vgl. § 127 a BGB), sofern beide Parteien im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sind.
Nach der Rechtskraft der Scheidung können Vereinbarungen formlos getroffen werden. Aber das kann vielfältige Probleme mit sich bringen, weil private (auch schriftliche) Vereinbarungen im Streitfall erst der Umsetzung bedürfen.
Allerdings ist ein häufiger Fall der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt.
Vielleicht fragen Sie sich, wann die Rechtskraft der Scheidung eintritt: nicht unbedingt mit Ausspruch der Scheidung in der gerichtlichen Verhandlung. Dort kann u. U. ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, aber sonst ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie erhebliche Probleme bekommen können, wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II beziehen oder beziehen wollen. Dann würde ein Verzicht auf Unterhalt zu Lasten des Staates gehen - und deshalb können solche Vereinbarungen entweder unwirksam sein oder den Anspruch auf staatliche Leistungen gefährden.